Abgrenzung zwischen dem (steuerfreien) privaten Kapitalgewinn und dem (steuerbaren) geschäftsmässigen Kapitalgewinn, der im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird. Die Umstände des Verkaufs der vom Beschwerdeführer in Miteigentum gehaltenen Liegenschaft haben zur Folge, dass der aus dieser Transaktion realisierte Gewinn nicht als zufällig, im Rahmen der Verwaltung des privaten Vermögens erzielter Kapitalgewinn betrachtet werden kann, sondern als Einkommen aus einem selbständigen geschäftsmässigen Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist. Insbesondere sind hier die folgenden, aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt: der hohe Anteil der für den Erwerb der Liegenschaft eingesetzten Fremdmittel; die Häufigkeit der Transaktionen; der Einsatz einer Personengesellschaft; die Reinvestition des Verkauferlöses in neuen Immobilienprojekten; die Absicht, einen Gewinn zu erzielen.
VD Kantonsgericht, 24.10.2014 (FI.2014.0037) = StR 2015 S.232-237
Selbständige Nebenerwerbstätigkeit (SG)
Wer bei minimalem Umsatz über Jahre relativ hohe Verluste und nur unerhebliche Gewinne erzielt, weil er der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit – die er neben einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit mit entsprechenden Einkünften ausübt – pauschal Anteile an Wohn- und weiteren Lebenshaltungskosten belastet, handelt nicht in Gewinnabsicht.
SG Verwaltungsgericht, 23.01.2015 (B 2013/230 und B 2013/231) (Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, Verfahren 2C_188/2015 und 2C_189/2015)
Einkommen oder steuerfreier Kapitalgewinn (ZH)
Steuerpflichtiger mit Einzelfirma: Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung unterliegt nicht der Einkommenssteuer, da die von der veräusserten Gesellschaft erzielten Einnahmen des Pflichtigen nicht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern das Honorar für die Tätigkeit als Delegierter des Verwaltungsrats der Gesellschaft darstellen und somit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit entspringen. Die Beteiligung gehört nicht dem Geschäftsvermögen an.
ZH Steuerrekursgericht, 24.09.2014 (1 DB.2014.131, 1 ST.2014.157)
Rückzahlung einer Kapitalleistung der 2. Säule, Abzüge
Erfolgt die Auszahlung einer Kapitalleistung aus der 2. Säule unrechtmässig oder wird die Kapitalleistung nicht zweckkonform verwendet, so ist die Zahlung rückgängig zu machen. Geschieht dies nicht, so wird die Kapitalleistung ordentlich besteuert. Ein rechtswidriges Vorgehen kann nicht noch damit belohnt werden, dass eine steuerliche Privilegierung greift.
Weder die Vermögenseinbusse, welche durch den Rückkauf der Lebensversicherung entsteht (sog. Rückkaufsabzug), noch erneute Aufwendungen für die Wiederanlage, noch allfällige Einkommenssteuern sind dabei abzugsfähig.
SG Verwaltungsrekurskommission, 18.02.2014
Unterhaltsbeiträge; Stichtagsprinzip (DBG; StHG; BL)
Das Stichtagsprinzip gilt umfassend und bezieht sich sowohl auf die Frage der gemeinsamen bzw. getrennten Besteuerung wie auch des anwendbaren Tarifs und der Sozialabzüge. Es liegt daher nahe und war bereits durch die gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2014 hinreichend vorbestimmt, dass im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen bei Heirat, Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung sowohl der Tarif wie auch die Sozialabzüge nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember des Kalenderjahres, festzusetzen sind. Die dargestellte Ordnung der Besteuerung bei Heirat, Scheidung oder Trennung im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen mag in Einzelfällen zu einer Steuermehrbelastung oder auch zu einer Entlastung von Steuern führen. Verfassungswidrig ist sie deswegen nicht.
Bundesgericht, 20.09.2014 (2C_1145/2013, 2C_1146/2013) = StR 2015 S. 162 – 169
Wiedereinstiegs- und Umschulungskosten (ZH)
Weiterbildungs- und Umschulungskosten setzen für die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit voraus, dass diese Kosten wegen eines bisher ausgeübten Berufs anfallen. Unter dieser Voraussetzung sind auch Wiedereinstiegskosten abzugsfähig. Wird aber nach einer mehrjährigen Berufsabstinenz allein deshalb, weil die steuerpflichtige Person im ursprünglich ausgeübten Beruf nicht mehr „up-to-date“ ist, ein anders gelagerter neuer Beruf erlernt, sind die damit verbundenen Kosten weder als Wiedereinstiegs- noch als Umschulungskosten abzugsfähig.
ZH Steuerrekursgericht, 04.02.2014 (2 ST.2012.258)
Grundstückgewinnsteuer; Ersatzbeschaffung; Selbstnutzung (SG)
Ein Steueraufschub gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. f SG StG infolge Ersatzbeschaffung steht nur zu, wenn die verkaufte Wohnliegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst genutzt worden war; sie muss mithin den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gebildet haben. Das Überlassen des Hauses an die beiden erwachsenen Söhne reicht nicht, um die Voraussetzung der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung zu erfüllen.
SG Verwaltungsrekurskommission, 21.01.2014