2. Teil
Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses
– Leistungen aus der ersten Säule (AHV, IV, EO, ELG, Sozialhilfe)
– Leistungen aus der zweiten Säule (BVG, FZG)
– Leistungen aus der dritten Säule (Säule 3a und Säule 3b)
Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204ff ZGB)
Bestandteil des Nachlasses (Art. 560 ZGB)
Herabsetzung (Art. 527 ZGB)
Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses
1. Leistungen aus der 1. Säule (AHV, IV, EO, ELG, Sozialhilfe)
Leistungen der ersten Säule haben mit dem Nachlass i.d.R. nichts zu tun. Ausnahmen: Rückforderung von rechtmässig bezogenen Leistungen der Sozialhilfe an den Erblasser (sofern eine Erbschaft vorhanden ist) und von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (meist wegen Nichtdeklaration veränderter Einkommensverhältnisse), und zwar unabhängig vom Vorhandensein eines Nachlasses.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die erste Säule unbedeutend, weil die Hinterbliebenen einen eigenständigen Anspruch auf Renten haben.
Empfehlung: Bei kleinen Nachlässen ist die Möglichkeit von Rückforderungen insbesondere betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und Sozialhilfe immer sorgfältig zu prüfen und eine Erbschaft gegebenenfalls auszuschlagen.
2. Leistungen aus der zweiten Säule (BVG, FZG)
Leistungen aus patronalen Stiftungen der zweiten Säule, solche der Säule 2a (BVG-Obligatorium aus PK/Sammelstiftung und Freizügigkeitskonto/ Freizügigkeitspolice/Freizügigkeitsportfolio) sowie Freizügigkeitskonten, Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitsportfolios der Säule 2b haben mit dem Nachlass nichts zu tun. Der Begünstigte kann diese Leistungen selbst nicht beeinflussen. Die Angehörigen des Erblassers haben, unabhängig ihrer Erbenstellung, Anspruch auf Leistungen aus dessen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse bzw. Sammelstiftung oder Versicherung).
Die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen haben grundsätzlich mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Erbschaft nichts zu tun. Gleiches gilt für Freizügigkeitskonti, Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitsportfolios der Säulen 2a und 2b.
Soweit jemand aber im Überobligatorium Einfluss auf die Begünstigtenordnung nehmen kann (Bsp. das Kader bei einer „Beletage-Versicherung“), fallen derartige Leistungen in den Nachlass und sind auch herabsetzbar. Die ganze zweite Säule spielt bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Zugehörigkeit zum Nachlass!) keine Rolle.
Bei kleineren und mittleren Vermögen des Erblassers spielt die Pensionskasse eine bedeutende Rolle, weil ein erheblicher Teil der finanziellen Absicherung der Erben (insbesondere des überlebenden Ehegatten) häufig auf der zweiten Säule beruht.
3. Leistungen aus der 3. Säule (Säule 3a und Säule 3b)
Lebensversicherungen der Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Bei der gebundenen (steuerprivilegierten) Lebensversicherung fällt die Leistung an den Begünstigten und nicht in den Nachlass. Der Rückkaufswert ist aber für die Einhaltung der Pflichtteile und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Zugehörigkeit zum Nachlass!) zu berücksichtigen.
Lebensversicherungen der Säule 3b („freie“ Vorsorge)
Ähnliches gilt für die „freie“ Lebensversicherung (Säule 3b), wo allerdings nicht in jedem Fall sichergestellt ist, dass ein direkter Forderungsanspruch eines Begünstigten besteht.
Schweizerische Lebensversicherungen eignen sich sehr gut zur Vermögensabsicherung, weil sie im Zwangsvollstreckungsverfahren vor ihrer Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden können.
Banksparen mit der Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Das gebundene Banksparen der Säule 3a verläuft grundsätzlich ebenfalls ausserhalb des Nachlasses. Hier ist die Austrittsleistung für die Berechnung der Pflichtteile zum Nachlass hinzuzuzählen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Zugehörigkeit zum Nachlass!) ist dieser Wert ebenfalls anzurechnen.
Banksparen mit der Säule 3b („freie“ Vorsorge)
Beim „freien“ Banksparen gibt es keine Sonderregelungen. Diese Gelder fliessen in den Nachlass und sind auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zum Thema unter:
www.steuern-vorsorge.ch/