Die Finanzbranche – also die Banken und gleichfalls die unabhängigen Vermögensverwalter – gehört zweifellos zu den am meisten regulierten und oft auch angegriffenen Branchen in der Schweiz. Im Gegensatz zu anderen Berufsgattungen, etwa bei den Handwerksberufen, welche vielfach mehr oder weniger unkontrolliert arbeiten und teilweise eben auch vor sich hinwursteln können, unterliegen sie einer relativ straffen Kontrolle. Diese erfolgt einerseits durch entsprechende staatliche Institutionen, insbesondere die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Andererseits hat die Schweiz – zum Glück – nicht allein auf die behördliche Schiene gesetzt, sondern überlässt die Aufsichtstätigkeit zu einem grossen Teil auch der Selbstkontrolle bzw. der Selbstregulierung. Die Vermögensverwalter haben sich somit in mehreren Branchenverbänden (z.B. VSV, VQF) zusammengeschlossen, den so genannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO). Deren Ziel ist, den im Parabankenbereich tätigen Anbietern von Finanzdienstleistungen Verhaltensvorschriften zu setzen und die Einhaltung zu kontrollieren bzw. durchzusetzen. Die Vermögensverwalter verpflichten sich somit (mehr oder weniger) freiwillig, strenge Regeln einzuhalten, um eine seriöse und professionelle Ausübung der Vermögensverwaltung zu gewährleisten und so einen guten Ruf der Branche, einen sauberen Finanzplatz Schweiz und letztendlich einen hinreichenden Anlegerschutz zu gewährleisten.
Ein weiteres bedeutendes und manchmal auch gefährliches Kontrollinstrument ist die Presse, welche – leider nicht immer objektiv und sachlich fundiert – mit (vermeintlich) fehlbaren Sündern im Vermögensverwaltungsgeschäft unerbittlich ins Gericht geht und diese an den Pranger stellt.
Im Zentrum der Selbstregulierung stehen die sog. „Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung“, welche von der FINMA genehmigt worden sind. Darin vorgesehen sind verschiedene Verhaltensvorschriften mit dem Ziel, das Interesse des Anlegers in den Vordergrund zu rücken, transparente Verhältnisse zu schaffen und Missbräuche zu bekämpfen. Zum Handeln im Kundeninteresse gehört etwa die Beachtung der nötigen Sorgfalt bei der Verwaltung des Vermögens; die mit der Verwaltung betrauten Personen müssen die notwendigen fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen aufweisen. Weiter zu beachten ist die Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit und die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Vermögensverwaltung. Zu den Informationspflichten gehören etwa die Aufklärungspflicht über den Vermögensverwalter selber sowie über die mit den Anlagen verbundenen Risiken. Weiters zählt dazu das Verbot von gewissen unerlaubten Anlagegeschäften wie etwa die Entgegennahme von Einlagen, welche den Banken vorbehalten ist. Der Vermögensverwalter hat auch im Interesse aller für eine gewisse Marktintegrität zu sorgen. Eine zentrale Rolle spielt der mit dem Kunden abzuschliessende Vermögensverwaltungsvertrag, welcher für den Vermögensverwalter verbindlich die Art und Weise der auszuführenden Anlagetätigkeit regelt. Dieser Vertrag spielt auch für allfällige rechtliche Schritte gegen den Vermögensverwalter eine Rolle, wenn der Kunde mit der Ausführung der Verwaltung nicht mehr einverstanden ist. Weiteres dazu im nächsten juristischen Advisor-Beitrag!
Schliesslich hat der Vermögensverwalter neben der Einhaltung der Standesregeln als weitere Pflicht auch noch andere behördliche Auflagen zu berücksichtigen bzw. Aufgaben zu übernehmen, so vor allem im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei (gemäss Geldwäschereigesetz, GwG). Sogar eher exotische Vorschriften aus dem Bereich der Terrorismusbekämpfung sind zu beachten, so etwa die „Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, Al-Qaida und die Taliban“.