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Probleme eines Erblassers

Erben ist vor allem Vermögensrecht. Das Erbrecht regelt das Schicksal des Vermögens eines Erblassers über den Tod hinaus. Es bestimmt die Erben und es bestimmt, inwieweit der Erblasser über seinen Tod hinaus über sein Vermögen verfügen kann (Testierfreiheit). Das Erbrecht ist in der Schweiz seit seiner Schaffung anfangs 1900 kaum verändert worden. Immer offensichtlicher wird aber, dass das damalige Familienbild des Gesetzgebers (lebenslängliche Ehe mit ehelichen Kindern, nicht allzu lange Lebenserwartung) immer weniger mit den heutigen Verhältnissen übereinstimmt (mehrere Ehen, Kinder aus mehreren Ehen und auch aussereheliche Kinder, längere Lebensdauer). Solche „moderne“ Familienverhältnisse können aber für einen Erblasser vor seinem Tod ziemlich mühsam werden, wie der folgende Fall zeigt. Der Streit zwischen den „verschiedenen“ Familien beginnt meist schon vor dem Tod, vor allem dann, wenn Vermögen vorhanden ist.

I. Ein Fall aus der Praxis
Herr X. Muster (Jahrgang 1916, also über 90 Jahre alt) besass ein beträchtliches Vermögen. Verheiratet war er in zweiter Ehe mit Frau Y. Muster. Sie hatten ein gemeinsames Kind Z. Muster (Jahrgang 1985). Herr X. Muster war also mit 69 Jahren nochmals Vater geworden. Aus erster Ehe hatte X. Muster zudem die beiden Töchter F. und G. Muster.

Die Ehe zwischen X. und Y. Muster schien aber nicht besonders gut zu funktionieren, da die Ehegatten seit dem 6. April 2006 getrennt lebten. Erste Eheschutzmassnahmen wurden bereits eingeleitet. Die persönliche Fürsorge wurde denn auch von den beiden Töchtern aus erster Ehe übernommen, wobei auf die Hilfe des langjährigen Chauffeurs und von drei Pflegefachfrauen gezählt werden konnte.

Drei Tage vor dem Getrenntleben, nämlich am 3. April 2006, unterzeichnete X. Muster eine Generalvollmacht für seine Tochter aus erster Ehe, F. Muster, und für Rechtsanwalt R.

Es dauerte gerade einmal sieben Tage bis zum 10. April 2006 und die getrennt lebende Ehefrau Y. Muster leitete vor den Vormundschaftsbehörden dringlich ein Verfahren ein und forderte geeignete vormundschaftliche Massnahmen zum Schutz von Herrn X. Muster. Geltend gemacht wurde Demenz. Deshalb sei Herr X. Muster nicht mehr in der Lage zu beurteilen, was mit ihm geschehe; er werde denn auch massiv manipuliert. So unterzeichne er Schreiben, deren Bedeutung er nicht mehr erfassen könne. Insbesondere sei die unterzeichnete Generalvollmacht an seine Tochter aus erster Ehe, F. Muster, und an Rechtsanwalt R aus verschiedenen Gründen rechtswidrig und deshalb nichtig. Diese Generalvollmacht widerspreche seinen Interessen. 15 Tage später, nämlich am 25. April 2006, wurde Herr X. Muster ärztlich abgeklärt. Dr. H kam zum Schluss, dass Herr X. Muster betreffend die Erteilung der Generalvollmacht voll urteilsfähig sei. Aber er sei wohl nicht mehr in der Lage, die bevollmächtigten Personen zu kontrollieren.

II. Unter dem Druck der verschiedenen Teilfamilien
Auch wenn dies im zu entscheidenden Fall nicht ausgeführt wurde, kam Herr X. Muster offensichtlich unter Druck, welcher von den Mitgliedern der ersten und der zweiten Ehe auf ihn ausgeübt wurde. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass es den Familien vor allem darum ging, einen möglichst grossen Teil des Vermögens von Herrn X. Muster in Anspruch zu nehmen bzw. aus dem Kontrollbereich der jeweils anderen Familie zu befreien. In einer lebenslänglichen Ehe mit gemeinsamen Kindern wäre dieser Streit wohl familienintern geregelt worden, sowohl in persönlicher Hinsicht (Betreuung) als auch in Bezug auf die finanziellen Aspekte. So aber mussten die Behörden zwischen den beiden Familien entscheiden. Zudem sah sich Herr X. Muster an seinem Lebensabend mit verschiedensten Rechtsverfahren auseinandergesetzt. Das alles dürfte kaum Sinn seiner Familien- und Vermögensplanung gewesen sein.

III. Verhalten der Behörden
Die Vormundschaftsbehörde und auf entsprechende Beschwerde von Frau Y. Muster hin auch der Bezirksrat und das Obergericht des Kantons Zürich lehnten vormundschaftliche Massnahmen ab. Die Frage der Urteilsfähigkeit könne im Rahmen des Eheschutzverfahrens und in weiteren bereits eingeleiteten zivilrechtlichen Verfahren abgeklärt werden. Demgegenüber stellte das Bundesgericht fest, dass vormundschaftliche Massnahmen (Vertretungsund Verwaltungsbeistandschaft) anzuordnen waren.

Das Bundesgericht (BGE 134 III 385) wollte Herrn X. Muster wohl vom Druck, den seine beiden Familien auf ihn ausübten, befreien. Entscheidend für das Bundesgericht war, dass Herr X. Muster aufgrund seines Alters und seines gesundheitlichen Zustandes die von ihm gewählten Bevollmächtigten nicht zu kontrollieren vermöge. Damit sei nicht mehr gewährleistet, dass von den Bevollmächtigten tatsächlich seine Interessen gewahrt würden. Deshalb seien vormundschaftliche Massnahmen notwendig.

IV. Fazit
Der oben geschilderte Fall zeigt auf, dass heute akzeptierte Familienverhältnisse (mehrere Ehen und Kinder aus diesen verschiedenen Ehen) dazu führen können, dass sich diese verschiedenen Familienteile nicht verstehen und bei den ersten Schwächezeichen des potenziellen Erblassers zu streiten beginnen. Opfer eines solchen Streits ist der ältere Erblasser und das in seinen letzten Lebensjahren, in denen er sich kaum noch wehren kann.