+11.66%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022

Ehegattenbesteuerung; Nachsteuerverfahren

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Nachsteuerverfahren, es fehle der Nachweis, dass ihr aus der Delinquenz ihres Ehemannes in irgendeiner Weise Mittel zugeflossen seien, vermag nichts am Grundsatz zu ändern, dass das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird. Gemäss DBG und SG StG ist es unerheblich für die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten, ob der Einkommenszufluss aus Delikt erfolgt und ob das entsprechende Einkommen nur einem der Ehegatten tatsächlich zugeflossen ist. Der Ehefrau ist unbenommen, im Verfahren des Steuerbezugs eine Haftungsverfügung zu erwirken.
SG Verwaltungsgericht, 15.3.2018

Liegenschaftenunterhalt; Installation eines Marderschutzgitters
Die Investition in Form der Neuinstallation eines Marderschutzgitters hat zu einem Mehrwert der fortan geschützten Dachinstallation geführt. Es sind damit neue Werte geschaffen worden, die einen entsprechend höheren Markt- bzw. Verkehrswert des Anwesens zur Folge haben. Unter den gegebenen Umständen kann zwar von einer Werterhaltung gegenüber hypothetischem zukünftigem Schaden gesprochen werden. Die Substanzbewahrung ist aber vollumfänglich von der ihr vorausgegangenen Wertvermehrung abhängig und besteht als deren direkte Folge. Die entsprechenden Kosten dienen daher nicht der Wiederherstellung eines früher höheren Liegenschaftswertes oder der Werterhaltung des bestehenden Liegenschaftswertes, sondern der Werterhaltung des nach der getätigten Investition vermehrten Liegenschaftswertes.
Bundesgericht, 24.10.2017

Unterhaltskosten bei der Renovation eines Badezimmers
Von den steuerbaren Einkünften können lediglich die werterhaltenden Aufwendungen, nicht aber wertvermehrende Auslagen abgezogen werden. Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, sind diese zu schätzen. Dabei ist zu beachten, dass eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, weshalb ein von der Vorinstanz angebrachter pauschaler Hinweis auf das Merkblatt zum Liegenschaftenunterhalt und die darin vorgenommene Aufteilung nicht genügen kann.
TG Steuerrekurskommission, 2.11.2017

Kinderabzug, Unterhalt zur Hauptsache, Erwerbseinkünfte des Kindes
Gemäss St. Galler Steuerbuch darf bis zu Erwerbseinkünften von CHF 15‘000 pro Jahr davon ausgegangen werden, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreiten kann. Einem Kind, das eigene Einkünfte erzielt (z.B. Erwerbseinkommen, Vermögenserträge), steht zudem in jedem Fall ein Betrag von CHF 6‘000 pro Jahr zur freien Verfügung zu. Der überschiessende Teil wird als Unterhaltsbeitrag des Kindes angerechnet. Bestätigung dieser Berechnungsmethode. Im vorliegenden Fall erzielte Kind A. in der betreffenden Steuerperiode Einkünfte von CHF 19‘649 und Kind B. CHF 16‘497. Nach Abzug von je CHF 6‘000 pro Kind konnte Kind A. somit CHF 13‘649 und Kind B. CHF 10‘497 an seinen Lebensunterhalt beisteuern, weshalb bei einem Unterhaltsbedarf von CHF 17‘640 pro Kind gemäss Zürcher Kinderkosten-Tabelle nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Kinder A und B aufgekommen waren.
Abgelehnt wurde die Auffassung der Vorinstanz, wonach von den Erwerbseinkünften des Kindes die CHF 6‘000 als Betrag zur freien Verfügung abzuziehen sind und im Falle einer Differenz von unter CHF 15‘000 davon ausgegangen werden könne, dass das Kind damit seinen Unterhalt nicht zur Hauptsache selbst bestreiten könne.
Verwaltungsgericht St. Gallen, 28. September 2017

The Advisor – Der Jurist