Fall „Birkenfeld“ als Tropfen, der das Fass…?
Dass die Schweiz als kleines Land weltweit die meisten Milliarden an verwalteten Vermögen „beherbergt“, ist nicht zuletzt auf den weitgehenden Schutz der Privatsphäre und damit der Identität der Eigentümer durch das Bankgeheimnis zurückzuführen. Im letzten Advisor wurden die Grenzen des Bankgeheimnisses im Bereich des Strafrechts – bis hin zum Terrorismus und der organisierten Kriminalität – aufgezeigt. Der Schutz der Bankkunden im Rahmen der „Steueroptimierung“ bzw. Steuerhinterziehung, d.h. der einfachen Nichtdeklaration der Vermögenswerte bei einer ausländischen Steuerbehörde, wird dagegen nicht aufgehoben. Anders liegt – wie vermutlich im Fall Birkenfeld auch – der Fall, wenn betrügerische Machenschaften wie Urkundenfälschung etc. damit verbunden sind. Dass die Schweiz als „Insel“ im globalen Steuergefüge bei den Steuerbehörden und Fiskalpolitikern im Ausland wenig beliebt ist, liegt nahe. Sie versuchen denn auch ständig, am Wall, der die Bankkunden in der Schweiz umgibt, zu graben; aktuell ist die USA an der Reihe.
Seit Jahren unter politischem Druck stehend, hat die Schweiz mit den ausländischen Steuerbehörden (v.a. jenen der EU und der USA) Abkommen geschlossenen, welche diesen zumindest gewisse Einflussmöglichkeiten eröffnen. So ist mit der amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) ein Qualified- Intermediary-Abkommen (QI) abgeschlossen worden. Diesem zufolge muss eine Bank dafür besorgt sein, dass in den USA steuerpflichtige natürliche Personen (sogenannte US-Persons) den amerikanischen Steuerbehörden ihre Dividenden- und Zinserträge aus amerikanischen Wertschriften offenlegen oder auf solche Investitionen verzichten. Dieser Pflicht kann die Bank ohne Weitergabe von detaillierten Kundendaten nachkommen, indem sie allgemein Auskunft über ihr Prozedere bei der Kundenidentifikation erteilt und die entsprechenden Formulare der US-Steuerbehörden verwendet werden. Letztere sind wohl jedem Investor auch schon begegnet. So bleibt das Bankkundengeheimnis „im Kern“ gewahrt. Der Wall ist aber zumindest angebohrt worden. Wollen bzw. müssen die UBS und der Finanzplatz Schweiz mit den US-Behörden zusammenarbeiten, geschieht dies auf der Basis der beiden bilateralen Abkommen über die Doppelbesteuerung (DBA) und über die Rechtshilfe. Gemäss dem DBA ist der Informationsaustausch zwischen schweizerischen und amerikanischen Steuerbehörden vorgesehen in Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten („tax fraud like“). Bei den „ähnlichen Delikten“ liegt die Wahrscheinlichkeit natürlich nahe, dass auch die Steuerhinterziehung damit gemeint ist. Dies ist nach amerikanischer Auslegung des Abkommens so, nach schweizerischer natürlich nicht.
Im Fall Birkenfeld liegen verschiedene Anhaltspunkte dafür vor, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden ist, weshalb die UBS natürlich angreifbar ist. So ist auch – allerdings wegen einer anderen Sache – bereits ein Verfahren gegen den Leiter des UBSRechtsdienstes in den USA eröffnet worden. Es wird (auch seitens von Konkurrenten der Bank) nun versucht, geltend zu machen, dass die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug gleichsam zum Geschäftsmodell im Wealth Management der Bank gehörten. Die Gefahr eines umfassenderen Angriffs auf die Kundendaten von amerikanischen Kunden liegt natürlich nahe. Dies erfordert nun eine subtile Kooperation der Grossbank und des Finanzplatzes Schweiz mit den amerikanischen Behörden. Der Druck auf die Banken dürfte in den USA durch die wegen der Finanzkrise anstehenden Reglementierungswellen nicht kleiner werden. Im Falle der UBS kommt als Faktor dazu, dass sie wegen ihrer zahlreichen Interessen in den USA natürlich vielerlei Angriffsflächen bietet und entsprechend erpressbar ist. Zu hoffen ist, dass auch dieser Sturm im Lande der Hurrikanes am Finanzplatz Schweiz vorbeiziehen wird – der Fall Birkenfeld wird schon demnächst in die nächste Runde gehen.