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Verkehrssicherungspflicht bei Skiliften

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I. Sachverhalt
Herr A benutzte im Frühling einen von den B-Bahnen betriebenen Bügelschlepplift zu verschiedenen Skipisten. Alle diese Skipisten waren schwarz markiert und galten deshalb als schwierig zu befahrende Pisten. Beim Einstieg in den Lift war zudem eine Hinweistafel angebracht, auf welcher stand „Achtung … nur für gute Skifahrer“. Er liess sich alleine vom Bügel hochziehen. In der Folge kam er zu einem Steilhang, welcher vereist war. Wegen der Vereisung rutschte Herr A immer mehr nach rechts. Er versuchte, die Spur des Bügellifts wieder zu finden. Dabei stürzte er und glitt bergabwärts. Beim Zusammenstoss mit Skifahrern auf dem übernächsten Bügel erlitt Herr A schwere Verletzungen mit bleibenden Schäden.
Zur Vereisung am Steilhang kam es, weil im Frühling der Schnee oft auftaut, sich Wasser bildet und dieses Wasser über die Nacht gefriert. Am Morgen kommt es so immer wieder zu vereisten Stellen. Mitarbeiter der B-Bahnen liessen sich am Morgen vor der Eröffnung des Lifts nach oben ziehen, bemerkten aber nichts Besonderes. Herr A machte in der Folge Forderungen gegen die B-Bahnen geltend.

II. Problemstellung
Es fragt sich, ob die B-Bahnen als Betreiber des Skilifts ihren Verkehrssicherungspflichten in geeigneter Weise nachgekommen sind. Dazu muss abgeklärt werden, welche Verkehrssicherungspflichten bei einem Skilift überhaupt bestehen. Das Bundesgericht hat sich im Fall 4A.235/2007 mit dieser Frage auseinandergesetzt.

III. Die massgeblichen Entscheidungsfaktoren Ob für den Betreiber einer Anlage, hier eines Skilifts, eine Verkehrssicherungspflicht besteht, welche ihn zu konkreten Massnahmen verpflichtet, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Erstens muss eine qualifizierte Gefahr vorliegen. Es handelt sich vor allem um nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren, welche sich als eigentliche Fallen erweisen. Zudem geht es um Gefahren, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können.
Zweitens müssen die notwendigen Massnahmen, um die Gefahren zu reduzieren zumutbar sein. Ein Mindestmass an Schutz muss wohl immer gewährleistet werden, darüber hinaus sind Massnahmen nur notwendig, wenn sie nach der Verkehrsübung erforderlich und möglich sind.
Drittens darf die Abwehr der Gefahr nicht Teil der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers darstellen. So sind Gefahren, welche dem Skisport inhärent sind, vom Skifahrer zu tragen.
Liegen die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht vor, werden die erforderlichen Massnahmen aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles bestimmt. Abgestellt wird dabei oft auf Richtlinien von Fachverbänden, auch wenn diese Richtlinien nicht objektives Recht darstellen.

IV. Anwendung auf den zu beurteilenden Fall
Im vorliegenden Fall haben die B-Bahnen den Skilift vor der Eröffnung durch Mitarbeiter geprüft. Es wurde nichts Besonderes festgestellt. In der Talstation wurden die Benutzter mit einer Tafel darauf hingewiesen, dass der Lift nur von guten Skifahrern benutzt werden dürfe. Die teilweise Vereisung ist für die Jahreszeit (Frühling) normal und nichts Aussergewöhnliches. Der Lift führte zudem nur zu schwarzen, schwierig zu befahrenden Skipisten. Auch darauf wurde hingewiesen.
Dieses Sicherheitsdispositiv wurde vom Bundesgericht als genügend erachtet. Es lagen keine aussergewöhnlichen Gefahren vor. Zusätzliche Massnahmen wurden von Herrn A entweder gar nicht konkret gefordert, bzw. die von ihm geforderten hätten am Ausgang des Unfalls gar nichts verändert. Bei der Eigenverantwortung wurde schliesslich auf einen sehr versierten Skifahrer abgestellt. Einerseits wurde er mit einem Schild darauf hingewiesen, dass der Lift nur für gute Skifahrer benutzt werden dürfe. Zudem führte der Skilift zu schwarzen Pisten. Das Antreffen und Bewältigen von vereisten Stellen wurde deshalb der Risikosphäre des versierten Skifahrers zugeordnet.

V. Würdigung
Die Entscheidung des Bundesgerichts ist nachvollziehbar. Es ruft einmal mehr in Erinnerung, dass derjenige, der bewusst eine Gefahr übernimmt, die Konsequenzen einer Gefahrenrealisierung zu tragen hat. Von Dritten darf nur in Ausnahmen eine Reaktion im Sinne von Verkehrssicherungsmassnahmen erwartet werden, dann nämlich, wenn erstens den Dritten für die Anlage eine grundsätzliche Verantwortung trifft und zweitens mit dem Eintreten einer Gefahr nicht gerechnet werden muss.