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Im Anschluss an die Finanzkrise: Inhaltlicher Zwischenbericht zur Aktienrechtsrevision

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Im vergangenen juristischen Advisor-Beitrag (Ausgabe 6 vom 13. Februar 2009) wurden die Gründe für und die Zielsetzungen der aktuellen Aktienrechtsrevision geschildert. Nachfolgend geht es darum, die wichtigsten der zahlreichen Revisionspunkte wenigstens grob darzustellen.

Wichtigstes Ziel der Revision war und ist heute im Zuge der Finanzkrise umso mehr die Verbesserung der Corporate Governance. Es geht dabei um die Sicherung bzw. Optimierung der Aktionärsinteressen, um die Stärkung der Aktionärsrechte. Namentlich steht dabei die bessere Kontrolle des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung im Vordergrund. Möglich ist eine solche nur, wenn die Aktionäre über genügend Informationen verfügen, weshalb ihre Informationsrechte – neu auch bei nicht börsenkotierten Gesellschaften – verbessert werden. Die Offenlegung der Managergehälter ist dabei nur ein Punkt von mehreren, ebenso die Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig empfangenen Leistungen. Verschiedene bislang bestehende Schwellen zur Ausübung von Aktionärsrechten wurden beseitigt oder massgeblich reduziert; so etwa beim Einberufungs- und Traktandierungsrecht oder bei der Beantragung einer Sonderprüfung. Insbesondere bei den „privaten“ Aktiengesellschaften ist der Schutz der Minderheitsaktionäre heute noch geradezu prekär. Weiters sind hier die vorgesehene Abschaffung der Depot- und Organvertretung bei der Stimmrechtsvertretung, die obligatorische Einsetzung eines Stimmrechtsvertreters oder die Verschärfung der Stimmrechtsvorschriften bei ausgeliehenen Titeln (Securities lending) zu erwähnen. Hingewiesen sei auch auf den verbesserten Minderheitenschutz etwa beim Bezugsrecht, welcher neu nicht grundlos erschwert werden darf. Wichtig ist die in Angriff genommene Flexibilisierung der Kapitalstrukturen, etwa die vorgesehene Einführung des sogenannten Kapitalbands. Hier kann die GV für maximal drei Jahre den VR ermächtigen, das Kapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite herauf- oder herabzusetzen, dies gegebenenfalls auch mit weiteren Vorgaben. Am Konzept der Nennwertaktie wird festgehalten, allerdings kann der Nennwert neu beliebig klein sein (aber grösser als Null). Ebenfalls können nun börsenkotierte Gesellschaften in unbegrenztem Ausmass Partizipationskapital schaffen (bisher: max. das Doppelte des Aktienkapitals). Auf die Abschaffung der Inhaberaktie ist, da im Ausland noch nicht erfolgt, vorerst noch verzichtet worden.

Für den Aktionär stets von Interesse ist die vorgesehene Modernisierung der GV, insbesondere bezüglich des Einsatzes von elektronischen Kommunikationsmitteln bei Einberufung und Durchführung. Die GV soll zudem an mehreren Orten oder im Ausland abgehalten werden können.

Von maßgeblicher Bedeutung ist nicht zuletzt auch die Neuregelung der Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften. Diese sind im revidierten OR rechtsformneutral, d.h. an eigener Stelle und einheitlich für alle Rechtsformen des Gesellschaftsrechts, ausgestaltet. Grundsätzlich sind die Vorschriften nach Unternehmensgrösse differenziert. Für Anleger von Interesse ist, dass für die Rechnungslegung nach dem Prinzip der „Fair Presentation“ die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so dargestellt werden soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Ebenfalls vorgesehen sind Standards für eine moderne Konzernrechnungslegung. Zulässige Verrechnungsliberierung in Sanierungssituationen, Zulässigkeit einer Interims-Dividende, erhöhte Transparenz beim Handelsregister, Handlungspflichten bei Zahlungsunfähigkeit, liberalisierte Vorschriften beim Firmenrecht (Zulässigkeit von Sachbezeichnungen, z.B. „Vermögensverwaltungs AG“ etc.) sind nur einige Stichworte für weitere Neuerungen. Für Anleger von Interesse ist, dass leider auf eine Regelung der sog. Dispo-Aktien, d.h. der nicht im Aktienbuch eingetragenen Namenaktien, verzichtet worden ist. Ein hoher Dispo-Bestand ermöglicht den Aufbau von verdeckten Positionen und dadurch die Kontrolle über eine Gesellschaft trotz geringerem Aktienanteil. Insbesondere diese Unterlassung wird an der ansonsten gelungenen Revision kritisiert, nicht zuletzt weil viele der in letzter Zeit gesehenen Verstösse gegen die börsenrechtlichen Offenlegungspflichten damit zusammenhängen. Wir haben bereits darüber berichtet.

Verschiedene weitere Neuerungen im Aktienrecht werden Gegenstand von weiteren Advisor-Beiträgen sein.