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DBA Deutschland, Ansässigkeit

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland, Ansässigkeit

Wenn eine Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland aufgrund einer unbeschränkten Steuerpflicht als ansässig zu betrachten ist, so ist gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland nach bestimmten, kaskadenartig aufgebauten Kriterien zu beurteilen, ob die Schweiz oder Deutschland den Vorrang als „Ansässigkeitsstaat“ im Sinn des DBA hat.

Aus den Erwägungen:
Zunächst geht der Staat vor, in dem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so entscheiden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen; lit. a). Lässt sich auch dieser nicht bestimmt, so gilt die Person als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. b). Hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Staaten, so wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt (lit. c). Als letztes Mittel ist ein Verständigungsverfahren der beiden Staaten vorgesehen (lit. d).

Die Frage, ob jemand über eine ständige Wohnstätte verfügt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu entscheiden. Als ständige Wohnstätte kommt grundsätzlich jede Form der Wohnstätte in Betracht, sofern sie einer Person dauernd zur Verfügung steht und von ihr auch regelmässig als Wohnung („Heim“) benutzt wird. Es ist dazu nicht notwendig, dass die Person selbst Eigentümerin oder Mieterin der Wohnstätte ist oder dass ihr sonst eine rechtliche Verfügungsgewalt zusteht. Ferien-, Jagd- oder Wochenendwohnungen und dergleichen gelten nicht als ständige Wohnstätten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Doppeleinfamilienhauses in M./SG und einer Stadtwohnung in N./Deutschland. Beide Liegenschaften standen ihm im Jahr 2006 unbestrittenermassen dauernd als Heim zur Verfügung und es ist sehr wahrscheinlich, dass er beide regelmässig bewohnte. Daraus kann somit nichts bezüglich einer Ansässigkeit in der Schweiz oder in Deutschland abgeleitet werden.

Deshalb ist weiter zu klären, wo sich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, d.h. der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 befand. Zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts sind die tatsächlichen Verhältnisse (familiäre, gesellschaftliche, berufliche, politische, kulturelle etc.) festzustellen und zu beurteilen. Aus den Akten lässt sich kein ideeller Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Die von ihm behaupteten gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und sozialen Verbindungen in Deutschland sind nicht belegt. Er verweist dazu auf seine Homepage. Diese genügt zum einen nicht als Beleg, zum anderen ist darauf nicht ersichtlich, ob die Engagements bereits im Jahr 2006 bestanden. Auch wurden weder Belege bezüglich der behaupteten, in Deutschland vorhandenen Hausärzte und sonstigen Vertrauenspersonen, noch der angeblich in Deutschland stationierten beiden Fahrzeuge eingereicht. Die Kinder des Beschwerdeführers sind erwachsen. Kontakte sind – wie auch mit der Lebenspartnerin – sowohl in N./DE als auch in M./SG möglich. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 aufgrund des höheren erzielten Einkommens wohl mehrheitlich in Deutschland gearbeitet hat, was bei seiner leitenden Stellung sehr stark zu gewichten ist. Er ist seit dem Jahr 2000 als Geschäftsführer der Z. AG in der Schweiz sowie seit dem Jahr 2001 als Geschäftsführer der Z. GmbH in Deutschland unselbstständig erwerbstätig. Sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz belief sich im Jahr 2006 auf CHF 56‘370. Dasjenige in Deutschland betrug CHF 311‘087 und war damit um ein Vielfaches höher. Zudem erhielt er in Deutschland Aufsichtsratsvergütungen von CHF 269‘978. Die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland sind damit wesentlich enger als zur Schweiz. Dies spricht für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland. Wohneigentum hat der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. In der Schweiz ist er seit 1995 Eigentümer eines Doppel-EFH in M./SG. Diese Liegenschaft umfasst eine Wohnfläche von 120 m2, 6.5 Zimmer und hat einen Verkehrswert von CHF 529‘000. In N./DE ist er seit 1996 Eigentümer einer Stadtwohnung im Zentrum, welche 169 m2 gross ist und einen Steuerwert von CHF 850‘000 hat. Zudem befindet sich eine Ferienwohnung an der Ostsee mit einem Steuerwert von CHF 273‘649 im Eigentum des Beschwerdeführers. Somit stehen ihm in Deutschland die grösseren und luxuriöseren Wohnmöglichkeiten zur Verfügung.

Schliesslich war der Beschwerdeführer im Jahr 2006 noch ausschliesslich deutscher Staatsbürger. Dass er bereits im Februar 2006 ein Einbürgerungsgesuch in der Schweiz einreichte und dies mit einer über 20-jährigen Ansässigkeit in der Schweiz, vielen Freunden und Bekannten hier und einer Ansiedlung seiner ganzen Geschäftsaktivitäten in der Schweiz begründete, genügt nicht, um für das Jahr 2006 einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz zu begründen. Hinzu kommt, dass das Einbürgerungsgesuch nur unvollständig in den Akten vorhanden ist. Selbst wenn der Lebensmittelpunkt wie der gewöhnliche Aufenthalt nicht bestimmt werden könnte, würde somit die Staatsanghörigkeit im Jahr 2006 für Deutschland und nicht für die Schweiz den Ausschlag geben.

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
30.03.2010, SGE 2010 Nr. 4.