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Persönlichkeitsschutz 1

steuern-und-vorsorge-21

Auch vermeintliche Rentenklauer verdienen ihn…!
Persönlichkeitsschutz – Teil 1

Im letzten Advisor-Beitrag ist unter anderem über die wundersame Vermehrung des Privatvermögens des Pensionskassen- Managers Jürg Maurer berichtet worden. Man erinnere sich hier an die Fusion der Swissfirst und der Bank Bellevue als Stichworte. In diesem Zusammenhang wurde er im Jahre 2006 nicht gerade rühmlich durch wohl sämtliche Gazetten der Schweiz geschleift. Ihm wurde unterstellt, er habe in kurzer Zeit ein Vermögen von 70 Millionen Franken angehäuft, indem er mit Hilfe der Pensionskasse beziehungsweise zu deren Nachteil Transaktionen getätigt habe. Der „Blick“ und „Sonntags-Blick“ sprachen sogar vom „frechsten Pensionskassenverwalter der Schweiz. Aber auch die „NZZ am Sonntag“ war äusserst aktiv in der geführten Medienkampagne. Am Ende war das Ganze Schall und Rauch. Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen und die eidgenössische Bankenaufsicht entlasteten Jürg Maurer letztendlich, sich auf dem Buckel der Pensionskasse beziehungsweise der Versicherten bereichert zu haben. Nebenkriegsschauplätze etwa mit den Steuerbehörden sind allerdings noch nicht vollständig ausgeräumt.

Nun schlägt Jürg Maurer zurück. Er hat den Ringier Verlag in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Arbon auf Schadenersatzzahlungen in der Höhe von CHF 236‘000 eingeklagt. Weiter verlangt er vom Verlagshaus Ringier AG den Gewinn, welchen dieses mit den Artikeln über ihn erzielt hatte, um ihn dem Schweizerischen Roten Kreuz zukommen zu lassen, konkret den Betrag von einer Million Franken. Als Grundlage für die Schadenersatzforderung macht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Der Advisor schaut nun diese Rechtsgrundlage, mit welcher eine Person sich gegen persönliche Angriffe durch Private und insbesondere die Medien wehren kann, genauer an.

Das Recht der Persönlichkeit eines Menschen ist als zentrales Institut unserer Rechtsordnung zuvorderst im Zivilgesetzbuch geregelt. Geschützt sind einerseits die physische Integrität, wie etwa die Bewegungsfreiheit; andererseits aber auch die affektive Integrität des Gefühlslebens, zum Beispiel die Ehe und Familie. Als Drittes geschützt ist die soziale Integrität, das Ehrgefühl (gegen innen) und auf der anderen Seite der Ruf eines Menschen in seiner sozialen Sphäre (gegen aussen). Das ZGB schützt in Art. 27 zunächst einmal die Menschen vor sich selber. So kann niemand sich in einem Ausmass (vertraglich) binden, das gegen das Recht und die guten Sitten verstösst. Darunter zu verstehen sind etwa die vollständige Unterwerfung unter den Willen eines anderen Menschen, ewige und unkündbare Verträge oder der Eintritt in ein Kloster mit absoluter Gehorsamspflicht. Solche Verträge sind grundsätzlich nichtig im Sinne des Obligationenrechts, je nach Art der Bindung aber zumindest teilnichtig. Anders als bei diesen eindeutigen Beispielen bewegt man sich etwa im Bereich des Datenschutzes, etwa dem Austausch höchstpersönlicher Daten durch die Sozialversicherungen, auf viel unsichererem Terrain. Genauso unklar ist der zweite Bereich des Persönlichkeitsschutzes, nämlich die Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen durch Dritte. Und damit zurück zum Fall des Pensionskassenverwalters Jürg Maurer, der uns in einem 2. Teil wieder beschäftigen wird.