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Jahr 2024
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Jahr 2021

Nachsteuer, Sperrfristverletzung nach BVG-Einkauf

Aufrechnung eines getätigten Einkaufs in die berufliche Vorsorge im Nachsteuerverfahren aufgrund einer Sperrfristverletzung: Nach der Rechtsprechung gehören zum Aktenstand nur Tatsachen, die aus den Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgehen. Der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, ist der Zeitpunkt der Veranlagung, die sich im Nachhinein als zu tief erwiesen hat. Wenn bei Eingang der Meldung des Kapitalbezuges die ordentliche Veranlagung bereits rechtskräftig war, liegt eine neue Tatsache vor.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Kapitalauszahlung innert der Dreijahresfrist konsequent und grundsätzlich ausnahmslos eine missbräuchliche Steuerminimierung darstellt. Art. 79b Abs. 3 BVG gelangt auch dann zur Anwendung, wenn der Einkauf in die eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist und die nachfolgende Kapitalleistung aus einer anderen Einrichtung stammt.
SGE 2016 Nr. 2, Bundesgericht 03.02.2016

Erstellung Ersatzbau, Abgrenzung Anlagekosten/Liegenschaftsunterhalt, Nutzniessung
Aufwendungen für die Erstellung eines Ersatzbaus stellen nicht abzugsfähige Unterhaltskosten, sondern Anlagekosten dar. Die Kosten für den Abbruch der Garage und den Anbau eines Carports sind deshalb nicht abzugsfähig.
Nach der Rechtsprechung stellen Aufwendungen dann abzugsfähige Unterhaltskosten dar, wenn sie dazu dienen, eine Liegenschaft in ihrem Wert beziehungsweise im bisherigen Zustand zu erhalten oder sie in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich bereits einmal befunden hat. Ist der Ersatz quantitativ besser, wird der wertvermehrende Anteil dagegen nicht als Unterhalt zum Abzug zugelassen. Aus dem Gesagten folgt, dass bei einem Neubau keine abzugsfähigen Auslagen anfallen können, weil Unterhalt begrifflich nur an bestehenden Gebäuden möglich ist. Gleiches gilt bezüglich Aufwendungen für Ersatzbauten, die ein bestehendes Gebäude vollständig ersetzen, sowie bei baulichen Massnahmen im Anschluss an einen weitgehenden Gebäudeabbruch, welche praktisch zu einem Neubau führen. Wo der Wiederaufbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt, bleibt für eine Ausscheidung in wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwand von vornherein kein Raum, da die Erstellung eines Ersatzbaus schon begrifflich keinen „Unterhalt“ des untergegangenen Gebäudes darstellt. Es handelt sich vielmehr stets vollumfänglich um Herstellungskosten, die nicht abzugsfähig sind.
Bei der Garage des Steuerpflichtigen handelte es sich um eine eigenständige Baute auf dem von ihm selbst genutzten Grundstück. Mit der Demontage der Garage wurde diese bis auf die Grundmauern abgebrochen und neu ein Carport erstellt. Gleichzeitig wurde die Kubatur um über das Zweieinhalbfache erhöht, indem das Dach neu bis zum Sitzplatz gezogen wurde. Damit wurden alle Teile der bisherigen Garage entfernt und ein neuer Gebäudeanbau mit Carport erstellt. Damit handelt es sich um einen kompletten Neubau. Unerheblich ist, weshalb das vorbestehende Gebäude untergegangen ist.
SGE 2016 Nr. 3, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 16.02.2016

Ausscheidung von AHV/BVG-Beiträgen bei Arbeit in mehreren Staaten
Einem Pflichtigen, der in der Schweiz wohnhaft und sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland unselbständig erwerbstätig ist und der auch sein Einkommen aus Deutschland bei der 1. und 2. Säule in der Schweiz versichern lässt, kann der Abzug von Beiträgen nur proportional nach der Höhe der Einkünfte aus dem In- und Ausland gewährt werden.
SGE 2016 Nr. 6, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 16.02.20167

 

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