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Jahr 2022

Geldzufluss des Vaters mangels Nachweis des Zahlungsablaufs als Einkommen

Streitig war die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine für 2009 nachträglich deklarierte Zahlung des Vaters des Beschwerdeführers als nicht nachgewiesen erachtete und eine Einkommensaufrechnung von CHF 142’000 bestätigte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der – beweisbelastete – Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren aussagekräftige Bestätigungen hätte beschaffen müssen, um seinen Standpunkt zu untermauern. Bei Zahlungen aus dem Ausland sei nicht nur der Vertragspartner (Geldgeber) zu nennen, sondern es seien die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zur Ausrichtung des Geldbetrags geführt hätten. Unklar seien konkret sowohl die Zahlungsart und der Zahlungszeitpunkt als auch der Zahlungsgrund geblieben, zumal ein Darlehensvertrag während des ganzen Verfahrens nie eingereicht worden sei. Eine Pflicht des Steueramtes und der Vorinstanz, beim Vater des Beschwerdeführers zum Beweis von steuermindernden Tatsachen weitere schriftliche Auskünfte einzuholen, habe nicht bestanden. Insgesamt erscheine die geltend gemachte finanzielle Hilfe durch den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2009 zwar grundsätzlich möglich. Ein zureichender Nachweis oder auch nur eine Plausibilisierung des Geldflusses (Datum der Zahlung, Barzahlung in einem Betrag oder in Tranchen, Angaben zur Mittelherkunft beim Zahler) und des Zahlungsgrundes könne jedoch nicht als erbracht gelten. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
SG Verwaltungsgericht, 24.11.2016

Steuerumgehung bejaht: ungewöhnliche Kombination von gegenläufigen Geschäften (Schenkung der Eltern an Kinder mit Darlehensrückgewähr der Kinder an die Eltern)
Streitig war, ob die von den Beschwerdeführern als Schulden ausgewiesenen Darlehen ihrer Kinder steuerlich anzuerkennen sind oder ob eine Steuerumgehung vorliegt, welche eine Zurechnung der Darlehen zum Vermögen der Beschwerdeführer rechtfertigt. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, wenn Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens durch die Eltern kann weder als sachwidrig noch als absonderlich bezeichnet werden. Als ungewöhnlich muss jedoch gelten, wenn die Eltern ihren Kindern einerseits Schenkungen ausrichten, andererseits zum gleichen Zeitpunkt bei diesen wiederum verzinsliche Darlehen in einem Teilbetrag der Schenkung aufnehmen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für die von den Beschwerdeführern gewählte ungewöhnliche Kombination von gegenläufigen Geschäften (Schenkung der Eltern an die Kinder mit Darlehensrückgewähr der Kinder an die Eltern) kein sachlicher Grund – ausser der möglichen Steuerersparnis – ersichtlich ist. Hieran vermochte der Umstand nichts zu ändern, dass lediglich ein Teil der Schenkungen in Darlehen umgewandelt worden war. Die von der Vorinstanz bestätigte Besteuerung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögensabzüge erwies sich als gerechtfertigt.
SG Verwaltungsgericht, 19.7.2016

Anwaltskosten als Gewinnungskosten in Bezug auf ein Grundstück
Kosten, die dem Werterhalt eines Grundstücks dienen, sind grundsätzlich abzugsfähig. So können praxisgemäss Anwalts- und Gerichtskosten in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwerts einer Liegenschaft (so etwa auch die Abwendung von übermässigen Immissionen) zum Gegenstand hat. Die Frage der Abzugsfähigkeit hängt dabei nicht davon ab, ob die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermögen. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Vorliegend sind die Anwaltskosten nicht zum Abzug zuzulassen, weil die von den Beschwerdeführern behauptete Erhaltung des Nutzwerts ihrer Liegenschaft nicht genügend nachgewiesen werden konnte.
Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2017

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