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Teilrevision KAG: Regulierungsbedarf (Teil 1)

steuern-und-vorsorge-21

Für jeden Anleger von Bedeutung ist das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), welches im Jahre 2007 in Kraft getreten ist. Der Advisor hat damals darüber berichtet. Im letzten juristischen Beitrag nun ist im Zusammenhang mit der Hedgefonds- Regulierung dargelegt worden, dass im Finanzdepartement die Angleichung des schweizerischen Rechts an die internationalen Regulierungen v.a. der EU im Gange ist. Am 6. Juli 2011 hat nun der Bundesrat einen Entwurf für eine Teilrevision präsentiert und darauf das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Um was geht es nun bei dieser Teilrevision bzw. ist diese überhaupt in diesem Ausmass notwendig?

Kollektive Kapitalanlagen sind Gefässe für private, aber auch sog. qualifizierte Anleger, in denen diese sich im Sinne eines Investments gemeinsam am Kapitalmarkt beteiligen können. Die wichtigste Gruppe davon sind die Fonds; dazu zu zählen sind aber auch die Sondervermögen, Anlagestiftungen oder die Investmentgesellschaften. Die für kollektive Kapitalanlagen möglichen Rechtsformen (SICAV, SICAF etc.) sind gleichfalls im Zusammenhang mit der Regulierung der Hedgefonds dargestellt worden. Dass die Schweiz ausserhalb des EU-Verbundes auch im Bereich der Finanzmarktregulierung eine Sonderrolle einnimmt, mag ein Vorteil oder aber ein Nachteil sein; jedenfalls ist das heute noch eine Tatsache. Ein Vorteil kann die grössere Freiheit und Flexibilität der in der Schweiz möglichen Lösungen sein. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass sich dadurch für die Schweiz nicht selten Wettbewerbsvorteile ergeben, indem sich Anbieter dort – da für sie das günstigste Umfeld – niederlassen. Ein Nachteil ist andererseits die Tatsache, dass wegen der zu laschen Regulierung sich manchmal Fehlentwicklungen ergeben und manchmal wenig seriöse Institute ihr Unwesen treiben. Eine negative Auswirkung sind gleichfalls die Kosten, indem für einen relativ kleinen Markt Sonderlösungen statuiert und unterhalten werden müssen. Gleichfalls ein Nachteil ist nicht zuletzt, dass sich der Finanzplatz Schweiz dadurch einem ständigen Druck der Aussenwelt ausgesetzt sieht.

Und dieser letzte Fakt sowie das Bedürfnis eines verbesserten Anlegerschutzes sind die hauptsächlichen Ursachen dafür, dass bereits fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über kollektive Kapitalanlagen derzeit unter grossem Zeitdruck eine Teilrevision im Gange ist. In der EU nämlich werden durch die neue AIFMRichtlinie bzw. die UCITS-Richtlinie zwingend alle Manager von kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt. Geregelt werden darin auch der Vertrieb sowie die Verwahrung solcher Produkte. Neu darf dabei die Vermögensverwaltung dieser Produkte (also z.B. eines Fonds) nur noch an Vermögensverwalter in Drittstaaten (Schweiz) delegiert werden, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen. Dabei muss diese Aufsichtsbehörde mit der europäischen Behörde zusammenarbeiten. Somit wäre Schweizer Vermögensverwaltern ab Mitte 2013 die Tätigkeit für europäische kollektive Kapitalanlagen erschwert oder sogar verunmöglicht worden.

Regulierungslücken wurden bei der Vorbereitung der Teilrevision in den drei Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen festgestellt. Die bisherige Aufsicht in der Schweiz beschränkte sich auf die Unterstellungspflicht für Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, während die Verwalter ausländischer Gefässe ohne Bewilligung tätig sein konnten. Weiter waren in der Schweiz die Vorschriften bezüglich Verwahrung der kollektiven Kapitalanlagen nur rudimentär und entsprachen nicht den gegenwärtigen internationalen Standards. Auch der Vertrieb in oder von der Schweiz aus von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger war gar nicht reguliert.

Entsprechender zwingender Regulierungsbedarf ist somit gegeben. Im nächsten Beitrag wird es darum gehen, die Ziele der Teilrevision „auszudeutschen“ sowie die vorgeschlagene Lösung zu skizzieren, aber auch daran Kritik zu üben.