+11.66%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel im Rahmen einer einfachen (stillen) Gesellschaft; Besteuerung der stillen Teilhaber

Eine stille Gesellschaft ist als Sonderform der einfachen Gesellschaft steuerlich gleich zu behandeln wie diese, sofern gegenüber den Steuerbehörden das Innenverhältnis hinreichend offengelegt wird. Eine Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn mehrere Personen sich an einer einfachen Gesellschaft beteiligen. Es ist nicht notwendig, dass jeder Gesellschafter persönlich eine auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für gemeinsame Rechnung ausführt. Es genügt, dass eine solche Betätigung auf der Stufe der Gesellschaft vorliegt. Das gilt auch für die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft, die nach aussen nicht in Erscheinung treten. Die Besteuerung erfolgt nach den internen Beteiligungsverhältnissen. Wird das Innenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden jedoch nicht offengelegt, bleibt nach der zivilrechtlichen Regelung (Art. 543 OR) der nach aussen auftretende Gesellschafter für die Einkünfte aus der Gesellschaft allein steuerpflichtig. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei Treuhandverhältnissen.
Bundesgericht, 3.11.2015 (2C_325/2015)

Kinderabzug; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes
Voraussetzung für den Kinderabzug ist u.a., dass das mündige, sich in Ausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistung der Eltern angewiesen ist. Daran fehlt es, wenn dieses fähig ist, seinen Unterhalt aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vermögensverhältnisse des Kindes, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die vorhandenen Vermögenspositionen positiv beeinflusst wird. Zu beurteilen ist stets, ob objektiv eine Bedürftigkeit vorliegt. Auf die subjektiven Überlegungen kommt es nicht an. Gemäss Praxis im Kanton Schwyz wird den Eltern von unverheirateten volljährigen Kindern in Ausbildung, die über ein eigenes kantonales Reineinkommen von mindestens CHF 30’000.- verfügen, der Kinderabzug nicht gewährt. Dabei kann auch ein Vermögensverzehr von zehn Prozent mitberücksichtigt werden.
SZ Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer, 27.8.2015

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer; Ersatzbeschaffung; Voraussetzung der ausschliesslichen Selbstnutzung
Nutzt der Eigentümer ein Zimmer seiner Wohnung bzw. seines Hauses als Büro, ändert dies am Bestehen einer ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft und an der Möglichkeit eines Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer nichts. Im zu beurteilenden Fall handelt es sich beim veräusserten Objekt nicht um eine gemischte Wohn- und Geschäftsliegenschaft, sondern um eine Eigentumswohnung, in welcher der Eigentümer auch eine geschäftliche Tätigkeit ausübte und in der privaten Steuererklärung einen geschäftlichen Mietertrag deklarierte. Dieser Geschäftsmietertrag beträgt 15% des gesamten Mietwertes. Eine derart geringe geschäftliche Nutzung ändert am Charakter des Veräusserungsobjektes als Eigentumswohnung bzw. als ausschliesslich selbst genutztes Eigenheim nichts. Es handelt sich trotz der geschäftlichen Nutzung eines Zimmers als Büro um eine Wohnung bzw. ein Wohnobjekt, und die Nutzung erfolgte ausschliesslich durch den Eigentümer (und seine Ehefrau), insbesondere auch die geschäftliche Nutzung. Eine geringfügige Fremdnutzung, wie sie beispielsweise auch bei einer Garage vorliegt, welche die betagten Eigentümer eines Einfamilienhauses infolge Aufgabe des Autofahrens einem Dritten vermieten, ändert am Charakter als ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft nichts.
The Advisor – 21/2016