Abzug von Vermögensverwaltungskosten
Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel „Vermögensverwaltung“ ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten unter anderem Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann.
Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht. Kosten für die Anlageberatung sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen.
BL Steuergericht, 02.07.2010
Steuerbarkeit der Vergütungszinsen für Steuerrückerstattungen
Der Vergütungszins, den das Steueramt dem Steuerpflichtigen für vor der Schlussrechnung geleistete Akontozahlungen rückerstattet oder gutschreibt, unterliegt der Einkommenssteuer.
ZH Steuerrekurskommission II, 03.09.2010
Abzug von Schuldzinsen (auf pendente Steuerforderungen)
Der Abzug von Schuldzinsen auf noch offene Steuerforderungen setzt nicht voraus, dass eine entsprechende Verfügung bzw. Rechnung gestellt wurde. Es genügt gemäss den allgemeinen Regeln, dass die Schuldzinsen entstanden sind. In steuerlicher Hinsicht werden Verzugszinsen den Schuldzinsen gleichgestellt. Diese Gleichstellung führt dazu, dass die im Steuerjahr aufgelaufenen und fälligen Verzugszinsen abgezogen werden können.
BL Steuergericht, 15.10.2010
Abzüge: AHV-Beiträge bei Selbständigerwerbenden
Selbständigerwerbende können persönliche AHV-Beiträge grundsätzlich als Abzug geltend machen. Wurden die AHV-Beiträge noch nicht veranlagt, sind im entsprechenden Jahr Rückstellungen dafür vorzunehmen. Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass zu tiefe Rückstellungen gebildet wurden, kann die Differenz – obwohl periodenfremd – auch in einem späteren Jahr geltend gemacht werden, allerdings nur bei geringen Abgrenzungsfehlern. Nimmt ein Selbständigerwerbender zunächst eine Rückstellung für AHV-Beiträge vor, löst die Rückstellung dann aber später wieder auf, weil er annimmt, dass keine Beiträge mehr geschuldet sind, können die danach für das betreffende Jahr in Rechnung gestellten Beiträge nicht mehr abgezogen werden, wenn diese nicht als gering eingestuft werden.
SO Steuergericht, 21.09.2009
Rentennachzahlungen; Kapitalleistung; Kapitalabfindung
Rentennachzahlungen werden nicht einfach deswegen, weil sie in Kapitalform ausbezahlt werden, zu Kapitalleistungen gemäss Art. 38 DBG. Damit eine Besteuerung nach Art. 38 DBG in Frage kommen kann, muss die Auszahlung in Kapitalform von Anfang an zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche gedacht gewesen sein. Die Auszahlung aufgelaufener Renten in Kapitalform stellt demgegenüber nur eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 37 DBG dar.
SG Verwaltungsrekurskommission, 21.10.2010