-1.89%
YTD 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
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Jahr 2021

Konfiskatorische Besteuerung; Eigentumsgarantie; Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren

Für die Beurteilung, ob eine Besteuerung konfiskatorischen Charakter hat, ist der prozentuale Steuersatz allein nicht massgebend; man muss die Steuerbelastung über eine genügend lange Periode überprüfen, damit Auswirkungen von ausserordentlichen Faktoren ausgeschlossen werden können. Somit ist es sinnvoll, die Gesamtheit der konkreten Umstände zur Beurteilung beizuziehen, die Dauer und die Schwere der Belastung sowie den Umfang von anderen Steuern und Beiträgen zu berücksichtigen wie auch die Möglichkeit, Steuern auf andere Personen abzuwälzen. Erst wenn die Besteuerung, inklusive Vermögenssteuer, die Einkünfte, einschliesslich Vermögenserträge, nachhaltig und dauerhaft übersteigt, kann davon gesprochen werden, dass das Vermögen von der Besteuerung derart angegriffen wird, dass sie als konfiskatorisch zu qualifizieren ist. Genau deshalb hat die Prüfung des konfiskatorischen Charakters einer Besteuerung nie nur auf der Basis von einer Periode, sondern stets von mehreren Perioden zu erfolgen. Hinzu kommt, dass man den konfiskatorischen Charakter der Steuer ohne Weiteres negieren kann, wenn bei einer positiven Konjunkturentwicklung oder gutem Geschäftsgang das Vermögen von Jahr zu Jahr wächst und die Besteuerung hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Dies gilt so für die Besteuerung von Aktien, wenn diese im Wert steigen, weil die Gesellschaft die Gewinne thesauriert, statt sie auszuschütten. In diesem Fall steigt der innere Wert der Aktien, ohne dass die Einkünfte besteuert werden, sodass in diesem Fall eine steuerliche Belastung, auch wenn es sich um eine hohe Belastung handelt, die jedoch unter den thesaurierten Gewinnen bleibt, nicht als konfiskatorisch qualifiziert werden kann.
Bundesgerichtsurteil vom 5. Januar 2017

Behinderungsbedingte Kosten
Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folge der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Als Kriterium zur Abgrenzung behinderungsbedingter Kosten von gewöhnlichen Lebenshaltungskosten greift die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kosten; zur Abgrenzung von Luxusausgaben dient das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit.
Für die Höhe des zulässigen Abzugs nach Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG ist nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person abzustellen. Welche Aufwendungen als behinderungsbedingte Kosten vom Einkommen abgesetzt werden können, ist insoweit nicht nach subjektiven Kriterien zu entscheiden.
Bundesgerichtsurteil vom 12. Januar 2017

Liegenschaftenunterhalt; Abgrenzung zwischen werterhaltenden und werterhöhenden Investitionen
Eine gewisse Pauschalisierung bei der Abgrenzung von werterhaltenden und werterhöhenden Aufwendungen ist zulässig und geboten. Die Neuinstallation von Elektroantrieben für (bisher manuell betriebene) Rollläden ist mit Blick auf die Praxis diverser kantonaler Steuerverwaltungen als Neuinstallation zur Komfortsteigerung einzustufen bzw. ganz überwiegend werterhöhender Natur, weshalb es sich rechtfertigt, entsprechende Aufwendungen gesamthaft nicht einkommensmindernd zum Abzug zuzulassen. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
ZH Verwaltungsgericht, 13.12.2016

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