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Kinderabzug, Zweitausbildung ohne Bezug zur Erstausbildung

Auch wenn sich eine zweite Berufsausbildung oder Fortbildungen im Erstberuf anschliessen, können die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt sein. Entscheidend ist vorrangig, ob die Eltern für den Unterhalt einschliesslich Kosten der schulischen und beruflichen Zweitausbildung auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus mehrheitlich aufkommen bzw. aufkommen müssen. Dies hängt massgeblich von den bei Eintritt der Volljährigkeit erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnissen der Eltern sowie allfälligen Abreden der Beteiligten ab. Ferner muss die Zweitausbildung die Erstausbildung im Sinne einer Weiterbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen. Im vorliegenden Fall schloss die Tochter (geb. 1994) ihr Bachelorstudium der Raumplanung an der Hochschule für Technik in Rapperswil im September 2015 ab und trat im Februar 2016 ihre Ausbildung zur Lokomotivführerin bei den SBB an. Die Tochter befand sich am Stichtag 31. Dezember 2015 nicht in Ausbildung und zudem fehlte jeglicher Konnex zwischen der Ausbildung zur Raumplanerin und der Ausbildung zur Lokomotivführerin. Der Kinderabzug wurde deshalb zu Recht nicht gewährt. Bei der direkten Bundessteuer wurde hingegen nebst dem Unterstützungsabzug auch der erhöhte Versicherungsprämienabzug gewährt.
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 24. Januar 2017, SGE 2017 Nr. 2

Grundstückschätzung, Verkehrswert, Vergleichswertmethode
Die gegebene Methodenvielfalt bzw. der Umstand, dass für die Schätzung des Verkehrswerts mehrere unterschiedliche Methoden existieren, berechtigt für sich allein nicht dazu, im Einzelfall bei der Verkehrswertschätzung einen nicht näher begründeten Zuschlag zur bisherigen Schätzung vorzusehen. Beim Verkehrswert im Sinn von Art. 57 StG handelt es sich um den Preis, der für einen Vermögenswert bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
Die Vergleichswert-Methode basiert auf dem Prinzip, den Markt aus möglichst zeitnahen Kaufpreisen von getätigten Immobilientransaktionen vergleichbarer Grundstücke festzustellen. Die Anwendung der Vergleichswertmethode ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Marktpreise im Umfeld der betroffenen Liegenschaft im Vergleich zur letzten Wertermittlung unbestritten eine beträchtliche Veränderung erfahren haben und wenn Daten von Objekten vorhanden sind, die mit dem Wertermittlungsobjekt direkt vergleichbar sind bzw. die übereinstimmende wertbeeinflussende Merkmale aufweisen. Konkret legte der Beschwerdeführer (Steuerverwaltung) vier Vergleichspreise von Handänderungen aus den Jahren 2009 bis 2014 innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft vor, in welcher sich auch die Wohnung der Beschwerdegegner befindet. Das Verwaltungsgericht erachtete die „ähnliche Beschaffenheit“ der Vergleichsobjekte als dargetan und kam zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer mit CHF 427‘000 veranschlagte Verkehrswert den „mittleren Preis“ im Sinn von Art. 57 StG zureichend und angemessen abbilde. Amtliche Schätzungen müssten sich auf nachvollziehbar und rechtsgleich angewendeten Regeln stützen. Die relativ erhebliche Abweichung des von der Vorinstanz ermittelten Schätzwerts vom Kaufpreis sowie von den erwähnten Vergleichspreisen erscheine vorliegend nicht zureichend erklärt und lasse sich insbesondere mit Art. 57 StG nicht vereinbaren. Der angefochtene Rekursentscheid wurde daher aufgehoben.
Verwaltungsgericht St. Gallen, 28. März 2017, SGE 2017 Nr. 4

 

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