Die verschiedenen Stufen des Ärgerns
Im besten Fall – ja in der Luxusklasse – ärgert sich ein Anleger nur darüber, dass er nicht (mehr) Geld verdient hat, indem er entweder nicht oder in die falschen Titel investiert hat. Im schlechteren Fall muss sich der Anleger darüber ärgern, dass er mit seiner Investition tatsächlich Geld verloren hat. Hat er selber investiert, ist er selber schuld und muss mit sich selber, bzw. vielfach mit seiner Ehefrau klar kommen. War ein Dritter für das Investment verantwortlich, ist der Kunde natürlich schnell versucht, diesem Vorwürfe zu machen. Werden im noch schlechteren Fall die Verluste massiv, überlegt er sich bald einmal, gegen den Vermögensverwalter bzw. die Bank auch klageweise vorzugehen. Beispiele von Schäden auch immensen Ausmasses waren in den letzten Jahren immer wieder zu finden, oft auch in der Presse. Der Fall des Anlagenbetrügers Behring sorgte insbesondere in Basel für Aufmerksamkeit und für Klagen gegen die Bank Sarasin. Später aktuell war das Vorgehen der Anleger gegen die Credit Suisse im Fall der konkursiten Bank Lehman, was wochenlang Schlagzeilen wert war. In Genf führte der Milliardenskandal um den Investor Madoff zu Klagen gegen die Union Bancaire Privée (UBP), welche in grossen Ausmassen zum Nachteil ihrer Kunden dem Betrüger auf den Leim gegangen war.
Im letzten Advisor ist eingegangen worden auf die Pflichten, welchen ein Vermögensverwalter im Rahmen der Selbstregulierung unterworfen ist. Diese sind denn auch Ausgangslage bei einer Prüfung, welche Chancen allenfalls bestehen, gegen einen Vermögensverwalter gerichtlich vorzugehen. Rechtliche Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen Anleger und Vermögensverwalter ist das Auftragsrecht, welches spezifiziert wird im sog. Vermögensverwaltungsvertrag. Die Selbstregulierungsorganisationen stellen Richtlinien auf über den Inhalt, den der Vertrag aufweisen muss. Dazu gehören neben der formellen Beauftragung etwa die betroffene Bankbeziehung und die Art der Instruktionserteilung durch den Kunden, insbesondere die Vereinbarung von Anlagerichtlinien. Ebenfalls dazu zählen die Art der Rechnungslegung und Berichterstattung, die Honorierung des Vermögensverwalters und die Verschwiegenheitspflicht.
Wann ist aber ein Vorgehen gegen den Vermögensverwalter angebracht? Eine schlechte Performance allein genügt nicht für eine Schadenersatzklage gegen den Vermögensverwalter! Besser sieht es aus, wenn der Anlageerfolg explizit und messbar, d.h. nicht nur in allgemeiner Form, versprochen worden ist. Durchaus gegeben sind die Aussichten des Anlegers, wenn der Vermögensverwalter gegen seine Sorgfaltspflichten, seine Treue- und Aufklärungspflicht verstossen hat. Zu den Sorgfaltspflichten gehört etwa, den Weisungen des Kunden Folge zu leisten und insbesondere auch die vereinbarten Anlagerichtlinien zu beachten. Auch generelle Fehler in der Art der Verwaltung wie etwa eine ungenügende Diversifikation sind dazuzuzählen. Krasses Beispiel dafür ist beispielsweise die Investition von 90 % des Vermögens in eine illiquide argentinische Silbermine.
Ein schwierigeres Problem wird die Geltendmachung einer mangelhaften Diversifikation beim sog. Emittentenrisiko sein, wenn also in allzu viele (Kapitalschutz-)Produkte der Pleite-Bank Lehman investiert worden ist. Klarer sind wiederum Fälle, in denen Risikofähigkeit und Risikobereitschaft der Kunden nicht richtig abgeklärt worden sind. Die Prozesschancen sind je nach Fall abzuwägen; generell jedoch gelten derartige Klagen als relativ schwierig, nachdem letztendlich immer auch die Gefahr eines Konkurses des Vermögensverwalters droht. In krassen Fällen bleibt dem Anleger immer noch die Möglichkeit, sein Heil auf dem Wege einer Strafanzeige gegen die Fehlbaren zu suchen.
Das Konkursrisiko ist weniger vorhanden im Falle einer Bank. Hier steht jedoch dem Kläger ein Gegner von ungleich grösserem Kampfgewicht gegenüber. Klagen gegen Depotbanken sind insbesondere dann aussichtsreich, wenn etwa Aufträge nicht oder verspätet ausgeführt worden sind. Schwieriger z. B. ist die Geltendmachung von Gebührenreiterei, wenn ein Auftrag nicht zu den günstigsten Konditionen abgewickelt wird.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass stets wohl zu überlegen und zu prüfen ist, ob und wie gegen Vermögensverwalter und Banken vorgegangen wird. Ansonsten erfährt der Anleger schlimmstenfalls eine neue Dimension des Ärgerns.