Seit der per 1. Januar 2010 erfolgten Abschaffung der Dumont-Praxis können auch die Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften sofort abgezogen werden. Abzüge für Liegenschaftsunterhalt sind damit selbst bei vernachlässigten Liegenschaften nur noch in Ausnahmefällen gänzlich ausgeschlossen, nämlich dann, wenn ein Neu- oder Wiederaufbau eines Gebäudes bzw. eine eigentliche Totalsanierung vorliegen. Die Anforderungen für die Annahme einer Totalsanierung sind wesentlich höher als sie es in der Vergangenheit für die Annahme einer vernachlässigten Liegenschaft waren. Im vorliegenden Fall wurde trotz umfangreicher Erweiterung der Liegenschaft nicht von einer Totalsanierung ausgegangen.
Als Unterhaltskosten gelten unter anderem die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut getätigt werden müssen. Als Unterhaltskosten gelten demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat.
Nicht als Gewinnungskosten abziehbar sind indessen Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; also bauliche Verbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren Nutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen. Derartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen kantonalen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte geschaffen. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfahren hat.
SGE 2016 Nr. 7, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 16.02.2016
Ehetrennung, Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen
Nach der Begründung eigener Haushalte und Wohnstätten bei damit einhergehender dauerhafter Aufgabe des Willens zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft drängt sich auf, von einer tatsächlichen Trennung der Eheleute auszugehen, sofern sich in diesem Zeitpunkt die baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel abzeichnet und diese lediglich als eine Frage der Zeit erscheint. Es würde in einer solchen Konstellation nicht überzeugen, den Übergang zur separaten Veranlagung bis zu einem späteren Zeitpunkt aufzuschieben, in welchem die Eheleute die bislang bestandene Gemeinschaftlichkeit restlos entflochten haben. Umgekehrt könnten sonst getrenntlebende Verheiratete, die keinen Willen zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr haben, solange eine gemeinsame Besteuerung verlangen, wie sie formell noch ein gemeinschaftliches Konto führen oder in sonstiger Weise punktuell über gemeinsame Mittel verfügen. Bei einer ansonsten gescheiterten Ehe würde dies den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.
Im hier zu beurteilenden Fall vermochte allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau das bisherige Haushaltskonto über einen gewissen, zeitlich beschränkten Zeitraum weiterführten und ihren jeweiligen Lebensaufwand erst ab September 2011 über gesonderte Konten abwickelten, das Gesamtbild einer bereits ab anfangs Jahr tatsächlich getrennten Ehe nicht entscheidend zu beeinflussen.
SGE 2016 Nr. 9, Bundesgericht 29.02.2016