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Revision des Revisionsrechts

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Neue Spielregeln für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer
An dieser Stelle ist schon mehrfach von Bilanzfälschungen und anderen Vergehen im Zusammenhang mit der Deklaration von Unternehmenszahlen und -ergebnissen berichtet worden (Fall „Enron“ und viele andere mehr), die meist gravierende Konsequenzen auch für die Anleger zur Folge hatten. Angekündigt worden ist ebenfalls, dass auch in der Schweiz die Neuregelung der entsprechenden Vorschriften bezüglich Überprüfung der jährlichen Leistungsausweise von juristischen Personen in Angriff genommen worden ist.

Am 1. Januar 2008 ist nun die entsprechende, umfassende Revision des Gesellschaftsrechts in Kraft gesetzt worden, dies relativ kurzfristig durch Beschluss des Bundesrat vom 17. Oktober 2007. Die Pflicht einer Unternehmung, die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle überprüfen zu lassen, hängt neu nicht mehr von der gewählten Rechtsform ab, sondern einzig von Grössenkriterien. Sie besteht somit sowohl für Aktiengesellschaften wie auch GmbHs, Genossenschaften sowie Stiftungen und Vereine. Sie unterliegen alle einer Revisionspflicht, aber je nach Grösse (Umsatz, Bilanzsumme bzw. Anzahl Vollstellen) in unterschiedlichem Ausmass. Festgeschrieben ist die Regelung im neuen Art. 727 Obligationenrecht (OR). Am weitesten gehen die Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung bzw. der Konzernrechnung bei den Publikumsgesellschaften. Als solche gelten Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, die Anleihensobligationen ausstehend haben oder mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer solchen Gesellschaft beitragen. Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen sind Gesellschaften, welche zwei der drei folgenden Kriterien in zwei folgenden Jahren überschreiten: Bilanzsumme CHF 10 Millionen; Umsatz CHF 20 Millionen; 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Diese beiden Gruppen sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 663e OR) müssen ihre Abschlüsse einer ordentlichen Revision unterziehen. Gleichfalls eine ordentliche Revision kann gemäss Statuten oder durch individuellen Beschluss der Generalversammlung vorgeschrieben werden. Auch können Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, eine solche verlangen („Opting-up“). Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, muss jede Gesellschaft ihre Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision durch eine Revisionsstelle unterziehen lassen. Durch sog. „Optingout“ können kleinere Unternehmen (Zustimmung aller Aktionäre und weniger als 10 Vollzeitstellen) auf die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse ganz verzichten.
„Opting-in“ bedeutet, dass Gesellschaften, die an sich nicht zu einer Revision verpflichtet sind, sich aus unternehmensinternen Gründen freiwillig eingeschränkt prüfen lassen.

Neben diesen verschiedenen Möglichkeiten bei Überprüfung der Jahresechnung sind neu in einem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) die Zulassungskriterien für Revisionsunternehmen für die eingeschränkte und die ordentliche Prüfung vorgesehen. Andererseits sind die Voraussetzungen für die zugelassenen Revisoren für die eingeschränkte Revision sowie an die zugelassenen Revisionsexperten für die ordentliche Revision vorgeschrieben. Weiter ist etwa vorgesehen, dass wirtschaftlich bedeutende Unternehmen der Revisionsstelle die Existenz eines internen Kontrollsystems (IKS) zu bestätigen haben. Oder es wird von sämtlichen Aktiengesellschaften und GmbHs im Anhang der Jahresrechnung eine Risikobeurteilung verlangt. Nicht zuletzt hat bereits am 1.9.2007 die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ihre Arbeit aufgenommen. Diese überprüft, ob jene Personen und Gesellschaften, die als Revisionsstelle tätig sein wollen, die erforderlichen Qualifikationen erfüllen. Die erste Revision unter den neuen gesetzlichen Vorschriften wird in der Regel im Frühjahr 2009 für die Jahresrechnung 2008 erfolgen.

Fazit
Die in diesem Beitrag kurz skizzierte Neuregelung der Prüfungspflicht für Jahresrechnungen bzw. Konzernrechnungen macht Sinn. Ob sie sich in der Praxis bewähren wird, wird sich jedoch erst noch zeigen. In jedem Fall bedeutet sie für alle Unternehmen eine Überprüfung der Organisation ihrer externen Revision. Und für wirtschaftlich bedeutende Unternehmungen die Einführung eines dokumentierten internen Kontrollsystems sowie einer Risikobeurteilung des Verwaltungsrats.