+11.66%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022

Teilrevision der Insiderstrafnorm

steuern-und-vorsorge-21

Immer wieder aktuell und vor allem in den USA im Zunehmen begriffen sind Fälle von Insiderhandel. So wurde sogar im Zusammenhang mit der aktuellen 5-Milliarden-Euro-Pleite des Börsenhändlers Kerviel bei der Bank Société Générale der Verdacht auf das Vorliegen eines Insiderdelikts geäussert. Aber auch in der Schweiz ist zum Beispiel im vergangenen März gegen SVP-Nationalrat und Ex-Julius-Bär-Mann der Vorwurf erhoben worden, er habe im Zusammenhang mit der Fusion der Bank Bellevue und der Swissfirst Insiderwissen zur eigenen Bereicherung ausgenutzt. Genau vor zwei Jahren hat der Advisor angekündigt, die bislang zahnlose Insider-Strafbestimmung von Art. 161 StGB erhalte nun endlich Zähne. In der Zwischenzeit wurde ihr wohl ein neues Gebiss verpasst, aber zubeissen darf sie noch nicht. Es war zunächst vorgesehen, die Änderung zusammen mit der Angleichung der Schweizer Geldwäscherei-Bestimmungen an die GAFI/FATFRichtlinien vorzunehmen. Um das Inkrafttreten zu beschleunigen wurde sie dann davon losgelöst und vorgezogen. Nachdem die Gesetzgebungsmühlen der Eidgenossenschaft jedoch äusserst langsam mahlen, ist die ausgearbeitete Botschaft des Bundesrates seit nunmehr mehr als einem Jahr in den parlamentarischen Beratungen. Im Ständerat vor einem halben Jahr mit Null Gegenstimmen gutgeheissen, ist ein baldiges Inkrafttreten wenigstens in absehbare Nähe gerückt. Doch um was geht es eigentlich bei dieser Übung?

Die Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) soll verhindern, dass diejenigen, welche aus beruflichen Gründen über kursrelevante Informationen verfügen, dieses Wissen an der Börse ausnützen können. Sie erlangen nämlich Vorteile nicht wegen ihrer Anstrengungen, sondern einzig aufgrund von Informationsprivilegien. Als „echte“ Insider strafbar sind Organe (Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle) einer kotierten Gesellschaft, oder von diesen beauftragte Personen. Auch der so genannte „Tippnehmer“, der von einem „echten“ Insider direkt Informationen erhält, kann strafbar sein. Was eine kursrelevante Tatsache darstellt, ist ebenfalls in Art. 161 StGB umschrieben, nämlich in Absatz 3 als Kenntnis einer bevorstehenden Emission neuer Beteiligungsrechte, einer Unternehmensverbindung oder eines ähnlichen Sachverhalts von vergleichbarer Tragweite. Diese Aufzählung ist abschliessend und gemäß Bundesgerichtsentscheid auch eng auszulegen. Unter anderem deshalb kommt es in der Schweiz äußerst selten zu einer Verurteilung wegen Insiderdelikten. Auch Hans Kaufmann, welcher als Swissfirst-VR im Vorfeld der Fusion noch privat Aktien gekauft haben soll, um vom Kursanstieg zu profitieren, musste so keine Angst vor Konsequenzen haben. Nun soll diese Einschränkung des Begriffs „kursrelevante Informationen“ vollständig und ersatzlos gestrichen werden. Damit wird die Insiderstrafnorm auch auf sämtliche anderen vertraulichen Tatsachen wie Gewinn- und Verlustwarnungen, Finanzzahlen, Fusionen, Übernahmen, Abspaltungen, Restrukturierungen, Kapitalveränderungen, Kaufangebote, wesentliche Gewinnveränderungen, Gewinneinbrüche, Gewinnwarnungen und Sanierungen ausgedehnt. Sogar betriebliche Informationen, die gemäss bestehender Praxis der SWX zur Ad-hoc-Publizität (Art. 72 Kotierungsreglement) als potentiell kursrelevant eingestuft werden, gehören dazu; so etwa die Entwicklung neuer und bedeutender Produkte, der Rückzug oder der Rückruf bedeutender Produkte, neue Vertriebspartner oder wichtige personelle Veränderungen in Schlüsselpositionen. Eine Grenze findet die Definition „kursrelevante Informationen“ einzig zeitlich mit der Ad-hoc-Publizität gemäss Art. 72 Kotierungsreglement. Mit der Veröffentlichung fällt nämlich die Vertraulichkeit für die kursrelevanten Tatsachen dahin.

Fazit:
Dass der Investor bei unvorhergesehenen Ereignissen in einer Gesellschaft vielfach auch zu Schaden kommen kann, liegt in der Natur der Sache und muss akzeptiert werden. Zu Recht ärgert er sich aber grün und blau, wenn Beteiligte auf der Unternehmensseite oder bei den beteiligten Banken durch ihren Informationsvorsprung einen persönlichen Nutzen daraus ziehen. Die dagegen eingeleitete Massnahme, nämlich die ersatzlose Streichung der einschränkenden Definition von „kursrelevante Informationen“ im Gesetz ist an und für sich unbestritten, aber immer noch nicht erfolgt. Dies ist bedauerlich.