Bereits kommentiert worden sind hier die gegenwärtig laufenden Bestrebungen, in Aufweichung des schweizerischen Bankgeheimnisses mit möglichst vielen Staaten ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard abzuschliessen. Zwischenzeitlich sind es über zwanzig. Auch bekannt ist die latente Gefahr, dass den ausländischen Steuerbehörden Daten über schweizerische Bankkonten zugespielt werden, indem elektronische Datensätze gestohlen und diesen verkauft werden. Hier stellt sich die Frage, ob in solchen Situationen (z. B. Fall „Kieber“ in Liechtenstein) die Schweiz verpflichtet ist, die Kundendaten auch dann auszuliefern, wenn sie weiss, dass die gesuchstellerischen Informationen illegaler Herkunft sind.
Bezüglich der neuen, revidierten DBA liefert der Gesetzgeber in der Amtshilfeverordnung (ADV), welche auf den 1. Oktober 2010 in Kraft getreten ist, eine klare Antwort: Ein Gesuch einer ausländischen Behörde wird gemäss Art. 5 ADV bereits im Vorprüfungsverfahren abgelehnt, wenn die Leistung von Amtshilfe mit den grundlegenden Werten des schweizerischen Rechts (Ordre Public) oder mit den wesentlichen Interessen der Schweiz nicht vereinbar ist. Hergeleitet wird diese Bestimmung aus der international anerkannten Tatsache, dass auch das Verhalten von Staaten untereinander mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar sein muss. Beruht nun ein Rechtshilfeersuchen auf Informationen, die durch strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind, widerspricht das Begehren Treu und Glauben und ist abzuweisen. Die ADV soll möglichst rasch in ein Bundesgesetz überführt werden; sie ist jedoch anwendbar nur bei DBA, welche nach Inkrafttreten der ADV revidiert worden sind. Eine Rückwirkung auf frühere Abkommen gibt es somit nicht, weshalb auch der Nutzen der Verordnung angezweifelt wird.
Wohl um diese Lücke zu schliessen und dem Problem mit gestohlenen Bankdaten auch im Falle von alten oder fehlenden DBA beizukommen, hat das Bundesamt für Justiz (BJ) nun anfangs November reagiert und eine entsprechende Weisung an die Kantone herausgegeben. Viele Rechtshilfegesuche gehen nämlich auch direkt bei den Kantonen ein (Kanton Zürich 2009: 810) und nicht nur beim Bund (2009: 1900). Gemäß dem Schreiben des BJ sei die Rechtshilfe grundsätzlich zu verweigern, falls dem ausländischen Rechtshilfeersuchen ein aufgrund von gestohlenen Bankdaten eröffnetes Strafverfahren zugrunde liegt. Als Aufsichtsbehörde über die internationale Rechtshilfe ist das BJ zum Erlass von Weisungen gegenüber den kantonalen Behörden berechtigt.
Davon ist jedoch selten Gebrauch gemacht worden, da hier in die kantonale Autonomie eingegriffen wird. Vorliegend gehe es jedoch um die Durchsetzung von grundsätzlichen Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung, nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Wird bei einem Rechtshilfegesuch klar, dass es auf der Grundlage von gestohlenen Datensätzen gestellt worden ist, so haben die Kantone dies dem BJ zu melden. Dieses kann in der Folge das Verfahren übernehmen und weiterbearbeiten. Somit ist damit zu rechnen, dass inskünftig die Schweiz grundsätzlich keine Rechtshilfe aufgrund von gestohlenen Bankdaten mehr gewähren wird. Übrigens sind bis heute noch keine solchen Rechtshilfeersuchen aufgrund gestohlener Daten gestellt worden. Genau weiss man das allerdings nicht, und das ist wohl das grosse Problem!