Neuverhandlung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
II. Zwang zur vorbehaltlosen Übernahme von Art. 26 OECD-Musterabkommen!
In schlechten Zeiten pflegen Menschen wie Staaten, alle nur möglichen Einkommensquellen zu eröffnen. Die heutige Finanzkrise mit den kostspieligen (tatsächlich notwendigen und sinnvollen?) staatlichen Stützungsmassnahmen bewegen die Staaten heute dazu, auch sämtliche Quellen für Steuereinnahmen zugänglich zu machen. Im letzten juristischen Beitrag ist aufgezeigt worden, dass die Mitgliedsstaaten der OECD das schweizerische Bankgeheimnis und insbesondere den bisher angebrachten Vorbehalt zu Art. 26 Musterabkommen betreffend Informationsaustausch heute vehement kritisieren. Die Schweiz wird mit z.T. weniger feinen Methoden faktisch gezwungen, die bisher gemachte und akzeptierte Einschränkung, ein Informationsaustausch in Steuersachen finde nur in Fällen von Steuerbetrug statt, aufzugeben.
Dass dieser Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug heikel ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Er hat jedoch trotzdem insbesondere im nationalen Umfeld seine Berechtigung: Der erste Schritt, keine oder zumindest tiefere Steuern zu bezahlen, ist die sog. Steuervermeidung. Sie ist ohne jede rechtliche Angriffsfläche und findet statt, wenn z.B. ein Steuersubjekt seinen Wohnsitz von einem Kanton mit hohen Steuern in einen solchen mit tiefer steuerlicher Belastung wechselt. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer beispielsweise sein Einkommen (in der Regel versehentlich, manchmal halt auch bewusst) zu tief deklariert. Im Gegensatz zu anderen Staaten ist dies in der Schweiz noch kein strafrechtliches Delikt. Die Konsequenzen bewegen sich im Rahmen einer administrativen Massnahme, indem der Steuerpflichtige bei Aufdeckung eine Nachzahlung sowie eine Strafsteuer bis zu einem mehrfachen des hinterzogenen Betrages nachzahlt. Ein Steuerbetrug liegt vor, wenn ein kriminelles Element dazukommt, indem der Steuerpflichtige absichtlich etwas vertuscht, gefälschte Dokumente verwendet und so weiter. Es wird dann strafrechtlich verfolgt. Diese in der besonderen schweizerischen Rechtstradition und Abgabementalität verwurzelte Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und -betrug ist somit kein billiger Trick, um Vermögen auf Schweizer Bankkonten vor dem Zugriff des ausländischen Fiskus zu bewahren. Dass es sich jedoch nach wie vor um „Illegalitäten“ handelt, muss trotzdem zugestanden werden, weshalb ein Eingriff insbesondere im Falle von ausländischen Bankkundenguthaben eben doch verständlich ist. An dieser Stelle die berechtigte Frage zu stellen, ob es im Steuerrecht gerechtfertigt ist, dass Prinzip der Besteuerung am Wohnsitz auch für Vermögensteile im Ausland (Nationalitätsprinzip) ohne jede Schranke durchzusetzen, würde hier zu weit führen.
Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass sog. Fishing expeditions ausländischer Steuerbehörden zumindest mit Bezug auf den Informationsaustausch gemäss Art. 26 DBA-Musterabkommen nicht stattfinden werden. Bestanden werden muss nämlich darauf, dass die ausländische Steuerbehörde ein schriftliches Gesuch einzureichen hat, in welchem ein begründeter Verdacht dargetan und die betroffene Person sowie die Bank genau bezeichnet sind. Der Bundesrat kann denn auch derzeit nicht genug betonen, das Bankkundengeheimnis sei auch weiterhin gewährleistet. Abschliessend kann ebenfalls beruhigend festgehalten werden, dass schweizerische Bankkunden in keiner Form von der neuen Regelung betroffen sind und dass auch die anderen „Steueroasen“ die Vorbehalte zu Art. 26 OECD-Abkommen fallen lassen oder ähnliche Abkommen betreffend Informationsaustausch abschliessen müssen, oder dies bereits getan haben. Entsprechend hat die Schweiz keinen Wettbewerbsnachteil.
Aufpassen müssen wir jedoch, dass bei der Erfüllung der Informationsverpflichtung nicht übertrieben wird in der typisch schweizerischen Eigenart, in vorauseilendem Gehorsam diensteifrig eine übertrieben perfekte Umsetzung zu vollbringen. Diese Gefahr besteht nun tatsächlich, nachdem die Schweiz derzeit sehr emsig bemüht ist, mit möglichst vielen Staaten ein DBA nach OECD-Standard abzuschliessen, und jeder Neuabschluss in den Medien wie ein Erfolg verkündet wird. Diese Abschlüsse werden vielmehr – als völlig willkürlich gewähltes Kriterium müssen es deren 12 sein – von der OECD von jenen Staaten verlangt, welche von der ominösen grauen Liste wegkommen wollen. Ansonsten ist das schweizerische Bankgeheimnis bald noch löchriger als der berühmte Schweizer Käse.
Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, in altbekannter Manier die ganze Geschichte auszusitzen und abzuwarten, bis der Druck abgenommen hat. Auch kann man noch weiter gehen und fragen, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, rücksichtslos die Oasen trocken zu legen, wenn man in einer (Steuer)Wüste sitzt, oder ob das Problem nicht doch tiefer liegt. Ein bisschen mehr Selbstvertrauen würde der Schweiz jedenfalls gut tun!