+11.66%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022

Testamentarische Anordnungen

I. Einleitung
Grundlage eines erbrechtlichen Anspruchs (Berufungsgrund) ist entweder das Gesetz oder eine Verfügung von Todes wegen. Je nach der Grundlage liegt demnach gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge vor. Stirbt eine Person, ist zuerst abzuklären, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Dies kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. In diesem Fall werden die Erben durch die Verfügung von Todes wegen bestimmt. Liegt keine solche Verfügung vor, sagt das Gesetz, wer Erbe ist. Beide Erbfolgen können nebeneinander vorliegen.

II. Gewillkürte Erbfolge
Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, so bestimmt diese die Erben, d.h. wer Anspruch auf den Nachlass hat. Sie geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Wohl hat eine solche Verfügung die Pflichtteile zu wahren und darf nicht ungültig sein. Wird aber die Verfügung innerhalb gewisser Fristen nicht angefochten, so bleibt es bei der Verfügung. Der Wille des Erblassers soll weitgehend Bestand haben und kann nur durch gerichtliche Anfechtung beseitigt werden.

III. Testament im Besonderen
Am weitesten verbreitet ist im Rahmen von Verfügungen von Todes wegen das eigenhändige Testament. Es ist vom Erblasser unter Angabe des Errichtungsdatums vollständig eigenhändig zu verfassen und zu unterzeichnen (Art. 505 ZGB ). Diese Form ist einfach, aber auch gefährlich. Laien stolpern immer wieder über die Formvorschriften. Die Praxis nimmt es mit den Formvorschriften manchmal sehr genau. Wie eng die Formvorschriften ausgelegt werden, zeigt ein neuer Fall der Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE 131 III 601; Pra 2006, Nr. 65). Der folgende Sachverhalt lag zugrunde: Frau Arthaud wohnte vor ihrem Tod in Nendaz im Kanton Wallis. Im Frühling 1995 nahm sie Kontakt mit Ihrer Bank auf, wo sie ein Wertschriftendepot von grossem Umfang besass. Dem Banquier gegenüber äusserte sie den Willen, über ihr Vermögen letztwillig zu verfügen. Frau Arthaud war sehbehindert und konnte auch nur sehr schwer schreiben. Der Banquier liess deshalb von der Sekretärin den folgenden Text mit der Schreibmaschine erstellen:

„Madeleine Arthaud
[Adresse der Bank]

Geehrte Herren,
Für den Falle meines Todes wünsche ich, dass meine gesamten Guthaben wie folgt geteilt werden:

[leerer Raum]

Errichtet und unterzeichnet in Genf, den [leerer Raum]“

In den ersten leer gelassenen Raum schrieb anschliessend die Erblasserin von Hand hinein:
„Gesamthaft der Protestantischen Kirche für den Fonds der Kathedrale“
und in den zweiten leer gelassenen Raum:
„5.4.95 M. Arthaud“.

Am 26. Oktober 2000 starb Frau Madeleine Arthaud, ohne Erben zu hinterlassen. Im Nachlass befanden sich Wertschriften und Liegenschaften im Wert von Millionen. Am 27. Februar 2002 erhoben die Kantone Wallis und die Gemeinde Nendaz, welche mangels Erben je zur Hälfte gesetzliche Erben waren, gegen den eingesetzten Erben, die Protestantische Kirche Genf, rechtzeitig Klage auf Ungültigkeit des Testaments. Sie stützten sich darauf, dass die handschriftliche Form nicht eingehalten worden sei. Das Bundesgericht schützte die Klage und erklärte das Testament für ungültig. Es begründet die Entscheidung wie folgt: Wohl kann eine letztwillige Verfügung in Briefform abgefasst werden. Sie muss aber von Anfang bis Ende vom Erblasser handschriftlich niedergeschrieben werden. Wird die Hilfe Dritter in Anspruch genommen, so sind die von Dritter Hand geschriebenen Stellen ungültig. Enthält anschliessend aber der eigenhändig geschriebene Teil die wesentlichen Angaben der Verfügung, so bleibt das Testament gültig, wenn es zusätzlich den Zeitpunkt, den Ort und die Unterschrift aufweist. Insbesondere hat die Handschrift inhaltlich die Bezeichnung der bedachten Personen und den Gegenstand und die Höhe der Zuwendungen aufzuführen. Im vorliegenden Fall bezeichnet der handschriftlich verfasste Teil nur den Bedachten. Alle anderen wichtigen Teile waren nicht von Hand geschrieben. Der handschriftliche Teil war zudem mit der Formulierung „Gesamthaft der Protestantischen Kirche für den Fonds der Kathedrale“ wenig verständlich. Deshalb war das Testament nach Ansicht des Bundesgerichts ungültig. Mit der Ungültigkeit des Testaments wurde die gewillkürte Erbfolge durch die gesetzliche ersetzt. Weil die Erblasserin keine Erben hatte, ging die Erbschaft an das Gemeinwesen. Die Protestantische Kirche, der eingesetzte Erbe, ging leer aus.

IV. Fazit
Wer ein eigenhändiges Testament verfasst, sollte strikt darauf achten, alle Teile eigenhändig niederzuschreiben und bei der Formulierung keine Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Die Einzelteile sind: Bezeichnung als letztwillige Verfügung, bedachte Personen, Gegenstand und Höhe der Zuwendungen, Ort und Zeitpunkt sowie Unterschrift. Auch die Pflichtteilsrechte sind einzuhalten.