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Informationsrichtlinien bei Strukturierten Produkten

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Strukturierte Produkte als Blackbox?
Informationsrichtlinie für Anleger

Bereits vor knapp anderthalb Jahren sind die Strukturierten Produkte als komplexes, meistens zur Diversifikation eines Portefeuilles verwendetes und heute nicht mehr wegzudenkendes Anlageinstrument vorgestellt worden. „Strukturierte Produkte“ wird bekanntlich als Sammelbegriff für die verschiedensten Kombinationen von herkömmlichen Anlagevehikeln mit den drei Unterkategorien Zertifikate, Kapitalschutzprodukte oder Produkte mit maximaler Rendite verwendet. Sie haben seither noch an Bedeutung gewonnen. So betrug etwa Mitte des vergangenen Jahres in der Schweiz das Volumen von Strukturierten Produkten in den Depots gut 350 Milliarden Franken, in Deutschland immerhin 250 Milliarden. In diesem Beitrag wurde ebenfalls festgehalten, dass derartige Instrumente in regulatorischer Hinsicht grundsätzlich nicht dem Bundesgesetz über kollektive Kapitalanlagen (KAG) unterstellt werden. Vielmehr obliegen die Massnahmen zur Sicherung der Qualität der Produkte und zum Schutz der Investoren der Selbstregulierung durch die Marktteilnehmer. Dies hat die Schweizerische Bankiervereinigung mit Erlass von entsprechenden Richtlinien nun auch getan.

Gemäss Art. 5 KAG dürfen Strukturierte Produkte nur öffentlich angeboten werden, wenn sie von einer Bank, einer Versicherung einem Effektenhändler oder einem entsprechenden ausländischen Institut ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden. Ebenfalls vorgeschrieben ist, dass die Information der Anleger durch einen vereinfachten Prospekt zu erfolgen hat. Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts gilt dabei grundsätzlich für in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich angebotene Strukturierte Produkte. Gemäss Definition im Gesetz ist dies etwa nicht der Fall, wenn sich das Angebot bzw. der Vertrieb ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG richtet. Damit entfällt für dieses Segment auch die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts. Auch die Anforderungen an einen solchen sind im Gesetz grob skizziert. So müssen in einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale der Strukturierten Produkte, die Gewinn- und Verlustaussichten sowie die bedeutenden Risiken für die Anleger ersichtlich sein. Gemäss Verordnung zum Gesetz sind die Emittenten der Produkte für die inhaltlichen Anforderungen zuständig. Die per 1.7.2007 in Kraft getretenen Richtlinien der SBV stellen nun einen detaillierten, an diese gerichteten Mindeststandard dar, wie ein Durchschnittsanleger kurz und in leicht verständlicher Form über die wesentlichen Eckdaten eines Strukturierten Produkts informiert werden soll. Die Richtlinien wiederholen die Definition und rechtliche Einordnung der Strukturierten Produkte, nämlich als Anlageinstrumente, deren Rückzahlungswert von der Entwicklung eines oder mehrerer Basiswerte (Aktien, Indizes, Rohstoffe, Zinsen etc.) abgeleitet ist. Ebenfalls als Abgrenzung der Strukturierten Produkte sei gesagt, dass etwa Termin- und Optionsgeschäfte (wie zum Beispiel Futures, Warrants, Traded Options etc.) nicht darunter fallen. Zum Mindestinhalt gehören etwa Informationen über den Emittenten und seinen Sitz, eine Kurzbeschreibung der Art des Produkts, den Preis und die Währung sowie die Fixierungs-, Verfall- und Rückzahlungsmodalitäten. Wichtig sind die Hinweise auf die wesentlichen produktspezifischen Risiken sowie auf das Emittentenrisiko (Bonität). Beschrieben sein muss gleichfalls der dem Strukturierten Produkt zugrunde gelegte Basiswert oder die Basiswerte (Valor, Index etc.). Dazu gehören auch Emissionsdatum des Produkts und die üblichen juristischen Klauseln über anwendbares Recht und Gerichtsstand, gleich wie der Hinweis darauf, dass Strukturierte Produkte weder kollektive Kapitalanlagen sind noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde unterstehen. Die Informationen sind in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abzufassen und den Anlegern bei Emission bzw. im Zeitpunkt des späteren Erwerbs auf Verlangen kostenlos anzubieten oder zur Verfügung zu stellen.

Fazit:
Ein Anleger wird wohl kaum je das Bedürfnis, aber auch nicht den Sachverstand haben, um den vielfach komplexen Mechanismus eines Strukturierten Produkts nachzurechnen. Nichtsdestotrotz muss er die Spielregeln eines Anlageinstruments kennen, nach denen es einen Gewinn oder (Maximal)Verlust ausweist. Mit den Richtlinien ist Gewähr dafür geboten, dass er diese auch erhält. Transparenz ist im Anlagegeschäft das A und O.