Am Beispiel der Swiss Re: Aktienrückkaufsprogramm mit Schranken
Aktienrückkäufe durch eine Gesellschaft können vielerlei Gründe haben, so etwa die sinnvolle Verwendung von aktuell nicht benötigten finanziellen Mitteln, die Bedienung von Mitarbeiterprogrammen und von Wandel- und Optionsrechten bzw. -verpflichtungen. Sie können aber auch der allgemeinen Kurspflege oder Treasury Zwecken dienen. Da sie einen direkten Einfluss u.a. auf den Börsenkurs, aber auch auf die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft etc. haben, unterstehen sie einer strengen Aufsicht durch die Regulierungsbehörden. Diese Einschränkung ist nicht zuletzt auch im Interesse der Anleger.
Im Januar 2008 schloss die Swiss Re mit dem amerikanischen Investor Warren Buffet bzw. dessen Berkshire Hathaway einen proportionalen Rückversicherungsvertrag über einen Teil ihres Versicherungsportfolios ab. Da es dadurch zu einer kontinuierlichen Freisetzung von bisher versicherungsrechtlich gebundenem Kapital kam, beschloss sie, diesen Frühling ein weiteres Rückkaufsprogramm im Umfang von maximal 6% des Kapitals, entsprechend einem Gesamtwert von ca. 1.75 Milliarden Franken über die ordentliche Handelslinie der virt-x für eigene Aktien zu starten. Dass ein solches Vorhaben einer Bewilligung und bei Vollzug einer Beaufsichtigung bedarf, ist nachvollziehbar. Zuständig dafür ist die Übernahmekommission, über welche im Advisor Ende des vergangenen Jahres bereits im Zusammenhang mit feindlichen Übernahmen eingehend berichtet wurde.
Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen gemäss einer Verfügung der eidgenössischen Bankenkommission öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 e Bankengesetz (BEHG) dar. Sie unterstehen damit grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote. Hier muss der Übernehmer ein relativ kompliziertes Verfahren mit allerlei Prüfungs- und Meldepflichten beachten. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen kann jedoch die Übernahmekommission die Anbieter von dieser Unterstellung befreien. Voraussetzungen und Verfahren sind in der UeK-Mitteilung Nr. 1 festgelegt: Generell freigestellt ist die Bekanntgabe von Rückkäufen von eigenen Aktien im Umfang von maximal 2% des Kapitals. Beträgt der Rückkauf mehr als 2%, aber weniger als 10%, so erfolgt die Bewilligung im sogenannten Meldeverfahren, wenn die Voraussetzungen gemäss Mitteilung erfüllt sind.
Die im Zusammenhang mit Warren Buffet vorgesehene Rückkaufsaktion hätte – nach dem bereits früher vorgenommenen Aktienrückkauf von 10% – letztendlich bis zu 16% des Kapitals und der Stimmrechte der Swiss Re betroffen, also mehr als die zulässige Obergrenze von 10%. Die Übernahmekommission hatte nun auf entsprechenden Antrag hin zu entscheiden, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Aktion trotzdem – gleichsam als Kombination der beiden Möglichkeiten – hätte bewilligt werden können. Die Beschlussfassung erfolgte im Frühjahr in Form einer Empfehlung. Darin wurde dieser Überschreitungen der Maximalwerte grundsätzlich zugestimmt; dies allerdings unter formellen Auflagen sowie etwa der Vorschrift, dass der beim Rückkauf angebotene Preis den gebotenen Börsenkurs aktuell nicht um mehr als 5% übersteigen darf.
An diesem Beispiel sieht man, dass bei Regulierungsmassnahmen durchaus ein an der Praxis orientierter Annsatz gewählt werden kann, mit welchem wenn immer möglich ein beabsichtigter Geschäftsvorfall ermöglicht wird. Diese für die Übernahmekommission typische Haltung ist grundsätzlich zu begrüssen. Vorsicht ist einzig dann geboten, wenn es zu einer Überstrapazierung der im Prinzip vorgesehenen Regelung kommt und diese ihres Sinnes entleert wird.