Der Fall „Birkenfeld“ als Auslöser
Das Bankgeheimnis war bereits Ende 2004 Thema im Advisor, nämlich als seine allfällige Gefährdung im Zusammenhang mit dem Anschluss der Schweiz an das EU-Abkommen Schengen- Dublin heftig diskutiert worden ist. Nachdem damals abgesehen von einigen Zugeständnissen – Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU – nichts Gravierendes passiert ist, wird es heute von der anderen Seite des Atlantiks massiv unter Beschuss genommen. Auslöser für diese neue Attacke der amerikanischen Steuerbehörden ist der aus den Medien wohl jedem Anleger geläufige Fall „Birkenfeld“ bzw. „UBS“. Hier hatte der ehemalige UBS-Direktor versucht, für den in Florida und Kalifornien ansässigen russischen Milliardär Igor Olenicoff eine „steueroptimierte Anlagemöglichkeit“ zu finden. Dabei soll er zusammen mit einem Liechtensteiner Treuhänder versucht haben, USD 200 Millionen von Dänemark zuerst in die Schweiz und dann nach Liechtenstein zu transferieren, angeblich weil dort das Bankgeheimnis noch besser sei. Die amerikanischen Steuerbehörden werfen ihm heute vor, er habe schweizerische Bankdokumente gefälscht und ihnen willentlich steuerpflichtige Einnahmen verheimlicht. Im Zusammenhang mit der gegen ihn geführten Strafklage verlangt die US-Steuerbehörde von der UBS die Herausgabe der diesbezüglichen Kundendaten. Akzentuiert wurde die Problematik im späteren Verlauf des Verfahrens dadurch, dass Birkenfeld vor Gericht die UBS schwer belastete. Sie soll ihn dazu angespornt haben, reichen Amerikanern beim Steuernsparen zu helfen. So wurde die Angelegenheit etwa von der NZZ als Prüfstein für das Bankgeheimnis betitelt. Der Advisor benutzt die Gelegenheit, dessen Eigenschaften und seinen Nutzen für den Anleger darzustellen.
Das Schweizer Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre des Bankkunden, als Geheimnisherr bezeichnet. Die Banken – aber auch alle mit der Bank in Verbindung stehenden Personen – haben die Pflicht, Schweigen über die geschäftlichen Angelegenheiten der Kunden oder Dritter zu bewahren. Das Bankgeheimnis ergibt sich aus dem Zivilrecht. Aber auch die Bankengesetzgebung betrachtet die Schweigepflicht des Bankiers als seine berufliche Pflicht, deren Verletzung strafbar ist.
Die Grenzen des Bankgeheimnisses sind gesetzlich definiert. So sehen Bestimmungen des Zivilrechts, des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Strafrechts, Verwaltungsstrafrechts sowie der Rechtshilfe in Strafsachen Ausnahmen vom Bankgeheimnis vor. Kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei oder Korruption sind die im Vordergrund stehenden Gründe für dessen Aufhebung. Hier spielen die strengen Sorgfaltspflichten, welche für Banken, aber auch für die anderen Akteure (Vermögensverwalter etc.) auf dem Finanzplatz Schweiz gelten, eine wichtige Rolle. Natürlich kann auch der Bankkunde selber die Bank von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Von besonderer Brisanz ist – wie auch im Fall Birkenfeld – der Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke. Denn hier gilt in der Schweiz – im Gegensatz zu den allermeisten anderen Ländern – die blosse Nichtdeklaration von Vermögenswerten nicht als Tatbestand, der einen Aufhebungsgrund für das Bankgeheimnis darstellt. Die Einzelheiten zu den Möglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden bei solchen „Steuerdelikten“ folgen – immer noch ausgehend vom Fall Birkenfeld – im nächsten Advisor.