Im letzten juristischen Beitrag ist aufgezeigt worden, weshalb es in der jüngeren Vergangenheit letztendlich zu einem massiven Versagen des Bewertungssystems für die Kreditwürdigkeit von Unternehmen gekommen ist. Die internationalen Ansätze, die dafür zuständigen Ratingagenturen in den Griff zu bekommen, wurden kurz dargestellt. Nachfolgend geht es darum, die in der Schweiz unternommenen Regulierungsbemühungen auszuleuchten.
Für die Schweiz hat die Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Anlehnung an den Code of Conduct der IOSCO vom Mai 2008 das Rundschreiben 2008/26 mit dem Titel „Ratingagenturen“ erlassen und per 1.1.2009 in Kraft gesetzt. Es geht darin gemäss Untertitel um die „Anerkennung von Instituten zur Bonitätsbeurteilung im Hinblick auf die Beurteilung der erforderlichen Eigenmittel“. Mit anderen Worten werden Richtlinien aufgestellt, welche Ratingagenturen von Banken für die Berechnung ihrer erforderlichen Eigenmittel verwenden dürfen. Vorgeschrieben ist zunächst, welche Marktsegmente überhaupt einer anerkannten Bewertung bzw. eines Ratings zugänglich sind. Es sind dies öffentlich-rechtliche Körperschaften („public sector entities“), private Unternehmen inkl. Banken („corporates“) und sogenannte „structured finance“, wie Derivate, Verpfändungen und so weiter. Die Anerkennung von Ratingagenturen für andere Marktsegmente ist jedoch (theoretisch) möglich.
Zuständig für die Anerkennung von Ratingagenturen ist die FINMA. Sie wird erteilt, wenn ein Institut – beurteilt nach den sogenannten „Basler Mindeststandards“ – im Wesentlichen die Anforderungen nach Art. 52 Eigenmittelverordnung erfüllt. Die Anerkennung kann, an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden, auch dann erteilt werden, wenn eine Ratingagentur noch nicht alle Kriterien erfüllt. Ratingmethoden und Ratings einer Agentur müssen für eine Anerkennung folgenden Erfordernissen genügen: Objektivität: Ratings (bzw. -methoden) müssen objektiv, streng und systematisch sein sowie qualitative und quantitative Ansätze einbeziehen. Sie müssen überprüft bzw. überprüfbar sein und sich während mindestens eines Jahres bewährt haben. Auf Veränderungen der geschäftlichen und finanziellen Lage des überprüften Schuldners ist angemessen zu reagieren! Unabhängigkeit: die Agenturen dürfen nicht mit den bewerteten Unternehmen verbunden oder verbandelt sein; ist dies der Fall, so sind die entsprechenden Massnahmen zu treffen („Chinese Walls“). Genauso wenig dürfen sie wirtschaftlichem oder politischem Druck ausgesetzt sein. Interessenskonflikte der Mitglieder sind zu vermeiden und, wenn unabdingbar, offen zulegen. Agenturen müssen eine interne Kontrolle haben. Zugang zu den Ratings: Diese müssen grundsätzlich allen Interessierten zu gleichartigen Bedingungen offen stehen. Offenlegung: die Ratingmethode muss den Beurteilten sowie den Auftraggebern in ihren Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden. Die tatsächlich beobachteten Ausfallraten pro Ratingklasse sowie die Migration zwischen den Klassen ist darzustellen. Ressourcen: die Agentur muss über genügend Ressourcen für ein hoch stehendes Rating verfügen. Glaubwürdigkeit: Sie ergibt sich einerseits daraus, dass die anderen Kriterien erfüllt sind, andererseits aber auch aus der Marktanerkennung, welche der Agentur und ihren Ratings zukommt. Die FINMA veröffentlicht eine Tabelle als Übersicht der Ratings der anerkannten Agenturen („Mapping“). Sie überprüft jedoch die Ratingagenturen nicht ständig, sondern nur auf besonderen Anlass hin.
Mit dem Anerkennungsverfahren ist gewiss ein taugliches Instrument zur grundsätzlichen Kontrolle der Ratings vornehmenden Institutionen geschaffen worden, auch wenn selbstverständlich dadurch nicht alle Probleme gelöst worden sind. Als Beispiel sei hier etwa die Problematik des so genannten „Auftragsratings“ gegenüber dem unabhängigen Rating genannt. Wird nämlich ein Rating von einer Unternehmung in Auftrag gegeben und bezahlt, ist es sicher schwierig, ein schlechtes oder gar vernichtendes Rating über den Auftraggeber abzugeben. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Schweiz (wieder einmal in vorauseilendem Gehorsam) bereits eine taugliche Lösung des Problems getroffen hat. Trotzdem muss angesichts der internationalen Entwicklung (Ankündigung einer Regulierung der Ratingagenturen durch die Konferenz der G-20 Staaten in London) damit gerechnet werden, dass das Rundschreiben in dieser Form schon bald wieder angepasst und wohl auch verschärft wird.