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Regulierung zum Vertrieb von Finanzprodukten: Hauptstossrichtung der Massnahmen (Teil 2)

steuern-und-vorsorge-21

Im ersten Advisor-Beitrag zum Thema Vertrieb von Finanzprodukten ist ausgehend von den beiden kapitalen Schadenfällen Madoff und Lehman Brothers aufgezeigt worden, was dabei in der Schweiz zum Schaden der Schweizer Anleger schief gelaufen ist. Heute geht es darum, die absehbaren Massnahmen aufzunehmen, welche die schweizerischen Regierungsbehörden, sprich die FINMA, in diesem Zusammenhang treffen werden. Dies wird die erste, aber wohl kaum die letzte der bereits früher hier angekündigten Regulierungswellen sein, welche als Konsequenzen aus der Finanzkrise über dem Finanzplatz Schweiz hereinbrechen werden.

Die Fälle Madoff und Lehman haben gezeigt, dass zwei bekannte, aber als vernachlässigbar eingestufte Hauptrisiken, nämlich das Betrugs- sowie das Emittentenrisiko zu einem Schaden für die Anleger geführt haben. Den Anlegern war somit nur ungenügend bewusst, dass sie mit ihrer gewählten Anlage nicht nur ein Marktrisiko, sondern auch das Risiko eines Totalverlustes oder mit anderen Worten ein Gegenparteirisiko eingegangen waren. Eine Hauptstossrichtung der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ist die Notwendigkeit, die Aufklärungspflicht der Bank bzw. des Vermögensverwalters im Anlageprozess zu verbessern. Die hier zu treffenden Massnahmen differenzieren sich jedoch zunächst einmal nach den verschiedenen Anlegerkategorien; sie unterscheiden sich für die Retailkunden und qualifizierten Anleger. Unterschieden wird auch nach den für den Kunden erbrachten Leistungen. So ist im reinen Abwicklungsgeschäft als Depotbank die Aufklärungspflicht natürlich sehr viel kleiner als im Anlagegeschäft. Dort ist sie höher in der blossen Anlageberatung, wo der Kunde letztendlich den Anlageentscheid selber fällt, und geringer in der Vermögensverwaltung im Auftragsverhältnis, wo die Bank oder der Vermögensverwalter über die einzelnen Investments entscheidet. Zum Inhalt der Aufklärungspflicht ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Kunden konsequent neben dem Gewinnpotenzial auch die mit dem Kauf verbundenen Risiken in einfacher und verständlicher Form darzulegen sind. Dies kann selbstverständlich auch in standardisierter Form erfolgen. Sie ist allerdings dort nicht nötig, wo der Kunde die Information nicht braucht oder nicht will.

Um den Aufklärungsbedarf des Kunden zu beurteilen ist andererseits erforderlich, genaue Kenntnis des Kunden und seines Risikoprofils zu haben. Am sog. point of sale sind hier nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch in der Anlageberatung Risikobewusstsein und Risikofähigkeit der Kunden sorgfältig abzuklären und in einem Risikoprofil festzuhalten. In der Vermögensverwaltung ist die gewählte Anlagestrategie mit dem Kunden zusammen zu erarbeiten. In der Anlageberatung existiert etwa auch bei grosser Sachkenntnis des Kunden eine Warnpflicht, wenn bei pflichtgemässer Sorgfalt zu erkennen ist, dass ein Kunde eine Gefahr nicht erkannt hat. Auch ist in jedem Fall darauf zu achten, dass der Kunde bei seinen Anlagen eine hinreichende Diversifikation aufweist.

Soviel in den Grundzügen die Vorgaben, welche sich die FINMA im Anschluss an die Untersuchung der Fälle Madoff und Lehman in ihrem Projekt „Vertriebsregeln zur Verbesserung des Anlegerschutzes“ gemacht hat. Dieses wird eine regulatorische Grossübung sein, bei welcher finanzmarktübergreifend und unter Berücksichtigung auch des europäischen Rechts die bestehenden Verhaltens- und Vertriebsregeln für Finanzprodukte auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Weiter wird die heikle Frage der Vergütungen an Anlageberater und Vermögensverwalter geprüft werden, gleichwohl die heute bestehenden regulatorischen Unterschiede der bestehenden Vorschriften je nach Produktegattung (etwa Anlagefonds und strukturierte Produkte). Nicht zuletzt thematisiert wird die Regelung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Finanzprodukten sowie die Beaufsichtigung der so genannten Verkaufs-und Einkaufsvermittler.

Durch wen und wie diese regulatorischen Änderungen vorzunehmen sind, wird also erst nach dieser vertieften Abklärung im Rahmen des Projektes feststehen. Ob der immer grösser werdende regulatorische Aufwand jedoch ein taugliches Mittel ist, um Fehlentwicklungen auszuschliessen oder Krisen zu verhindern, muss jedoch immer wieder gefragt werden. Dass in der bestehenden Rechtslage trotz des massiven Investments in Lehman-Produkte, teilweise sogar im Rahmen eines sog. White Labelling (Verkauf der Produkte unter Verwendung ausschliesslich des eigenen Logos) nicht erreicht worden ist, die Credit Suisse auch nur aufsichtsrechtlich zu belangen, spricht zum Beispiel für sich. Hier ist tatsächlich nicht klar, ob überhaupt auch bei einem dichten Regulierungsgefüge (für alle/gewisse Finanzmarktteilnehmer!?) je durchsetz- und sanktionierbare Verhaltensregeln zum Nutzen der Anleger geschaffen werden können.