Bereits seit 15.06.2007 gilt EU-weit die neue Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 „über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden“. Sie beinhaltet eine schriftliche Meldepflicht bei den Zoll- und anderen von den Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden, falls pro Person Barmittel – also Zahlungsmittel und übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Wechsel und Zahlungsanweisungen – von EUR 10‘000 oder mehr (massgebend ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel) in die EU ein– oder aus der EU ausgeführt werden.
Die Anmeldeformulare und weitere Informationen stehen zum Download im Internet (zu Deutschland vgl. http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/f0_bargeldverkehr/index.html).
Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind. Die Anmeldung enthält Angaben zur anmeldenden Person (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit), zum Eigentümer der Barmittel, zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel, zu Höhe und Art der Barmittel, ihrer Herkunft und ihrem Verwendungszweck, zum Reiseweg und zum Verkehrsmittel. Die EU-Kapitalverkehrsfreiheit soll durch diese neue Verordnung nicht berührt sein, da Barmittel auch künftig unbeschränkt genehmigungsfrei mitgeführt werden können und nur (aber zwingend) bei den zuständigen Stellen angemeldet werden müssen.
Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, die Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren; dabei dürfen auch Barmittel unterhalb der Schwelle von EUR 10‘000 bei Hinweisen auf Geldwäsche aufgezeichnet und weitergemeldet werden. Bei Verletzung der Anmeldepflicht können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden; zusätzlich dürfen von den Mitgliedstaaten Sanktionen (Bussen) verhängt werden.
Offizielle Ziele der Verordnung sind die Vereinheitlichung der in den EU-Staaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln an den EU-Aussengrenzen, die Vorbeugung vor Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Aussengrenzen hinweg, die Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche und die Terrorbekämpfung. Allerdings sieht die Verordnung auch einen Informationsaustausch innerhalb der EU und im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe mit Drittstaaten vor, insbesondere bei Hinweisen auf Geldwäsche oder „sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft“.
Praxishinweis:
Die neue, EU-weit geltende Verordnung ersetzt an den EU-Aussengrenzen die bisherige, an den übrigen deutschen (EU-Binnen-) Grenzen weiterhin geltende deutsche Regelung in § 12a ZollVG: Hiernach sind Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von mehr als EUR 10‘000 (bisher EUR 15‘000) pro Person meldepflichtig. Falls Grund zu der Annahme besteht, dass diese Mittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, können die Zollbediensteten nach § 12a Abs. 4 ZollVG die Mittel bis Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden – bei richterlicher Entscheidung bis zu einem Monat – sicherstellen, um Herkunft oder Verwendungszweck der Mittel aufzudecken; die Strafverfolgungsbehörden sind unverzüglich zu unterrichten.