Erst die Sanierung des Baugrundes schuf die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks und die liegenschaftliche Ertragsquelle wurde erst durch die Überbauung geschaffen. Liegenschaftskosten können grundsätzlich nur dann werterhaltender Aufwand sein, wenn der Wert, den sie erhalten sollen, einen Ertrag abwirft und die Person, welche die Ausgaben tätigt, diesen Ertrag als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen versteuert. Verlangt wird somit, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht; steht den Kosten dagegen ein künftiger Ertrag gegenüber, handelt es sich um Anlagekosten. Unterhaltskosten sind daher erst von dem Zeitpunkt an (abziehbare) Gewinnungskosten, von dem die zu erhaltende Quelle für den Bezüger einkommenssteuerrechtlichen Ertrag abwirft. Mit anderen Worten setzen Unterhaltskosten als werterhaltende Aufwendungen bestehende Bauten und Anlagen begrifflich voraus. Die Sanierungskosten stellen daher keine Liegenschaftsunterhaltskosten dar.
LU Kantonsgericht, 09.02.2016
Schenkungssteuer; Offensichtliches Missverhältnis und Schenkungswille
Bei einem angenommenen Missverhältnis von effektivem Kaufpreis und geschätztem Verkehrswert müssen alle konkreten Gesichtspunkte geprüft werden, so auch die Sanierungsbedürftigkeit, Lage und Verwertbarkeit einer Liegenschaft. Bei Annahme einer gemischten Schenkung muss der Schenkungswille als steuerbegründendes Element von der Steuerbehörde nachgewiesen werden. Ein Schenkungswille ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere dann, wenn es sich um fremde Drittpersonen handelt und auch andere Gründe für einen schnellen Verkauf sprechen.
BL Steuergericht, 28.08.2015
Liegenschaftenschenkung während einer Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Das Stichtagsprinzip wird einzig dann durchbrochen, wenn ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode Vermögen erbt. Änderungen im Bestand oder der Bewertung des Vermögens während der Steuerpflicht werden nicht berücksichtigt und demzufolge nicht in die Steuerbemessungsgrundlage mit einbezogen. Die Steuerpflicht in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte jedoch aufgrund von Art. 4b Abs. 2 StHG im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Fall einer Liegenschaftenschenkung während einer Steuerperiode befinden sich die Liegenschaften per Stichtag im Vermögen des Beschenkten, womit sie in einem ersten Schritt durch den Wohnsitzkanton beim Beschenkten zufolge der diesbezüglich keine Ausnahmen zulassenden gesetzlichen Grundlage ganzjährig zur Besteuerung gelangen. Auszuscheiden zugunsten der Liegenschaftskantone ist ab wirtschaftlicher Zugehörigkeit des Beschenkten, das heisst ab dem Schenkungsdatum. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Schenkung ist keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Ausscheidung oder gar einen Verzicht auf die Besteuerung durch den Wohnsitzkanton vorgesehen. Die Tatsache, dass der Beschenkte nicht während der gesamten Steuerperiode darüber verfügen konnte, verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht. Diese Unschärfe des Stichtagsprinzips ist offensichtlich vom Gesetzgeber so gewollt und hinzunehmen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppel¬besteuerung vor, da die Liegenschaften bei der Einschätzung am Wohnsitzkanton ab Antrittsdatum nur mehr satzbestimmend berücksichtigt werden. Gutheissung der Beschwerde des ZH Steueramts.
ZH Verwaltungsgericht, 02.12.2015