Aufwendungen für die Modernisierung von Wohnräumen, mit welchen der zeitgemässe Komfort wiederhergestellt wurde, den sie ursprünglich besessen, jedoch durch technischen Fortschritt oder die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren haben, sind abzugsfähige Unterhaltskosten. Auch wenn die Eingriffe umfassend sind (Boden, Wände, Decken, Einbauten) sind diese nicht als technischwirtschaftliche Neubaute und deshalb als Investition zu qualifizieren. Dabei ist zu prüfen, ob der Komfort im Vergleich zum ursprünglichen Komfort beim Altbau gehoben wurde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es offensichtlich, dass ein heutiger – z. B. mittlerer – Komfort einen höheren Ausbaustandard aufweist als ein mittlerer Komfort vor 20 oder 30 Jahren. Einzelne Teile dieser Modernisierung können jedoch auch bauliche Massnahmen beinhalten, welche als wertvermehrend zu qualifizieren sind, wenn diese über die Wiederherstellung des ursprünglichen Komforts hinausgehen.
TG Steuerrekurskommission, 6.6.2017
Unvollständige Deklaration; Verwirkung der Rückerstattung
Der Anspruch einer natürlichen Person auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen ist verwirkt, falls die steuerpflichtige Person weder eine spontane Erstmeldung (im Rahmen der Steuererklärung) noch zumindest eine spontane Nachmeldung vornimmt, die rechtzeitig genug erfolgt, dass die nicht deklarierte verrechnungssteuerbelastete Einkunft in der Veranlagungsverfügung auch tatsächlich noch berücksichtigt werden kann.
Vorliegend konnte die Verwaltung zwar dem Steuerverzeichnis entnehmen, dass bloss der Zeitraum ab 1.8.2014 erfasst war. Hingegen konnte sie weder aus der Steuererklärung noch aus den beiliegenden Unterlagen ersehen, wie hoch die Einnahmen aus dem nicht erfassten Zeitraum waren. Sie musste bei den Steuerpflichtigen nachfragen, um den vollständigen Sachverhalt zu erfahren. Es ist weder überspitzt formalistisch noch willkürlich, wenn die Vorins¬tanz unter diesen Umständen die unvollständige Deklaration als teilweise Nichtdeklaration im Sinne von Art. 23 VStG betrachtet hat.
Bundesgericht, 5.3.2018
Bruttomieteinnahmen, Schätzung der Nebenkosten
Für Nebenkosten können als Pauschale lediglich 10 % abgezogen werden, wenn die effektiven Kosten nicht nachgewiesen werden. Diesen Prozentsatz hat die Vorinstanz für die Jahre 2013 du 2014 abgerechnet. Der Rekurrent legt nicht dar, inwiefern die Veranlagung in diesen Punkten fehlerhaft ist. Wenn der Rekurrent für die Nebenkosten keine ziffernmässig genauen Abrechnungen samt Belegen beibringen kann und mit den Mietern keine Nebenkostenabrechnungen macht, müssen diese mittels einer Schätzung bestimmt werden. Abzüge von mehr als 10 % der Bruttomieteinnahmen lassen sich jedenfalls ohne Nachweis besonderer Verhältnisse nicht rechtfertigen.
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 29. Mai 2018
SGE 2018 Nr. 9