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Riskmanagement (Teil 2): Überwachung und interne Kontrolle bei Banken

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Dass das sog. Risikomanagement eine zentrale und nun auch gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Verwaltungsrats einer jeden Unternehmung ist, wurde im letzten juristischen Advisor-Beitrag (Ausgabe 47/2010) erläutert. Gemäss Obligationenrecht muss sich nämlich seit 2008 der VR regelmässig und systematisch mit den Gefahren auseinandersetzen, welche aufgrund der gewählten Strategie oder im täglichen Geschäft für die Firma bestehen. Dass diese Vorschrift in verstärktem Ausmass auch für das an sich risikoreiche Finanzgeschäft gilt, ist anzunehmen. In diesem stark regulierten Geschäftsfeld ist nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Aufsichtsbehörden es dem Gutdünken der Leistung der Banken überlassen haben, ob und inwieweit sie die Tätigkeit ihres Instituts überwachen wollen. Vermieden werden sollen dadurch Bankenpleiten wie jene in den USA oder in Irland.

Im Rundschreiben 2008/24 der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA ist nun mit Wirkung ab 1. Januar 2009 vorgesehen, welche Institute auf welche Weise die Überwachung und interne Kontrolle sicherzustellen haben. Dabei ist die Regelung an sich nicht neu, sondern eine Neuauflage einer Vorschrift der EBK aus dem Jahre 2006. Geltung hat die Vorschrift wohl für alle Teilnehmer am Finanzmarkt, somit z.B. für Banken, Börsen und Effektenhändler, Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter, Selbstregulierungsorganisationen, Ratingagenturen, aber auch für Versicherungsgesellschaften. Das Rundschreiben enthält unter dem Oberbegriff „Corporate Governance“ zunächst und zur Hauptsache Vorschriften an den Verwaltungsrat, d.h. die Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle eines Finanzinstituts. Er muss aufgrund einer systematischen Risikoanalyse die Geschäftstätigkeit leiten und überwachen und dafür sorgen, dass alle wesentlichen Risiken im Institut erfasst, begrenzt und überwacht werden. Er sorgt mit seinen Vorgaben an die Geschäftsführung dafür, dass auf allen Hierarchiestufen die internen Kontrollen organisiert sind und praktiziert werden. Weiter schreibt das Rundschreiben als allgemeine Voraussetzungen an den VR vor, dass er als Gremium die nötigen Fachkenntnisse, Erfahrung und zeitliche Verfügbarkeit aufweist. Speziell betont ist das Erfordernis der Unabhängigkeit, indem VR-Mitglieder grundsätzlich gehalten sind, ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit dem Institut möglichst vermieden werden. Insbesondere ist es ihnen untersagt, gleichzeitig der Geschäftsführung des Instituts anzugehören. Mindestens ein Drittel der VRMitglieder sollte die speziellen Unabhängigkeitskriterien gemäss Rundschreiben erfüllen, etwa nicht eine erhebliche Geschäftsbeziehung zum Institut aufgewiesen haben oder in den letzten zwei Jahren dort beschäftigt gewesen sein.

Dass der VR mit zunehmender Grösse des Instituts zu seiner Unterstützung Ausschüsse einrichten oder Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen kann, ist Praxis. Ein erheblicher Teil des Rundschreibens regelt denn auch die Arbeit des sog. „Audit Committees“, des Prüfungsausschusses. Ein solches ist für börsenkotierte Institute oder solche einer bestimmten Grösse (Bilanzsumme >5 Mia, Depotvolumen >10 Mia. etc.) denn auch vorgeschrieben. Mitglieder dieses Ausschusses müssen über qualifizierte Kenntnisse im Finanz-und Rechnungswesen verfügen, müssen sie doch die Finanzabschlüsse und die interne Kontrolle des Instituts überwachen und beurteilen. Für das Audit Committee vorgeschrieben ist etwa der Zwang zur direkten Unterstellung unter den VR und dessen Unabhängigkeit von den täglichen Geschäftsprozessen. Seine ausschliessliche Aufgabe ist im wesentlichen die Risikobeurteilung und Berichterstattung. Schliesslich sind auch für die Umsetzung der Risikomanagement-Vorgaben des VR durch die Geschäftsleitung ausführliche Vorschriften v.a. hinsichtlich der sog. „Compliance“ (Normeneinhaltung) statuiert.

Dass nicht nur die Schweiz Vorschriften betreffend Riskmanagement erlassen hat, ist nachvollziehbar. So hat etwa Deutschland in einer Verschärfung des sog. Kreditwesengesetzes ein noch weitergehendes und griffigeres Instrumentarium geschaffen und stellt an die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen strenge Anforderungen bezüglich Sachkunde, Zuverlässigkeit und Interessenkonflikte. So war letzthin der Presse zu entnehmen, dass die deutsche Finanzaufsicht (durch das Bafin) Verwaltungsräte diszipliniert und sogar zehn von ihnen wegen Pflichtverletzungen bzw. Unfähigkeit abberufen hat. Nicht gemeldet wurde allerdings, um wen es sich dabei gehandelt hat.