+11.66%
YTD 2026
+15.08%
Jahr 2025
+23.37%
Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022

Altlastensanierung; wertvermehrende Aufwendung; Nutzungsänderung

Tatsachen und Beweismittel, welche infolge verletzter Mitwirkungspflicht zurückbehalten worden sind, können nicht als durch den angefochtenen Entscheid veranlasst betrachtet werden und sind nicht rechtserheblich. Kommen die steuerpflichtigen Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsdarstellung nur unzureichend nach, wird deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn die Behörde nicht aufs Geratewohl weitere Beweise erhebt. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden, sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche wertvermehrenden Aufwendungen sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig. Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte geschaffen. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter.
Vorliegend wurden die Sanierungskosten getätigt, um in Zukunft mit einer anderen Liegenschaftsnutzung einen höheren Ertrag zu realisieren; sie stehen deshalb nicht in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bisherigen Einkommenserzielung. Aufwendungen, die mit einer Nutzungsänderung einhergehen, gelten üblicherweise als wertvermehrend. Die Kosten der Beschwerdeführer für die Altlastensanierung erfüllen somit die Anforderungen nicht, die an Unterhaltskosten gestellt werden.
Bundesgericht, 30.12.2016

Selbstständige Erwerbstätigkeit
Das Vorgehen der Pflichtigen ist als selbstständige Erwerbstätigkeit zu betrachten. Sie haben einen aus einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel erzielten Gewinn direkt in den Umbau eines weiteren Objekts investiert. Mit der Reinvestition in ein weiteres kostspieliges Projekt sind die Pflichtigen ein eigentliches Unternehmerrisiko eingegangen. Für den Umbau haben sie Arbeit und Kapital eingesetzt. Sie haben sich in ihrer Tätigkeit völlig autonom organisiert. Es ist auch von einer Gewinnabsicht auszugehen, ansonsten die Pflichtigen angesichts der von ihnen behaupteten angespannten finanziellen Lage das erworbene Objekt in ein angemessen bescheidenes Ferienobjekt umgebaut hätten. Der Pflichtige verfügt über Fachkenntnisse in der Bau- und Immobilienbranche, dass er Experte im Baubereich sein muss, ist nicht erforderlich. Die Pflichtigen erwarben drei Liegenschaften, die sie in der Folge umbauten bzw. neu erstellten und schliesslich weiterveräusserten. Damit lag auch eine planmässige und nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und somit auch ein entsprechender Marktauftritt vor. Die Liegenschaft sowie das mitverkaufte Inventar gehört zum Geschäftsvermögen. Die Pflichtigen gingen in Kenntnis ihrer finanziellen Lage weitere Risiken ein und bauten ein bescheidenes Engadinerhaus zu einem Luxusobjekt um, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass sie die Liegenschaft für den Eigenbedarf gekauft haben.
Der realisierte Gewinn ist nicht zu hoch bemessen. Infolge fehlender substanziierter Sachdarstellung der Pflichtigen fehlt es an einer genügenden Schätzungsgrundlage, weshalb der steuermindernd geltend gemachte Betrag nicht zum Abzug zugelassen werden kann. Gleiches gilt für die pauschal geltend gemachten Kosten für den Hausrat. Abweisung der Beschwerde.
ZH Verwaltungsgericht, 24.8.2016

 

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