Dass der angebliche „Rentenklauer“ Jürg Maurer letztendlich zu Unrecht in den Medien massiv angeschwärzt worden war und nun vor Gericht gegen den Ringier Verlag wegen Verletzung seiner Persönlichkeit vorgeht, davon war im ersten Teil die Rede. Aufgezeigt worden ist ebenfalls, dass der Persönlichkeitsschutz in erster Linie dem internen Schutz vor übermässiger Bindung, dem Schutz vor sich selbst im Sinne von Art. 27 ZGB dient. Nun geht es darum, den Schutzbereich bei Verletzungen von aussen aufzuzeigen, sowie die gesetzlichen Abwehrmöglichkeiten und die Konsequenzen einer erfolgten Schädigung (zu finden in Art. 28 ff. ZGB).
Dass jemand durch mancherlei Rechtsinstitute davor geschützt ist, von einem Dritten körperlich geschädigt zu werden, liegt auf der Hand. Bereits heikler wird es bei vom Verletzten bewilligten Eingriffen wie etwa bei einer Operation, wo sich etwa Spitäler bereits umfangreich im Voraus gegen rechtliche Konsequenzen schützen. Da ein Mensch auch über seinen Tod hinaus über den Schutz seiner Persönlichkeit verfügt, sind etwa Organentnahmen ohne Zustimmung des Verstorbenen (beziehungsweise der Angehörigen) nicht erlaubt. Die Integrität der Persönlichkeit ist etwa in den Fällen geschützt, wo der Staat übermässig auf das Leben eines Menschen einwirkt. Ein soeben erschienener Bundesgerichtsentscheid erlaubt jedoch staatliche Eingriffe in Fällen polizeilicher Notwendigkeit oder wenn übergeordnete Interessen es rechtfertigen. So war in diesem Beispiel statthaft, das Auto eines mutmasslichen Autoknackers mit einem Peilsender zu versehen, was prompt zu seiner Festnahme in Verübung eines Delikts führte. Geschützt ist selbstverständlich auch der Ruf einer Person, wenn er von Privaten oder sogar von den Medien zu Unrecht eines Verbrechens bezichtigt wird.
Dies führt uns nun zurück zum Fall von Jürg Maurer, um die verschiedenen Konsequenzen einer Verletzung der Persönlichkeit aufzuzeigen. Vor der Verletzung kann der (potenzielle) Schädiger (persönlich oder durch das Strafgesetzbuch) verpflichtet werden, die Schädigung zu unterlassen. Nachdem die Schädigung erfolgt ist, kann, sofern möglich, ihre Beseitigung verlangt werden. Andererseits wird der Schädiger in der Regel zur Wiedergutmachung verpflichtet. Bei Privatpersonen ist das einerseits die Verpflichtung zu Schadenersatz (beim materiellen Schaden) oder zu Genugtuung (beim immateriellen Schaden). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien stehen noch andere Möglichkeiten offen. So kann Herausgabe des mit der verletzenden Darstellung erzielten Gewinns verlangt werden, wobei hier die Bemessung natürlich schwierig ist. Oder es kann zum Beispiel ein Verlag verpflichtet werden, eine Gegendarstellung der unrichtigen und persönlichkeitsverletzenden Behauptung an genau derselben Stelle der Zeitung vorzunehmen. Von all diesen Möglichkeiten hat im eingangs geschilderten Fall Maurer Gebrauch gemacht, was zu einer eigentlichen „Entschuldigungsorgie“ im Schweizer Blätterwald geführt hat. „Sorry Jürg Maurer“ war etwa die Hauptschlagzeile des “Blick“. Aber der Kampf gegen die Medien ist stets heikel, da die Streitenden meist über ungleich lange Spiesse verfügen. Zum einen ist ein Gerichtsverfahren kostspielig, und die Medien haben vielfach den längeren Schnauf. Andererseits führt auch eine Gegendarstellung wieder dazu, dass die ganze Geschichte aufgewärmt und durchgekäut wird, was vielfach nicht im Interesse des Klägers ist. Abschliessend muss jedoch nochmals die grosse Bedeutung der Persönlichkeitsrechte als höchstpersönliche, unverzichtbare, unvererbliche und unübertragbare Rechte betont werden.