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Die Regulierungswelle ist angekommen (Teil 2): BVG-Strukturreform für Pensionskassen

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Im letzten juristischen Advisor-Beitrag ist im Zusammenhang mit der Regulierung des Versicherungswesens als Kritikpunkt am Swiss-Sovency-Test mit Blick auf die EU von einer drohenden Überregulierung mit Wettbewerbsnachteilen für die Schweiz die Rede gewesen. Der gleiche Vorwurf wird – allerdings aus anderen Gründen – im Zusammenhang mit einem weiteren Regulierungsvorhaben des Bundes erhoben, der BVG-Strukturreform. Dass im Bereich der beruflichen Vorsorge das Misstrauen der Bevölkerung am staatlich vorgeschriebenen Zwangssparen derzeit gross ist, hat im letzten Jahr das Ergebnis der Abstimmung zur Reduktion des Umwandlungssatzes gezeigt. Hier ist der Versuch des Bundes, der aus demographischen Gründen entstandenen Schieflage bei der Finanzierung der zweiten Säule zu begegnen, an der Urne wuchtig verworfen worden. Auf der anderen Seite sind immer wieder Skandale im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen publik geworden (Gemini, BVK etc.), was das Vertrauen in die Pensionskassen und deren Funktionäre nicht eben gestärkt hat. Hier ist das Bedürfnis nach einer verstärkten Kontrolle derselben offensichtlich, weshalb Bundesrat und Parlament mit Hochdruck an einer BVG-Strukturreform arbeiten mit dem Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in die Pensionskassen wieder zu stärken.

In der BVG-Strukturreform soll zur Hauptsache die Aufsicht über die verschiedenen Akteure in der beruflichen Vorsorge verstärkt und neu organisiert werden. Die bisher zentrale Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) soll ersetzt werden durch verschiedene kantonale bzw. regional zusammengefasste Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der direkten Aufsicht über die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen. Weiter soll die Oberaufsicht über die berufliche Vorsorge einer neu geschaffenen eidgenössischen Kommission übertragen werden. Diese ist vom Bundesrat administrativ und finanziell unabhängig, jedoch administrativ dem BSV angegliedert. Vorgesehen ist auch eine klarere Abgrenzung der Aufgaben und Haftung der verschiedenen Akteure je einzelner Pensionskasse (Stiftungsrat, PK-Experte und Revisionsstelle). Zudem werden an diese neu explizit konkrete Anforderungen betreffend deren Integrität und Loyalität gestellt. Mit diesen Governance-Bestimmungen werden die Bestimmungen hinsichtlich Eigengeschäften, Interessenkonflikten, Retrozessionenszahlungen und Offenlegung neu gefasst. Insbesondere werden auch die bereits aus Missbrauchsfällen bekannten Geschäfte der Verantwortlichen zur persönlichen Bereicherung explizit untersagt werden. Dazu gehören etwa das Ausnutzen von Insiderwissen (sog. Front-Running) aber auch das Parallel-Running oder das After-Running. Der Advisor hat über diese Praktiken bereits berichtet. Nicht zuletzt ist auch der Zwang vorgesehen, dass die Pensionskassen ihre (zulasten der Versicherten gehenden) Verwaltungskosten transparenter ausweisen.

Dass insbesondere dieser letzte Teil Sinn macht, ist weitgehend unbestritten. Einen Sturm von Protesten in der Pensionskassenbranche hat hingegen die Neuregelung der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ausgelöst. Das Vorhaben des Bundes gehe zwar in die richtige Richtung, dieser schiesse jedoch weit über das Ziel hinaus. Von falschen Signalen ist ebenso die Rede wie von übertriebenem Kontrollbedürfnis oder von Regulierungsschub bzw. Bürokratie-Übung. Die bereits bestehenden internen BVG-Kontrolleinrichtungen, so insbesondere die Revisionsstelle würden faktisch entmachtet. Zudem verursache das Ganze viel zu hohe Kosten und sei schwerfällig. Die Praktiker, d.h. die Pensionskassenexperten und die Revision seien hier viel näher an den Problemen als die Aufsicht. Unbestritten gewesen sind demhingegen die gleichzeitig instanziierten Massnahmen zur Förderung der Integration von älteren Arbeitnehmenden in den Arbeitsmarkt, z.B. die Verlängerung der Versicherungsmöglichkeit über das 65. Altersjahr hinaus.

Was an diesen Kritikpunkten dran ist, wird die weitere Entwicklung zeigen. Die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen befinden sich jedenfalls derzeit noch bis Ende diesen Monats in der Vernehmlassung. Die letztgenannten Massnahmen für ältere Arbeitnehmer sind dagegen bereits per 1.1.2011 in Kraft gesetzt worden. Im Juni 2011 beschliesst voraussichtlich der Bundesrat über die Inkraftsetzung der Strukturreform. Die revidierte Aufsichtsstruktur mit der neu geschaffenen Oberaufsicht wird vermutlich ab 1.1.2012 operativ tätig werden.