Alternative Wirtschaftsgüter können ihrem Wesen und ihrer Funktion nach sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken dienen. Ihre Zuweisung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen erfolgt nach der Präponderanzmethode. Gemischt genutzte Güter, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, werden in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Die Zuordnung des Vermögenswerts ist praxisgemäss gestützt auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen. Massgebendes Kriterium ist die aktuelle technischwirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes, d. h. das tatsächliche Dienen für die selbstständige Erwerbstätigkeit. In casu Zuweisung eines Motorfahrzeugs zum Privatvermögen eines Arztes, da dieser mangels Führens eines Fahrtenbuches den Nachweis, dass er sein Fahrzeug vorwiegend für seine berufliche Tätigkeit benutzte, nicht erbringen konnte.
BS Verwaltungsgericht, 6.2.2018
Geschäftsmässig begründete Aufwendungen; Spesenentschädigungen
Die Beteiligungsinhaber liessen sich vorliegend dazu verleiten, augenfällig nicht gesellschaftsbezogene Kosten der Beschwerdeführerin anlasten zu wollen. Massgeblich ist hier, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren. Es mag sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatte die Beschwerdeführerin indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch, insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben.
Bundesgericht, 23.3.2018
Grundstückgewinnsteuer; Mäklerprovision; Beweislast
Als Vermittlungsaufwand anrechenbar ist ein Mäklerlohn, den ein Dritter von einem Steuerpflichtigen dafür erhält, dass er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen oder den Abschluss eines Vertrags vermittelt hat. Die Zulässigkeit des Abzugs setzt voraus, dass ein zivilrechtlich gültiger Mäklervertrag mit einer Drittperson geschlossen worden ist, der Mäkler in Erfüllung dieses Vertrags eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit aufgenommen hat, die zum Veräusserungsgeschäft geführt hat, und dass der geschuldete Mäklerlohn bezahlt oder anerkannt worden ist. Eigenprovisionen können nicht vom erzielten Grundstückgewinn in Abzug gebracht werden. Im Falle wirtschaftlicher Verbindungen zwischen dem Grundstücksveräusserer und dem Mäkler ist zu prüfen, ob eine Simulation oder eine Steuerumgehung vorliegt. Die mit der Veräusserung in Verbindung stehenden Kosten stellen steuermindernde Tatsachen dar, für welche die steuerpflichtige Person die objektive Beweislast trägt. In casu Fehlen von Angaben zum Abschluss eines Vertrages, dessen Hintergrund sowie der Eigenart der Vermittlungstätigkeit der Maklerin.
BS Verwaltungsgericht, 28.2.2018
Grundstückgewinnsteuer; Vergleichbare Verhältnisse (Kongruenzprinzip); Keine Berücksichtigung eines abgebrochenen Gebäudes
Im Grundstückgewinnsteuerrecht gilt das Kongruenzprinzip, also der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse. Konkret soll der reine Wertzuwachsgewinn besteuert werden. Bei der Gewinnermittlung dürfen deshalb Substanzvermehrungen oder Substanzverminderungen nicht erfasst werden. Wenn nun auf einem Grundstück die damalige Baute inzwischen abgebrochen wurde und ein neues Gebäude darauf erstellt und sodann verkauft wurde, kann der damalige Kaufpreis für das abgebrochene Gebäude nicht als Gestehungskosten berücksichtigt werden.
BL Steuergericht, 27.4.2018