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Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Allgemeines
Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Verheimlicht ist ein Nachlasswert dann, wenn dessen Existenz der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseite geschafft ist ein Nachlasswert, wenn er aus einem dem Inventarbeamten zugänglichen Raum oder Behältnis entfernt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung ist die Eröffnung eines Inventarverfahrens nach den §§ 180 – 186 StG. Der Täter muss in der Absicht handeln, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu entziehen. Es ist also immer vorsätzliches Handeln erforderlich.

Täterschaft
Als Täter kommen in Frage die Erben, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Drittpersonen. Unter Erbenvertretern sind nur die gesetzlichen Erbenvertreter zu verstehen, da § 184 StG nur diesen Mitwirkungspflichten auferlegt. Zu den Dritten gehören Personen, welche Vermögenswerte des Erblassers in dessen Auftrag verwahrten oder verwalteten (z.B. Treuhänder, Vermögensverwalter, Banken, Notare, Anwälte). Dritte, die ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis zu wahren haben (Banken, Notare, Anwälte), sind nur zur Auskunft an die Erben verpflichtet und können nur wegen Verletzung dieser Pflicht bestraft werden. Ausserdem zählen Personen dazu, denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte (§ 185 Abs. 1 StG).

Versuch
Der Versuch ist ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 211 Abs. 2 StG). Er liegt dann vor, wenn das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten vor Abschluss des Inventarverfahrens entdeckt wird.

Teilnahmehandlungen
Als Teilnahmehandlungen sind Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar erklärt (§ 211 Abs. 1 StG). Teilnehmer können beliebige Personen sein, welche die in Absatz 1 von § 211 StG aufgezählten Täter zum Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten anstiften oder ihnen dabei Hilfe leisten.

Strafzumessung
Der Täter wird mit Busse bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000 bestraft.

Straflose Selbstanzeige
Zeigt eine Person eine Inventarhinterziehung erstmals (nach dem 01.01.2010) an, so wird von einer Steuerstrafe abgesehen, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und der Selbstanzeiger die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt (§ 211 Abs. 4 StG).

Verjährung
Im Unterschied zur Steuerhinterziehung gilt sowohl für das versuchte und das vollendete Delikt die Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 219 Abs. 1 Ziff. 3 StG). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden oder dies versucht wurde. Die Vollstreckungsverjährung richtet sich sinngemäss nach § 153 StG.
Quelle: Steuerpraxis Kanton Thurgau; StP 211 Nr. 1 vom 01.01.2011