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Kinderabzug - St. Galler Steuerentscheide

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Kinderabzug, Stichtagsprinzip, Lebensunterhalt, Anrechnung von Vermögen des Kindes
SGE 2008 Nr. 1 (Verwaltungsgericht 12.02.2008)

Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand.

Der 23jährige Sohn absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war bis Sommer 2005 berufstätig. Am 1. August 2005 nahm er ein Vollzeitstudium an der Fachhochschule O./SG auf. Die Eheleute und Eltern des Sohnes machten anlässlich der Steuerdeklaration 2005 den Kinderabzug in Höhe von CHF 6‘000 und den damit verbundenen zusätzlichen Pauschalabzug von CHF 600 für Sparzinsen und Versicherungsprämien geltend. Die Einsprache gegen eine Aufrechnung wurde abgewiesen. Gegen den von der Verwaltungsrekurskommission gutgeheissenen Rekurs der Eltern erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Das Stichtagsprinzip ist ein typisches Beispiel einer gesetzlichen Vereinfachung im Rahmen des Steuervollzugs, indem Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht laufend, sondern grundsätzlich nur einmal in der Steuerperiode berücksichtigt werden. Aus systematischen Gründen und in Anwendung des Stichtagsprinzips wird auf die tatsächlichen Verhältnisse per Ende Jahr abgestellt, wenn es um die Frage geht, ob sich ein Kind in Ausbildung befindet. Wird geprüft, ob die Eltern für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen, muss zwangsläufig eine gewisse Zeitspanne berücksichtigt werden. Dabei ist es sachgerecht und systematisch konsequent, auf jene Zeitperiode abzustellen, in der die am Stichtag geltenden Statusmerkmale vorhanden waren, also auf jene Zeitspanne, in der sich das Kind in der Ausbildung befand.

Das Wertschriftenvermögen des Sohnes betrug in diesem Fall ca. CHF 30‘000. Diesen Betrag hat der Sohn offenbar aus der früheren Erwerbstätigkeit gespart. Inwiefern „andere Mittel“, wie Vermögen, zur Entlastung der Eltern anzurechnen seien, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Der Kinderabzug kann grundsätzlich auch dann geltend gemacht werden, wenn in zivilrechtlicher Hinsicht keine Unterhaltspflicht besteht.

Die Berücksichtigung des Einkommens ist gerechtfertigt, da es bei erheblichen Einkünften am Merkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung der Eltern fehlen kann. Beim Vermögen verhält es sich anders. Die Frage braucht indes nicht grundsätzlich geprüft zu werden. Ein Vermögen von rund CHF 30‘000 ist zu geringfügig, um als Substrat für die Bestreitung des Lebensunterhalts einer nicht erwerbstätigen Person wesentlich ins Gewicht zu fallen. Die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes wurde abgewiesen.

Kinderabzug, Versicherungsprämienabzug, Erstausbildung mit Unterbruch
SGE 2008 Nr. 2 (Verwaltungsrekurskommission 14.02.2008)

Unterbruch der Erstausbildung: Die Voraussetzung der schulischen oder beruflichen Ausbildung gilt auch dann noch als erfüllt, wenn sich die Ausbildung viele Jahre hinzieht, unterbrochen wird oder in Etappen erfolgt.
Als berufliche Ausbildung gilt die Erlernung eines Berufs oder die Umstellung auf einen anderen Beruf. Darunter ist nicht nur eine Berufslehre oder ein Studium, sondern jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (z.B. Mittelschule) oder unmittelbar (z.B. Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule) dazu dient, die Erstausbildung abzuschliessen, zu verstehen. Ein Ausbildungsunterbruch, der aus objektiven Gründen wie Militärdienst oder Krankheit erfolgt, ist unbeachtlich.
Sowohl gemäss Lehre als auch nach den Weisungen des St. Galler Steuerbuchs lässt eine kurzfristige Pause für Militärdienst oder einen Auslandsaufenthalt die Ausbildungsphase nicht abreissen, vorausgesetzt, die Ausbildung wird danach fortgesetzt. Die Voraussetzung der schulischen oder beruflichen Ausbildung gilt auch dann noch als erfüllt, wenn sich die Ausbildung viele Jahre hinzieht, unterbrochen wird oder in Etappen erfolgt. Die zeitliche Lücke von einigen Monaten stellt sich als Time-out zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dar.