-1.89%
YTD 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
+20.79%
Jahr 2021

Grundstückgewinnsteuer; Maklerprovision

Mit einem Maklervertrag erhält der Makler den Auftrag, gegen eine Vergütung die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Ein Selbsteintritt des Maklers in das Geschäft, für das er einen Interessenten nachzuweisen hat, ist unzulässig. Weitere Voraussetzung ist, dass der Makler im Verhältnis zum Auftraggeber als unabhängige Drittperson betrachtet werden kann. Eine Maklerprovision ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Makler nur formell als vom Veräusserer unabhängige Person auftritt. Anhaltspunkte hierfür können sich insbesondere aus ihren organisatorischen und personellen Beziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall Abweisung des Begehrens um steuerliche Anrechnung einer Maklerprovision wegen der engen personellen Verflechtung zwischen der Maklerin und der Verkäuferschaft.
BS Verwaltungsgericht, 17.12.2014

Zuständigkeit für Rulings; Verbindlichkeit; Gutglaubensschutz
Das «Ruling» ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb auch keine ausdrückliche Gesetzesbestimmung über die Zuständigkeit besteht. Da sich die Auskunft aber auf eine zukünftige Veranlagung bezieht, ist klar, dass die Zuständigkeit bei der Veranlagungsbehörde liegen muss, für die direkte Bundessteuer somit bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, welche die Steuer veranlagt. Die ESTV hat betreffend die direkte Bundessteuer keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines «Rulings». Indes ist auch bei fehlender Zuständigkeit der ESTV zu beachten, dass eine behördliche Auskunft nicht nur dann verbindlich sein kann, wenn sie von der zuständigen Behörde erging, sondern auch wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig erachten konnte. Das ist vorliegend zu bejahen.
Bundesgericht, 24.8.2015 (2C_529/2014)

Massgebender Lohn oder Kapitalertrag
Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Die beiden Voraussetzungen für eine Abweichung von der Qualifikation der Einkommensbestandteile müssen nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein.
Bundesgericht, 8.4.2015 (9C_837/2014)

Dividendenausschüttung als verdeckter Lohn
Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, sind gemäss vom Bundesgericht anerkannter Praxis deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und effektiver wirtschaftlicher Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung zu setzen, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vorinstanz und Ausgleichskasse haben vorliegend nicht unbesehen auf einen statistisch festgesetzten, schematischen Wert abgestellt. Vielmehr wurde der Ansatz zwar auf der Basis des Lohnrechners «Salarium» ermittelt. Diesem zugrunde lagen indessen auf das Profil des Beschwerdeführers 2 zugeschnittene Eckdaten. Zusätzlich plausibilisierte die Verwaltung das sich daraus ergebende Resultat durch Vergleich mit marktkonformen Erfahrungswerten. Die Annahme eines branchenüblichen, der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 in Wahrheit entsprechenden Jahresgehalts von CHF 180 000.- ist folglich nicht zu beanstanden.
The Advisor – Der Jurist