Nahtlos an den letzten juristischen Advis0r-Beitrag betreffend Risikomanagement bei Banken fügt sich das heutige Thema an, bei welchem es analog um die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der schweizerischen Versicherungsgesellschaften im Krisenfalle geht. Dass das Assekuranzwesen in der Schweiz von ähnlich systemrelevanter Bedeutung ist wie die Banken, ist eine Tatsache. In Zeiten von Finanzkrisen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen, aber auch von einer zunehmenden durchschnittlichen Lebenserwartung der Menschen liegt die Frage nahe, wie sicher nun unsere Versicherungen sind. Bereits im Jahre 2001/2002 hat der damalige Einbruch der Aktienmärkte sowohl für die Schweiz wie auch für die EU gezeigt, dass mit dem damaligen System Solvency I die Aufsichtsbehörden über kein geeignetes Solvenzprüfungsinstrument verfügten. In den Folgejahren ist in der Schweiz ein System entwickelt worden, welches es der heute dafür zuständigen Finanzmarktaufsicht (Finma) erlaubt, die Risiken auch im Falle von Lebensversicherungen mit einer Zahlungsverpflichtung bis auf 30 Jahre hinaus angemessen zu erfassen. Mit dem auf den 1.1.2011 in Kraft getretenen Swiss-Solvency-Test (SST) soll nunmehr sichergestellt sein, dass die Risikofähigkeit der schweizerischen Versicherungsgesellschaften ermittelt werden kann. Dass diese Sicherheit vor einer Insolvenz eines Versicherers sowohl im Interesse der Versicherten wie auch der Anleger liegt, welche in Versicherungsaktien investieren, liegt auf der Hand. Deshalb sei dieses Verfahren hier kurz dargestellt:
Der SST ist mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eingeführt worden; Ende des vergangenen Jahres ist die Übergangsfrist abgelaufen. Heute müssen somit alle Versicherer ihr Zielkapital zu 100 % mit risikotragendem Kapital belegen können. Dabei versteht man unter Zielkapital jenes Kapital, welches zur Abdeckung sämtlicher Risiken erforderlich ist. Das risikotragende Kapital ist das gesamte tatsächlich dafür verfügbare Kapital. Ziel des SST sind einerseits die Förderung des Risikomanagements in Versicherungsunternehmen und andererseits, die Funktion eines Warnsignals zu übernehmen. Er verfolgt deshalb bewusst keinen Ansatz mit starren Formeln zur Berechnung des Zielkapitals. Vielmehr gibt die Aufsichtsbehörde die Prinzipien vor, auf welchem Weg bei der Berechnung des Zielkapitals vorgegangen werden soll. Dadurch steht es der Unternehmung frei, einen für sie passenden Weg zu beschreiten. Der SST beruht im wesentlichen auf drei Prinzipien: Einerseits gilt der Grundsatz der Vornahme von marktnahen Bewertungen, d.h. Finanzinstrumente sind zum Marktpreis zu bilanzieren. Weiter müssen die Kapitalanforderungen risikobasiert sein, d.h. es sind sowohl das Marktrisiko, das versicherungstechnische Risiko wie auch das Kreditrisiko zu berücksichtigen. Als drittes Ist der Gesamtbilanzansatz zu verfolgen, d.h. es sind keine ausserbilanziellen Positionen zugelassen.
Die Befolgung dieser drei Prinzipien hat nun zur Folge, dass aufgrund der marktnahen Bewertung ein viel genaueres Abbild der aktuellen Risikosituation entsteht. Die Kehrseite der Medaille ist, dass dadurch die Volatilität viel grösser ist. Zum Beispiel verringerte sich der SST-Quotient (d.h. das Verhältnis des risikotragenden Kapitals zum Zielkapital) im Zuge der Finanzkrise 2008 von zunächst 144% auf 85%. Heute wiederum wird den Versicherungen ein gutes Zeugnis ausgestellt, indem die allermeisten Versicherungen bereits bei Einführung des Regelwerks seine Kriterien erfüllt haben. Nur 9 von 144 Gesellschaften bestanden aufgrund der Daten von Anfang 2010 den SST nicht.
Die Schweiz hat als Klassenbester auch im Bereich Risikobeurteilung von Versicherungen mit dem SST eine Regelung, welche jenen von anderen Staaten weit überlegen ist. Das zwischenzeitlich von der EU entwickelte ähnliche Regelwerk wird vermutlich ab Anfang 2013 gelten. Details dazu sind noch nicht bekannt. Allerdings wird bereits heute von den schweizerischen Versicherungen befürchtet, dass sie einen Wettbewerbsnachteil erleiden, wenn die EU-Regelung weniger weit geht als die schweizerische. Entsprechend hat sich eben erst der VR-Präsident der Swiss Life in einem Interview geäussert, obwohl er den SST als solchen als Fortschritt begrüsst. Gegebenenfalls würden diesfalls dannzumal wieder Anpassungen vorgenommen werden, hat der Finma- Direktor bereits durchblicken lassen.