Im letzten juristischen Advisor-Beitrag (Ausgabe 45) war davon
die Rede, wie die unfreundliche Übernahme der zugerischen Converium
Holding durch den französischen Rückversicherer Scor
S.A. im Einzelnen vonstatten ging. Hier soll noch weiter auf die
Rolle der Übernahmekommission und insbesondere auch auf die
Aktivitäten des Financiers Martin Ebner eingegangen werden.
Die Übernahme war nämlich ein eigentlicher Überraschungscoup
der Scor-Führung, welcher nur unter Mithilfe von Ebner zustande
kam. Im Januar 2007 war nämlich noch die von diesem kontrollierte
Patinex AG als grösste Einzelaktionärin der Converium
eingetragen. Man war deshalb mehr als erstaunt, als die Scor im
Februar mitteilte, sie weise eine Beteiligung an Converium von
knapp 33% auf. Dies obwohl sie im Januar noch eine Position
von weniger als 5 Prozent Converium-Aktien aufwies und somit
ohne weiteres die meldepflichtigen Schwellen von 5% und von
20% überspringen konnte. Tatsächlich hatte Ebner im Februar
klammheimlich das Paket der Patinex von 19,8% Converium-Aktien
an Scor verkauft. Zusätzlich wusste er, dass im Depot eines
BZ-Bank-Kunden rund 3.34% Converium-Anteile lagen, die über
die Ausübung einer Stillhalteroption auf Scor übergehen würden.
Zudem wies er einen verkaufswilligen institutionellen Anleger mit
4.83% Converium-Aktien auf das Kaufinteresse der Scor hin. Damit
hatte Ebner diesen Takeover eingefädelt, was er bzw. ein BZBank-
Sprecher natürlich vehement bestritt.
Und nun reagierte im Juni dieses Jahres die Übernahmekommission
(UeK). Sie stellte fest, dass die Käuferin Scor sich auf eine
sogenannte Gruppenbildung im Sinne von Art. 11 Übernahmeverordnung
(UeV) im Einflussbereich des Financiers Ebner eingelassen
habe. Sie genehmigte die Übernahme denn auch nur mit
Auflagen. Auch Ebner wurde verpflichtet, sämtliche Transaktionen
in Converium-Aktien von Februar bis Juni zu melden; und zwar
von ihm und von Personen bzw. sonstigen „legal entities“, welche
von ihm direkt oder indirekt beherrscht werden. Später erfolgende
Transaktionen mussten bis zum Ende der Nachfrist täglich gemeldet
werden. Nicht zuletzt musste Scor schliesslich im Angebotsprospekt
auch angeben, dass laut Empfehlung der UeK spätestens
ab Februar 2007 eine Gruppenbildung vorlag. Damit wurden wie
oben gesehen die Meldepflichten des Anbieters auch auf den Financier
Ebner ausgedehnt (Art. 37 III UeV). Dass Ebner diesen Entscheid
natürlich nicht akzeptierte, liegt auf der Hand. Mit einem
Gutachten des Finanzmarktrecht-Gurus Peter Nobel bewaffnet
zog er die Verfügung der UeK an die Rechtsmittelinstanz, die
Übernahmekammer der EBK weiter. Er unterlag aber dort vollumfänglich.
Neben den formellen Vorgaben für das Melde- und
Empfehlungswesen enthält die UeV (selbstverständlich auf der
Grundlage des Börsengesetzes) auch allgemeine Grundsätze für
die Lauterkeit und Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten.
Für die Einhaltung der Bestimmungen, für die verfahrensmässige
Abwicklung, für Auflagen und Interventionen ist wie in unserem
Beispiel gesehen die UeK besorgt. Kein Sachverhalt ist gleich; es
gibt sowohl einfachere wie auch kompliziertere, wie etwa das
Vorliegen mehrerer konkurrenzierender Angebote gemäss Art. 47
UeV. Eines muss jedoch beigefügt werden. Auf die Übernahme der
Converium durch die Scor hatten die Aktivitäten der Übernahmekommission
diesmal keinen verhindernden oder massiv erschwerenden
Einfluss. In materieller Hinsicht war nämlich festgestellt
worden, dass das Mindestpreis-Gebot eingehalten worden war; es
wurden also nicht die Publikumsaktionäre benachteiligt. Jedoch
war wieder einmal dem „alten Fuchs“ Martin Ebner sehr genau auf
die Finger geschaut worden, was ja grundsätzliche nicht Schaden
kann.
Dass die Scor-Converium-Takeover-Geschichte im Übrigen wie
ein Streifzug durch die juristischen Advisor-Beiträge der letzten
zwei Jahre anmutet, sei nur ganz am Schluss erwähnt. So hatten
z. Bsp. Converium-Aktionäre in den USA eine „Sammelklage“
gestartet; die Converium-Führung hatte sich kurz vor ihrem Abgang
noch schnell mit „goldenen Fallschirmen“ in Millionenhöhe
ausgestattet; die Schweizer Börse SWX hat eine Untersuchung
gegen den Schweizer Ableger von Scor eröffnet wegen angeblicher
Verletzung der „Ad-hoc-Publizität“. Und das Bundesamt für
Privatversicherungen (BPV) auferlegte der Scor bei der Übernahme
von Converium zwei Bedingungen, um einen unternehmensgefährdenden
Kapitalabzug zu verhindern.