Wenn Baunormen ändern, fragt sich immer wieder, ob dies zu Änderungen einer baulichen Konstruktion führt und wenn ja, bis wann diese Änderungen vorgenommen werden müssen. Gerade wenn die Normen sicherheitsrelevant sind und deshalb auch Strafverfahren drohen, muss die Entscheidung gut überlegt werden. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht – auch – dazu Stellung genommen (4A_382/2012 vom 3. Oktober 2012).
Sachverhalt
Eines Tages stürzte Herr B vom Balkon seiner Mietwohnung auf denjenigen der darunterliegenden Wohnung und wurde dort tot aufgefunden. Der Unfallhergang konnte nicht genauer rekonstruiert werden. Bekannt war allerdings, dass Herr B sehr gross war (2 Meter), und zudem die Gewohnheit hatte, sich rücklings an das Geländer des Balkons zu lehnen oder sich sogar darauf zu setzen. Ebenfalls festgestellt wurde, dass das Balkongeländer nur eine Höhe von 82 cm aufwies, die einschlägigen SIA-Normen aber eine solche von 100 cm fordern. Allerdings wurde das Haus bereits im Jahr 1959 erbaut und damals gab es keine derartigen Normen. Die einschlägige Norm wurde erst im Jahr 1996 in Kraft gesetzt.
Werkeigentümerhaftung
Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Eigentümer eines Werks für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Entscheidend ist, ob das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Nach objektiven Gesichtspunkten und aufgrund der Lebenserfahrung ist zu fragen, was sich am fraglichen Ort zutragen kann. Erkenntnisse, welche nach einem Unfall gewonnen werden und zu zusätzlichen Sicherungen führen, lassen nicht ohne Weiteres auf einen Mangel in der Herstellung oder des Unterhalts schliessen.
Selbstverantwortung als Schranke der Sicherungspflicht
Der Werkeigentümer darf mit einem vernünftigen und vorsichtigen Verhalten der Benützer rechnen. Er hat deshalb nicht jegliche Gefahr zu beseitigen. Risiken, welche mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können, darf der Werkeigentümer ausser Acht lassen. Er muss auch nicht mit einem ausgefallenen, unwahrscheinlichen Verhalten rechnen.
Zumutbarkeit als weitere Schranke
Zu berücksichtigen ist auch, ob die Beseitigung allfälliger Mängel, welche Gefahren verursachen, technisch möglich ist. Wenn dies der Fall ist, müssen die Kosten zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und zum Zweck des Werks stehen.
Handlungspflicht bei Änderungen von Sicherheitsnormen
Es genügt nicht, dass ein Werk im Zeitpunkt der Erstellung den Regeln der Baukunst entspricht. Es gehört zum Unterhalt, die durch den technischen Fortschritt indizierten Massnahmen zur Reduktion von Gefahren zu treffen, wenn die Kosten dafür in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benutzer stehen. Bei neuen Standards ist immer zu fragen, ob aufgrund der konkreten Umstände das Werk noch hinreichende Sicherheit bietet oder nicht.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht eine Haftung des Werkeigentümers verneint, wobei auf die folgenden Umstände abgestellt wurde: Der Unfall ereignete sich in einer Mietwohnung, weshalb der Balkon dem Publikumsverkehr nicht offen stand. Es handelte sich zudem um einen langjährigen Mieter, der mit den Verhältnissen bestens vertraut war und die Höhe des Balkongeländers nie beanstandet hatte. In der Vergangenheit kam es auch sonst nie zu Problemen oder Beschwerden anderer Mieter. Ein Balkongeländer ist zudem nicht dazu bestimmt, sich rücklings daran zu lehnen oder es gar als Sitzgelegenheit zu verwenden.
Das Bundesgericht führte den Unfall deshalb auf das eigenverantwortliche Handeln des Getöteten zurück. Weil diesbezüglich aber die genauen Umstände des Unfalles gar nicht abgeklärt werden konnten, hätte das Bundesgericht besser die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Werkmangel verneint.
Fazit
Bei einer Änderung von Sicherheitsstandards kann sich ein Werkeigentümer nicht darauf berufen, er müsse nichts tun, weil bei der Erstellung das Werk dem damaligen Stand der Technik entsprach. Der Unterhalt verlangt auch später, neu bekannte Gefahren mit bautechnischen Massnahmen zu beseitigen, wenn ohne diese Massnahmen ein aus aktueller Sicht vorhandener Werkmangel vorliegt; immer vorausgesetzt, die Kosten für die Gefahrenabwehr stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzzweck.