+11.66%
YTD 2026
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Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
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Jahr 2022

Mehrkostenabzug für auswärtige Verpflegung

Mehrkosten für Verpflegung können abgezogen werden, wenn die Ursache dafür, dass eine Hauptmahlzeit nicht zuhause eingenommen werden kann, in der zu grossen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder in der zu kurzen Dauer der Essenspause begründet ist. Zwar kann sich die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung auch aus persönlichen Verhältnissen wie z.B. Invalidität oder Gebrechlichkeit ergeben, aber nur dann, wenn sich
die Heimkehr wegen diesen persönlichen Verhältnissen als unzumutbar erweist. Im zu beurteilenden Fall arbeitet die Pflichtige 1,1 Kilometer von ihrem Zuhause entfernt. Ihre Arbeitszeiten sind flexibel. Damit ist die Notwendigkeit einer kurzen Mittagspause in der persönlichen Lebensgestaltung der Pflichtigen begründet und es fehlt am notwendigen Bezug zur Erwerbstätigkeit. Abweisung.
ZH Verwaltungsgericht, 15.12.2015

Abzug von Beiträgen für Krankentaggeld-, Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei selbständiger Erwerbstätigkeit?
Die von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Prämien für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Anmerkung: Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität bzw. Invaliditätsrente) gelten nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Demgegenüber sind die Prämien der Krankentaggeldversicherung als auch diejenige der Unfallversicherung (Anmerkung: Unfalltaggeldversicherung) zum Abzug zuzulassen, da hier die Versicherungsleistung vorwiegend der Aufrechterhaltung des Betriebs dient.
SG Verwaltungsrekurskommission, 20.10.2015

Nachbesteuerung in Erbfällen
Stirbt der nicht hinterziehende Ehegatte zuerst und kommen Vermögenswerte zum Vorschein, die (einzig) der überlebende Ehegatte hinterzogen hat, stellt sich die Frage danach, ob der überlebende Ehegatte der ordentlichen Nachbesteuerung oder aber der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben unterliegt. Er ist zwar Erbe des vorversterbenden Gatten, eine vereinfachte Nachbesteuerung kann in Auslegung der massgebenden Normen aber nicht erfolgen. In Bezug auf die nicht deklarierten Faktoren des verstorbenen Ehegatten kommt der überlebende Ehegatte wie alle anderen in den Genuss der «vereinfachten Nachbesteuerung», weil er an dieser Hinterziehung nicht mitgewirkt hat. Dies gilt nicht nur für das ererbte, sondern auch für das güterrechtlich zugefallene Vermögen.
Bundesgericht, 30.9.2015

Verrechnungssteuer; Rückerstattung
Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn die steuerpflichtige Person mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass die Einkünfte noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können. Praxisgemäss kann die steuerpflichtige Person ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch Einreichen der Steuererklärung auch noch nachträglich bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung wahren. Sie muss die Einkünfte, die der Verrechnungssteuer unterliegen, selber deklarieren, und es kommt nicht darauf an, ob die Steuerbehörde die Unvollständigkeit der Deklaration hätte erkennen und an die erforderlichen Informationen durch entsprechende Nachfrage oder Vergleich mit Steuerakten dritter Personen hätte gelangen können.
Bundesgericht, 20.11.2015

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