Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folge der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Als Kriterium zur Abgrenzung behinderungsbedingter Kosten von gewöhnlichen Lebenshaltungskosten greift die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kosten; zur Abgrenzung von Luxusausgaben dient das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit.
Für die Höhe des zulässigen Abzugs nach Art. 33 Abs. 1 lit. h (bis) DBG ist nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person abzustellen. Welche Aufwendungen als behinderungsbedingte Kosten vom Einkommen abgesetzt werden können, ist insoweit nicht nach subjektiven Kriterien zu entscheiden.
Bundesgericht, 12.1.2017
Anwaltskosten als Gewinnungskosten in Bezug auf ein Grundstück
Kosten, die dem Werterhalt eines Grundstücks dienen, sind grundsätzlich abzugsfähig. So können praxisgemäss Anwalts- und Gerichtskosten in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwerts einer Liegenschaft (so etwa auch die Abwendung von übermässigen Immissionen) zum Gegenstand hat. Die Frage der Abzugsfähigkeit hängt dabei nicht davon ab, ob die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermögen. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Vorliegend sind die Anwaltskosten nicht zum Abzug zuzulassen, weil die von den Beschwerdeführern behauptete Erhaltung des Nutzwerts ihrer Liegenschaft nicht genügend nachgewiesen werden konnte.
Bundesgericht, 2.2.2017
Vorsorgeähnliche Kapitalleistung
Je nachdem, was der Arbeitgeber mit der Kapitalabfindung bezweckt hat, sind folgende Besteuerungslösungen in Betracht zu ziehen:
– Soweit Abfindungen normalen Einkommenscharakter haben (z. B. Schmerzensgeld für die Entlassung [«golden handshake»] oder Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis), kommt es als Regelfall zur ordentlichen Besteuerung.
– Liegt im Sinn eines Sonderfalls in einer solchen Abfindung ein Ersatz für vergangene oder zukünftige wiederkehrende Leistungen, erfolgt die privilegierte Besteuerung von ordentlichem Einkommen zum Rentensatz.
– Hat eine dem ausscheidenden Arbeitnehmer ausbezahlte Abfindung Vorsorgecharakter, ist die Besteuerung im Sinn eines weiteren Sonderfalls privilegiert als Vorsorgeleistung vorzunehmen.
In casu ist die vom Arbeitgeber bei der Entlassung ausbezahlte Leistung von CHF 230 000 aufgrund der konkreten Umstände nicht als vorsorgeähnliche Kapitalleistung zu betrachten. Der Pflichtige war bei der Kündigung 50 Jahre alt und hat innert sechs Monaten eine neue Stelle gefunden mit einem nur geringfügig tieferen Anfangsgehalt. Ebenso stellt die Leistung der Arbeitgeberin keine Leistung für wiederkehrende Zahlungen – im Sinn entgangenen Lohns – dar.
ZH Steuerrekursgericht, 21.3.2016
Einkauf von Vorsorgeleistungen
Kapitalleistungen aus der Säule 3a dürfen ab fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bezogen werden. Es liegt keine gesetzliche Grundlage vor, bei einem zugleich erfolgten Einkauf in die Pensionskasse von einem steuerneutralen Transfer auszugehen und dem Einkauf den Steuerabzug zu versagen.
ZH Steuerrekursgericht, 26.10.2016