+11.66%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022

Leidige Werklöhne

Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmer oder Handwerker mit einer Arbeit beauftragt wird, diese auch korrekt ausführt, dann aber eine aus Sicht des Auftraggebers überhöhte Rechnung stellt. Um diese unangenehme Situation zu vermeiden, muss man sich bereits bei der Auftragsvergabe um den Werklohn kümmern. Bekannt sein müssen zudem die gesetzlichen Grundmuster für die Berechnung des Werklohns. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in einem neueren Entscheid Klarheit geschaffen (4A_15/2011).

I. Ausgangslage
Die Gemeinde A schrieb Arbeiten für die Grundbuchvermessung öffentlich aus. Ein Geometer reichte seine Offerte ein. Für Regiearbeiten für die öffentliche Auflage und die Erledigung von Einsprachen nach der Grenzfestlegung gab der Geometer eine Kostenschätzung von CHF 8‘321.50 ab. Nach Ausführung der Arbeiten stellte der Geometer für die Erledigung der Einsprachen drei Rechnungen über CHF 4‘805.75, CHF 41‘755.95 und CHF 17‘618.95. Insgesamt forderte der Geometer also CHF 64‘180.60 für Arbeiten, welche er mit CHF 8‘321.50 geschätzt hatte. Das war der Gemeinde zu viel und sie weigerte sich, diese beiden Rechnungen zu bezahlen.

Im Rechtsstreit ging es denn auch um die Frage, ob der Geometer von der Gemeinde nur den geschätzten Betrag von CHF 8‘321.50 oder den in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt CHF 64‘180.60 fordern durfte.

II. Methoden der Werklohnfestlegung
Feste Übernahme (Art. 373 OR)

Wurde die Vergütung für die Arbeiten zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen und darf keine Erhöhung fordern. Eine Ausnahme gilt nur für Umstände, die einerseits nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Parteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, und die andererseits die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. In diesem Fall kann der Unternehmer eine Erhöhung des Festpreises fordern. Die Erhöhung ist notfalls, wenn sich die Parteien nicht einigen können, vom Richter nach Ermessen festzusetzen. Wichtig ist es, bei einer festen Übernahme die auszuführenden Arbeiten genau festzulegen. Denn der abgemachte Preis gilt nur für die vereinbarten Arbeiten!

Im zu entscheidenden Fall lag keine feste Übernahme für die öffentliche Auflage und die Erledigung von Einsprachen nach der Grenzfestlegung vor.

Festsetzung nach dem Wert der Arbeit (Art. 374 OR)
Ist demgegenüber für Arbeiten der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgelegt. In diesem Fall kann der Auftraggeber nur noch eine grobe Prüfung vornehmen. Er kann abklären lassen, ob der Aufwand aufgrund der ausgeführten Arbeiten angemessen war und ob übliche Ansätze für den Aufwand in Rechnung gestellt worden sind. Eine Kalkulation des Werklohnes ist unter diesen Umständen schwierig.

Spezialfall ungefährer Kostenansatz (Art. 375 OR)
Meist wird der Unternehmer für die auszuführenden Arbeiten nach Aufwand offerieren, aber zusätzlich einen ungefähren Kostenansatz bekannt geben. Wird dieser dann übermässig überschritten, so kann der Auftraggeber vom Werkvertrag zurücktreten. Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Auftraggebers erstellt werden, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Werklohnes fordern.
Ein solcher ungefährer Kostenansatz liegt vor, wenn der Ansatz für den Auftraggeber eine Geschäftsgrundlage bildete und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch bilden durfte. Eine vertragliche Einigung über den Kostenansatz ist also nicht notwendig. Im vorliegenden Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass die vom Geometer gemachte Kostenschätzung Entscheidungsgrundlage für die Gemeinde war. Es ging deshalb von der Anwendung von Art. 375 OR aus und prüfte eine mögliche Herabsetzung.
Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass eine übermässige Überschreitung erst vorliegt, wenn der ungefähre Kostenansatz um 10% überschritten wird. Die Herabsetzung wird dann so gehandhabt, dass der Betrag, welcher über dem um 10% erhöhten Kostenansatz liegt, um die Hälfte reduziert wird.
Diesem Schematismus hat das Bundesgericht einen Riegel vorgeschoben. Es forderte, die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. In einem ersten Schritt ist die Toleranzgrenze festzulegen. Dabei sind zunächst ausserordentliche Umstände zu berücksichtigen, von welchen die Parteien nicht ausgingen. Im Übrigen ist dann zu entscheidend, inwieweit der Auftraggeber auf die Kostenschätzung vertrauen durfte. Erkennt er die Ungenauigkeit der Schätzung, muss sich der Auftraggeber eine höhere Abweichung gefallen lassen. In einem zweiten Schritt ist die Herabsetzung oberhalb dieser Toleranzgrenze zu bestimmen. Hier verweist das Bundesgericht auf das billige Ermessen. Dabei fällt ins Gewicht, ob der Unternehmer auf eine von Anfang an fehlerhafte Einschätzung abstellte bzw. ob eine unsorgfältige Schätzung vorliegt. Dann ist die Herabsetzung um einiges grösser.

III. Fazit
Arbeiten sollten fest vergeben werden. Wenigstens aber sollte in einem ungefähren Kostenansatz – schriftlich – klargestellt sein, dass dieser Ansatz Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Arbeiten ist und auf die Richtigkeit dieses Ansatzes vertraut wird.