I. Erbrecht als Vermögenserbrecht
Das Erbrecht regelt nur die Vermögensübernahme, ist also Vermögenserbrecht. Gegenstand des Erbrechts ist der Übergang der Vermögensrechte vom Erblasser auf die Erben. Nicht vererbt werden höchstpersönliche Rechte. Zudem sieht das Gesetz in ein paar Fällen vor, dass gewisse Rechte mit dem Tod untergehen. Dazu gehören z.B. die Vereinsmitgliedschaft, die Nutzniessung und das Wohnrecht.
II. Grenzen dieser Betrachtung
Den Tod eines Menschen aber nur als Übergang von Vermögensgegenständen zu betrachten, greift in vielen Fällen zu kurz. Diese Betrachtungsweise würde oft zu ungerechten Ergebnissen führen. Was geschieht z.B. mit Genugtuungsansprüchen? Sind Organspenden möglich und durchsetzbar? Wie steht es mit Anordnungen über die Art der Bestattung? Wer wehrt sich, wenn ein Leichnam obduziert werden soll? Alle diese Fragen hängen eng mit der Persönlichkeit des Erblassers zusammen und stellen keine Vermögenswerte dar.
1. Grundsatz
Das Bundesgericht hat als klaren Grundsatz festgehalten, dass Persönlichkeitsrechte des Erblassers mit dem Tod untergehen. Es gibt keine durchsetzbaren Persönlichkeitsrechte nach dem Tod. Allerdings ist auch das Bundesgericht gezwungen gewesen, gewisse Aspekte des Übergangs vom Leben zum Tod zu berücksichtigen und Ausnahmen zuzulassen.
2. Genugtuungsansprüche
Die Genugtuungsleistung ist eine Geldleistung, welche eine Persönlichkeitsverletzung ausgleicht. Mit dem Tod des Erblassers geht auch die Persönlichkeit unter und es kann von den Erben keine Genugtuung für eine Persönlichkeitsverletzung des Erblassers, auch wenn diese vor dem Tod eingetreten ist, eingeklagt werden. Nur wenn der Erblasser selbst noch zu seinen Lebzeiten die Genugtuung in irgendeiner Form geltend gemacht hat, wird diese zum Forderungs- und damit zum vererbbaren Vermögensrecht.
3. Anordnungen über die Art der Bestattung
Viele Testamente ordnen die Art der Bestattung. Haben diese Anordnungen einen vermögensrechtlichen Bezug, so wenn ein Betrag des Nachlasses für die Bestattung eingesetzt wird, liegt eine erbrechtlichen Auflage des Belasteten nach Art. 482 ZGB vor. Der Belastete ist verpflichtet, die Auflage zu erfüllen. Das betrifft auch die Art der Bestattung. Aber auch darüber hinaus ist der Wille des Erblassers über die Art seiner Bestattung zu akzeptieren, sogar gegen den Willen der Erben oder Angehörigen. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 129 I 173, S. 180, E. 4, festgehalten: „Das Selbstbestimmungsrecht, zu Lebzeiten über seinen toten Körper zu verfügen und die Modalitäten seiner Bestattung festzulegen, zeitigt Wirkungen über den Tod hinaus. Nach der Rechtsprechung hat dieses Recht grundsätzlich Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der hinterbliebenen Angehörigen, welches nur subsidiär zum Zuge kommt, wenn keine entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Anordnungen des Verstorbenen vorliegen.“
4. Organspenden
Will der Erblasser seine Organe spenden, so ist dies ebenfalls zulässig. Der Problembereich ist heute im Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 geregelt. Gemäss Art. 8 Transplantationsgesetz braucht es eine Zustimmung. Regelmässig ist dies eine Zustimmung des Verstorbenen. Die Zustimmung kann in einem Dokument enthalten sein (schriftliche Form), aber auch eine sonstige (mündliche) Erklärung genügt. Die Angehörigen sind zu befragen, ob eine solche Erklärung abgegeben wurde. Liegt keine Erklärung des Erblassers vor, können auch die nächsten Angehörigen die Zustimmung erteilen. Dabei ist zu beachten, dass die nächsten Angehörigen nicht unbedingt mit den Erben gemäss Erbrecht identisch sind.
5. Abwehr einer Obduktion
Wenig Gnade fand demgegenüber eine Obduktionsverfügung eines Erblassers. Der Erblasser erteilte einem Dritten die Vollmacht, nach dem Tod eine Obduktion zu untersagen. Das Bundesgericht trat auf die Anfechtung nicht ein und hielt fest, dass mit dem Tod die Persönlichkeit und damit auch die Vollmacht eines Dritten grundsätzlich untergeht. Wörtlich hält das Bundesgericht in BGE 129 I 302, S. 306, E. 1.2.1 fest: „Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB endet die Persönlichkeit mit dem Tod. Nach der Rechtsprechung versagt die Rechtsordnung dem Verstorbenen jede Rechtsfähigkeit und damit zwangsläufig auch die Klagelegitimation. Es ist daher aufgrund des geltenden Rechts ausgeschlossen, dass jemand als Vertreter eines Verstorbenen in dessen Namen eine Klage gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB anhebt.“
III. Fazit
Das Erbrecht regelt nur die Nachfolge des Vermögens. Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen gehen nicht auf die Erben über. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen dauert die Persönlichkeit des Erblassers über den Tod hinaus.