Im ersten Teil unseres Berichts zur Teilrevision des Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen ist der Regulierungsbedarf dargestellt worden, welcher bereits fünf Jahre nach Inkrafttreten des KAG besteht. In den drei Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen sind einerseits in der Aufsicht über die Verwalter von solchen Produkten Lücken festgestellt worden. Ausserdem entsprechen die geltenden Vorschriften nicht mehr den gängigen internationalen Standards, welche im Zuge der 2008 eingetretenen, heute immer noch schwelenden Finanzkrise massgeblich verschärft worden sind (sog. AIFM- bzw. UCITS IV-Richtlinien).
Mit der als dringlich eingestuften Teilrevision werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: Zunächst und für Investoren wichtig soll der Schutz der Anleger in der Schweiz verbessert werden, indem z.B. die bislang lückenhafte Aufsicht nun auf wirklich alle Vermögensverwalter von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz ausgedehnt wird. Ohne diese Anpassung wäre nämlich in der Schweiz als einzigem europäischen Land möglich, dass nicht regulierte Marktteilnehmer ihre Produkte ohne aufsichtsrechtliche Vorgaben vertreiben könnten. Nachdem die EU-Staaten ab 2013 solchen Staaten jedoch nicht mehr oder nur sehr erschwert Zugang gewähren würden, wäre somit die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Vermögensverwaltungstätigkeit stark in Frage gestellt. Im Einzelnen hat die Schweiz im Bereich der Verwaltung von ausländischen Kollektivanlagen einen straffen Weg gewählt und die zwingende Unterstellung sämtlicher Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen gewählt. Viele hätten hier allerdings einer flexibleren Zwischenlösung den Vorzug gegeben. Zudem darf die Verwaltung ausländischer Kapitalanlagen nur übernommen werden, wenn die jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörden (z.B. des Fonds-Sitzlandes) mit der FINMA eine genügende Koordination sicherstellen. Enthalten sind im neuen KAG auch neu die Bestimmungen zu den Aufgaben der Verwalter von Kollektivanlagen und zur Delegation solcher Aufgaben an Dritte. Bei der Verwahrung von Kollektivanlagen ist neu vorgesehen, dass auch Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) eine Depotbank beiziehen müssen. Auch für die Depotbanken enthält das KAG neu Vorschriften, indem sie eine angemessene Organisation aufzuweisen haben. Dem Bundesrat wird hier die Möglichkeit eingeräumt, weitere Vorschriften zu erlassen, dies um der ständigen Weiterentwicklung dieses Bereichs gerecht zu werden. Auch beim Vertrieb werden die Vorschriften massgeblich verschärft, indem gemäss Vernehmlassungsentwurf neu für den Vertrieb sämtlicher ausländischer Kollektivanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus ein Vertreter bestellt werden muss, welcher bestimmte definierte Qualifikationen aufzuweisen hat. Bislang galt diese Vorschrift nur für den öffentlichen Vertrieb der kollektiven Anlagen an ein breiteres Publikum. Da durch diese hohen Anforderungen der Vertrieb verschiedener ausländischer Produkte inskünftig ausgeschlossen wäre, werden diese Vernehmlassungsbestimmungen noch für Diskussionsstoff sorgen. Nicht zuletzt wird im revidierten KAG zumindest versucht, verschiedene Definitionen und Abgrenzungen vorzunehmen, indem etwa der bisherige Begriff „öffentliche Werbung“ durch „öffentlichen Vertrieb“ ersetzt wird. Auch soll festgehalten werden, was für Kriterien ein sog. „qualifizierter Anleger“ erfüllen muss (vermögende Privatpersonen mit Finanzanlagen von CHF 2 Mio. aufwärts sowie fachlicher Qualifikation), wobei der Bundesrat auf dem Verordnungswege noch Einzelheiten gestalten kann.
Auch bei der vorliegenden Teilrevision sollte zwingend der Grundsatz beachtet werden, dass eine Regulierung nur dort stattzufinden hat, wo dies zwingend notwendig ist. Der Vernehmlassungsentwurf macht nun den Eindruck, dass die Kriterien Verhältnismässigkeit oder Angemessenheit nicht mit der nötigen Zurückhaltung beachtet worden sind. Wieder einmal ist andernfalls zu befürchten, dass mit dem berühmt-berüchtigten „Swissfinish“ der Musterknabe über das Ziel hinausschiesst und den Marktteilnehmern das Leben unnötig schwer (und teuer) macht. Vorgesehen ist jedenfalls, dass die FINMA im KAG-Bereich personell massgeblich aufgestockt wird. Es ist daher zu hoffen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch die notwendige Rückstufung stattfinden wird.
Das im Sommer eröffnete Vernehmlassungsverfahren soll bis anfangs Oktober abgeschlossen sein, der ganze Gesetzgebungsprozess bis Mitte 2012. Dieser äusserst straffe Zeitplan ist notwendig geworden, nachdem rechtzeitig bis zum Jahre 2013 die zwingenden Angleichungen an die EU-Vorschriften in Rechtskraft gesetzt sein müssen. Andernfalls ist der weitere freie Zugang zum europäischen Markt für schweizerische Anbieter nicht nahtlos sichergestellt.