-2.25%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
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Jahr 2023
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Jahr 2022

Umfassende Instandstellung einer neu erworbenen (ausländischen) Liegenschaft (DBG, StHG, SO)

Der auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft entfallende Aufwand ist objektmässig auszuscheiden. Das Einkommen aus der ausländischen Liegenschaft (Eigenmietwert) ist in der Schweiz nicht steuerbar und die Aufwendungen sind dementsprechend nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Ein allfälliger Abzug ist jedoch für die in der Schweiz zu entrichtende Steuer satzbestimmend zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Wegen des Verbots der „reformatio in peius“ kann die falsche Gesetzesanwendung durch die Vorinstanz in der Art, dass diese von einer (grundsätzlichen) Abzugsfähigkeit der Liegenschaftskosten sowohl beim steuerbaren als auch beim satzbestimmenden Einkommen ausging, nicht korrigiert werden.

Die Aufhebung der Dumont-Praxis ab 01.01.2010 bedeutet nicht, dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs vollumfänglich von der Steuer absetzbar wären. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind.

Die vor dem Kauf kaum bewohnbare Liegenschaft wurde nach dem Kauf nicht nur partiell, sondern umfassend renoviert. Von dieser umfassenden Instandstellung waren sämtliche der wesentlichen Bereiche einer Liegenschaft betroffen. Durch die Erneuerung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster, welche den Nutzungswert einer Liegenschaft massgeblich bestimmen, wurde der Standard im Vergleich zum Standard beim Erwerb gehoben. Ein weiteres Indiz für die Verbesserung des Standards bildet die Tatsache, dass die Renovation mehr gekostet hat als die Liegenschaft selbst. Die Renovation stellt somit in ihrer Gesamtheit eine wertvermehrende Investition darf.
Bundesgericht, 23.02.1015 (2C_286/2014, 2C_287/2014) = StR 2015 S. 428 – 431

Schuldzinsen; Vorfälligkeitsentschädigung (ZG)

Bei einer an den Kreditgeber entrichteten Abstandszahlung für die vorzeitige Aufhebung einer Festhypothek handelt es sich im Regelfall nicht um abzugsfähige Schuldzinsen. Um die Vorfälligkeitsentschädigung als Schuldzinsen abziehen zu können, bedarf es des Weiterbestands derselben Hypothekarschuld und nicht etwa des Bestandes irgendeiner Hypothekarschuld. Die Vorfälligkeitsentschädigungen dienten in casu nicht der Finanzierung der neuen Hypothek bei der Raiffeisenbank, sondern einzig und allein der Ablösung der alten Hypotheken bei der Zuger Kantonalbank. Art. 33 lit. a DBG; § 30 Abs. 1 lit. a ZG StG.
ZG Verwaltungsgericht, 26.06.2014 (A 2014/2)