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Hedge Funds: EU nimmt die Glücksritter an die Leine! (Teil 2)

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Im letzten juristischen Advisor-Beitrag sind die Hedge Funds als eine der grossen Gruppen von alternativen Anlageformen dargestellt worden. Mit ihrem weit gefächerten Spektrum von Anlagestrategien, den Kombinationsmöglichkeiten von Aktien, Rohstoffen und Optionen bieten sie den Anlegern jedenfalls die verschiedensten Möglichkeiten, diese Produkte einzusetzen. So können sie einerseits der blossen Absicherung dienen, oder als Gegenpol auch hochspekulative Finanzgeschäfte mit grossem Hebel ermöglichen. Die Missbrauchsmöglichkeiten sind bei den oft komplizierten und undurchsichtig Hedge Funds entsprechend hoch. In Erinnerung bleibt der Mega-Schaden „Madoff“, als sich in einen betrügerischen Geflecht von diffusen Produkten USD 50 Milliarden in Luft auflösten. Der Ruf nach einer verstärkten Regulierung der Hedge Funds folgte damals auf dem Fusse.

Zumindest die EU hat nun gehandelt und mit Parlamentsbeschluss von Ende des letzten Jahres der Regulierung von Hedge Funds-Managern mit überwältigender Mehrheit zugestimmt. In der Richtlinie über die „Verwalter alternativer Investmentfonds“ (AIFM) ist vorgesehen, dass Manager und Managementgesellschaften von AIF eine Zulassung durch eine nationale Behörde benötigen. Enthalten sind in den Vorschriften aber auch etwa Informationspflichten gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden, Eigenkapitalregeln und so weiter. Einfluss genommen wird aber auch auf die Hedge Funds-Produktegestaltung, indem etwa für den in einem Instrument zulässigen Leverage (Fremdfinanzierungsanteil) eine Obergrenze vorgeschrieben wird. Auch das sog. „Asset-Stripping“ ist neu eingeschränkt worden. Hier übernimmt ein Hedge Fund oder eine Beteiligungsgesellschaft die Kontrolle über eine Unternehmung, demontiert diese dann in die Einzelteile und verkauft diese. Diese Heuschreckenmethode soll zumindest in den ersten zwei Jahren nach der Übernahme ausgeschlossen werden, indem ein Verbot besteht, in dieser Zeit die Substanz der übernommenen Firma anzugreifen. Betroffen von der AIF-Regulierung der EU sind allerdings nicht nur die Hedge Funds, sondern auch Beteiligungsgesellschaften (Private Equity) und sogar Immobilien- und Rohstoff-Funds.

Im Zuge der Verhandlungen über die Hedge Funds-Regulierung war insbesondere das Aufeinanderprallen von Grossbritannien und Frankreich aufsehenerregend. Während die Londoner City als grösster Hedge Funds-Standort natürlich eine möglichst zurückhaltende Regulierung forderte, bestand v.a. Sarkozy auf möglichst strikten Vorschriften. Aber auch in den USA sind die EU-Vorschriften für Hedge Funds auf Widerstand gestossen. So sprach der US-Finanzminister Geithner von möglichen transatlantischen Spannungen, weil die EU-Regelung protektionistisch sei und die US-Hedge Funds diskriminiert würden. Die AIF-Richtlinie sieht nämlich vor, dass ab 2013 vorgeschrieben ist, dass EU-Manager einen sog. „EU-Pass“ gemäss AIFM-Richtlinie benötigen. Dafür können sie mit der einmal in einem Staat erworbenen Zulassung im ganzen EU-Raum tätig werden. Ab 2015 ist vorgesehen, dass auch Fondsmanager aus Drittstaaten einen EU-Pass erhalten, sofern sie die EU-Richtlinie einhalten. Hier müssen aber auch die Domizilstaaten der EU-externen Hedge Funds gewisse Vorgaben erfüllen wie aufsichtsrechtliche Kooperation, Kampf gegen Geldwäsche oder Zusammenarbeit in Steuerfragen. Bis zum Jahre 2018 sind jedoch einzelstaatliche nationale Zulassungsverfahren nach wie vor möglich. Diesfalls muss der Hedge Fund sich jedoch wie bisher für jeden einzelnen EU-Staat registrieren lassen. Die USA befürchteten nun, dass letztendlich ein Hedge Fund mit Sitz in den USA und der Verwaltung z.B. in London zwar die EUVorschriften erfüllen müsse, aber trotzdem die Zulassung in jedem einzelnen EU-Staat zu beantragten hätte.

Was diese neue EU-Richtlinie und insbesondere die umstrittene Drittstaaten-Regelung für die Schweiz bedeutet, davon im nächsten juristischen Advisor-Beitrag. Nur schon heute erwähnt sei jedenfalls, dass die Schweiz im Bereich der Hedge Funds derzeit in Europa tatsächlich noch eine unberührte und weitgehend regulierungsfreie Oase zu sein scheint.